814.019 HELV
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    814.019

    Verordnung über die Lenkungsabgabe auf «Heizöl Extraleicht» mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent

    (HELV)

    vom 12. November 1997 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 35b und 35c des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19831,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsatz

    1 Wer Heizöl «Extraleicht» (HEL) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Pro­zent (% Masse) einführt oder im Inland herstellt oder gewinnt, entrichtet dem Bund eine Lenkungsabgabe.

    2 Die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 19962 (MinöStG) und des dazugehörigen Ausführungsrechts über die Erhebung und Rückerstattung der Steuer sowie über das Verfahren gelten sinngemäss auch für die Lenkungs­abgabe auf HEL.

    3 HEL mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse) darf erst mit Heizöl anderer Qualitäten gemischt werden, nachdem die Abgabeforderung entstan­den (Art. 4 Abs. 1 des MinöStG) oder die Lenkungsabgabe bezahlt worden ist.

    Art. 2 Vollzug

    1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG)3 vollzieht diese Verordnung mit Ausnahme der Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Das BAZG erhält 2,5 Prozent der Gesamteinnahmen (Bruttoertrag) als Entschädigung für seinen Aufwand.4

    2 Das Bundesamt für Umwelt5 (Bundesamt) vollzieht die Bestimmungen über die Verteilung des Abgabeertrages. Es untersucht die Wirkung der Abgabe auf die Umweltqualität und veröffentlicht die Ergebnisse regelmässig.

    3 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2022 angepasst (AS 2021 589). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    4 Satz eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4063).

    5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) angepasst.

    Art. 3 Abgabesatz

    Der Abgabesatz beträgt 12 Franken je 1000 kg HEL mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,1 Prozent (% Masse). Dieser Satz entspricht 10.14 Franken je 1000 Liter bei 15° C.

    Art. 3a6 Messverfahren

    1 Die Probenerhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

    2 Der Schwefelgehalt wird nach der Analysemethode ASTM D 5453:20007 ermittelt.

    3 Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der Kriterien ausgewertet, die in der Norm ISO 4259:19928 Artikel 9 beschrieben sind.

    6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Okt. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4063).

    7 Die Methode kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;

    8 Die Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur;

    Art. 49 Verteilung des Abgabeertrages

    1 Die Versicherer verteilen im Auftrag und unter Aufsicht des Bundesamtes den Abgabeertrag an die Bevölkerung. Der Abgabeertrag wird jährlich als Jahresertrag im Umfang der Einnahmen per 31. Dezember einschliesslich Zinsen verteilt. Die Verteilung erfolgt jeweils im übernächsten Jahr (Verteilungsjahr).

    2 Als Versicherer gelten:

    a.
    die Versicherer der obligatorischen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz vom 18. März 199410 über die Krankenversicherung (KVG);
    b.
    die Militärversicherung nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199211 über die Militärversicherung (MVG).

    3 Die Versicherer verteilen den Jahresertrag, indem sie ihn mit den im Verteilungsjahr fälligen Prämienrechnungen der Versicherten verrechnen. Sie informieren die Versicherten darüber anlässlich der Mitteilung der neuen Prämie für das Verteilungsjahr.

    4 Sie verteilen den Jahresertrag gleichmässig auf alle Personen, die am 1. Januar des Verteilungsjahres:

    a.
    der Versicherungspflicht nach KVG oder nach Artikel 2 Absatz 1 oder 2 MVG unterstehen; und
    b.
    ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

    5 Sie melden die Anzahl Personen, welche die Voraussetzungen nach Absatz 4 erfüllen, bis zum 20. März des Verteilungsjahres dem Bundesamt für Gesundheit.

    6 Der Abgabeertrag wird den Versicherern jeweils bis zum 30. April des Verteilungsjahres anteilsmässig ausgerichtet.

    7 Die Versicherer werden für ihren Aufwand mit dem Zinsvorteil entschädigt, der ihnen durch die vorzeitige Ausrichtung ihres Anteils am Abgabeertrag zugute kommt.

    9 Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 1 der V vom 2. April 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 1765)

    10 SR 832.10

    11 SR 833.1

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