814.018.21Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen 1
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814.018.21
Verordnung des UVEK über die Abgeltung der Kantone für die Unterstützung des Vollzugs der Verordnung über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen1
vom 15. Februar 2000 (Stand am 1. Januar 2023)
1 Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 18. März 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2013 1027).
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 4 Absatz 6 der Verordnung vom 12. November 19972 über die Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen (VOCV), im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement,3
Der Aufwand für die Unterstützung des Vollzugs der VOCV wird den Kantonen vom Bund jährlich pauschal abgegolten. Zuständig für die Abgeltung ist das Bundesamt für Umwelt4.
4 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) angepasst.
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