Privathaushalten nach Artikel 69a und Kollektivhaushalten nach Artikel 69c des Bundesgesetzes vom 24. März 20063 über Radio und Fernsehen (RTVG) wird zum Ausgleich der Mehrwertsteuer, die von 2010 bis 2015 auf den Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen erhoben wurde, eine pauschale Vergütung gewährt.
1 Die Vergütung beträgt für jeden Haushalt 50 Franken.
2 Sie wird ausschliesslich in Form einer einmaligen Gutschrift auf einer Rechnung der Erhebungsstelle nach Artikel 69dRTVG4 für die Haushaltabgabe für Radio und Fernsehen gewährt.
3 Die Gutschriften werden über einen Zeitraum von 12 Monaten auf der jeweils ersten Rechnung des Haushalts vorgenommen. Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) legt den Beginn des Zeitraums fest.
1 Rückforderungsansprüche für die Mehrwertsteuer auf Empfangsgebühren für privaten Empfang sind ausgeschlossen.
2 Rückforderungsgesuche, über die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, sind hinfällig.
3 Die Rückforderungsansprüche von Unternehmen, die Gebühren für den gewerblichen oder kommerziellen Empfang bezahlt und keinen Vorsteuerabzug vorgenommen haben, bleiben bestehen. Das BAKOM stellt ein einfaches Verfahren für die Behandlung von Gesuchen zur Verfügung und kann den berechtigten Unternehmen eine pauschale Entschädigung anbieten.
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