Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt folgende durch die ausserordentliche Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) bedingten Beiträge für die Jahre 2020 und 2021:3
- a.4
- …
- b.
- die Finanzierung der Basisdienste der nationalen Nachrichtenagentur Keystone-SDA zur Entlastung der Anbieter elektronischer Medien.
2 Die Massnahmen nach dieser Verordnung ergänzen die Unterstützungsmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 20065 über Radio und Fernsehen (RTVG).
3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).
4 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, mit Wirkung seit 1. Dez. 2020 (AS 2020 4673).