814.021 HHV
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    814.021

    Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen

    (Holzhandelsverordnung, HHV)

    vom 12. Mai 2021 (Stand am 1. Januar 2022)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 35e Absatz 2, 35f Absätze 2 und 4 sowie 39 Absatz 1 des Umwelt­schutzgesetzes vom 7. Oktober 19831 (USG)

    verordnet:

    1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Zweck

    Diese Verordnung soll verhindern, dass Holz und Holzerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, die nicht legal geschlagen oder gehandelt wurden.

    Art. 2 Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung gilt für Holz und Holzerzeugnisse nach Anhang 1.

    2 Sie gilt nicht für Produkte, die aus Altholz hergestellt wurden.

    Art. 3 Begriffe

    Im Sinne dieser Verordnung gelten als:

    a.
    erstmaliges Inverkehrbringen: die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Holz oder Holzerzeugnissen in der Schweiz zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit;
    b.
    Erstinverkehrbringer: jede natürliche oder juristische Person, die Holz oder Holzerzeugnisse erstmalig in Verkehr bringt;
    c.
    Händler: jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer ge­werblichen Tätigkeit Holz oder Holzerzeugnisse, die bereits in Verkehr ge­bracht sind, bezieht oder weitergibt;
    d.
    Ursprungsland: Land des Holzeinschlags;
    e.
    illegal geschlagenes Holz: Holz, das im Widerspruch zu den einschlägigen Rechtsvorschriften des Ursprungslands geschlagen wurde;
    f.
    einschlägige Rechtsvorschriften des Ursprungslands: die im Ursprungsland geltenden Vorschriften für folgende Bereiche:
    1.
    Holzeinschlagsrechte in per Gesetz bekanntgegebenen Gebie­ten,
    2.
    Zahlungen für Einschlagsrechte und für Holz, einschliesslich Gebühren und Steuern, die damit in Zusammenhang stehen,
    3.
    Umwelt und Wald, insbesondere Vorschriften zur Waldbewirtschaftung und zur Erhaltung der biologischen Vielfalt, soweit sie unmittelbar mit dem Holzeinschlag zusammenhängen,
    4.
    Landnutzungs- und Grundbesitzrechte Dritter, die vom Holzeinschlag berührt sind, und
    5.
    Handel und Zoll, soweit der Wald- und Holzsektor davon betroffen ist;
    g.
    Konzession für den Holzeinschlag: jede Regelung, die das Recht verleiht, in einem bestimmten Gebiet Holz zu schlagen.

    2. Kapitel: Sorgfaltspflicht und Rückverfolgbarkeit

    Art. 4 System der Sorgfaltspflicht

    1 Die Erstinverkehrbringer müssen ein System der Sorgfaltspflicht anwenden.

    2 Das System der Sorgfaltspflicht beinhaltet die:

    a.
    Beschaffung von Informationen und von Dokumentationen (Art. 5);
    b.
    Durchführung einer Risikobewertung (Art. 6);
    c.
    Durchführung einer Risikominderung (Art. 7).

    3 Die Erstinverkehrbringer müssen ihr System der Sorgfaltspflicht auf dem neuesten Stand halten und jährlich bewerten. Sie können ihr System und dessen Anwendung nach Artikel 10 von einer anerkannten Inspektionsstelle bewerten lassen.

    Art. 5 Beschaffung von Informationen und Dokumentation

    1 Die Erstinverkehrbringer müssen folgende Informationen beschaffen:

    a.
    Beschreibung des Holzes oder des Holzerzeugnisses, einschliesslich des Handelsnamens und der Produktart sowie des gängigen Namens der Baumart und des vollständigen wissenschaftlichen Namens;
    b.
    das Ursprungsland;
    c.
    die Region, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Region eines Ursprungslandes als gleich hoch eingestuft wird;
    d.
    Angaben zur Konzession für den Holzeinschlag, sofern das Risiko des illegalen Holzeinschlages nicht für jede Konzession eines Ursprungslandes oder einer Region als gleich hoch eingestuft wird;
    e.
    die Menge des Holzes und der Holzerzeugnisse in Volumen, Gewicht oder Anzahl Produkteinheiten;
    f.
    Name und Adresse des Zulieferers;
    g.
    Nachweise, dass die einschlägigen Rechtsvor­schriften des Ursprungslands eingehalten wurden; dabei gelten Holz und Holzerzeugnisse, für deren Ein-, Durch- und Ausfuhr eine Bewilligung nach Artikel 8 Absätze 1, 2 oder 4 und Artikel 12 der Verordnung vom 4. September 20132 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten erteilt wurde, als legal geschlagen.

    2 Sie müssen dokumentieren, an wen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse weitergegeben haben.

    Art. 6 Risikobewertung

    Die Erstinverkehrbringer müssen das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, bewerten. Die Risikobewertung erfolgt auf der Grundlage der Informationen nach Artikel 5 Absatz 1 und nach den folgenden Kriterien:

    a.
    allfälliges Vorliegen einer Zusicherung zur Einhaltung der Rechtsvorschriften des Ursprungslands, beispielsweise über eine Zertifizierung oder über sonstige von Dritten überprüfte Regelungen, welche die Einhaltung der Rechtsvorschriften umfassen;
    b.
    Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags bei den betroffenen Baumarten;
    c.
    Häufigkeit des illegalen Holzeinschlags im Ursprungsland oder in der einzelnen Region des Ursprungslandes; dabei ist auch die Häufigkeit von bewaffneten Konflikten im Ursprungsland zu berücksichtigen;
    d.
    allfällige Sanktionen der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Schweiz im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von Holz und Holzerzeugnissen;
    e.
    Komplexität der Lieferkette des Holzes und der Holzerzeugnisse;
    f.
    Korruptionsrisiko in den betroffenen Ländern sowie andere anerkannte Indikatoren der guten Regierungsführung.
    Art. 7 Risikominderung

    1 Erweist sich das Risiko, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen, nicht als vernachlässigbar, so müssen die Erstinverkehrbringer mittels weiterer Abklärungen und Massnahmen eine Risikominderung durchführen.

    2 Erweist sich das Risiko nach Durchführen der Risikominderung weiterhin als nicht vernachlässigbar, so dürfen sie das Holz oder die Holzerzeugnisse nicht in Verkehr bringen.

    3. Kapitel: Inspektionsstellen

    Art. 10 Aufgaben

    Eine Inspektionsstelle hat folgende Aufgaben:

    a.
    Sie bewertet im Rahmen einer regelmässigen Inspektion gestützt auf das Pflichtenheft des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) das System der Sorgfaltspflicht und dessen Anwendung durch den Erstinverkehrbringer; gegebenenfalls empfiehlt sie geeignete Massnahmen.
    b.
    Sie unterrichtet die Behörden bei erheblichen oder wiederholten Verstössen der Erstinverkehrbringer.
    c.
    Sie dokumentiert Informationen und Handlungen nach den Buchstaben a und b angemessen und bewahrt sie während fünf Jahren auf.
    Art. 11 Anerkennung

    1 Eine Inspektionsstelle kann anerkannt werden, wenn sie folgende Anforderungen erfüllt:

    a.
    Sie muss über eine Rechtspersönlichkeit verfügen und Sitz in der Schweiz haben.
    b.
    Sie muss über das erforderliche Fachwissen verfügen und in der Lage sein, ihre Aufgaben zu erfüllen.
    c.
    Sie gewährleistet, dass bei der Durchführung ihrer Aufgaben keine Interessen­konflikte bestehen.
    d.
    Sie verfügt über eine Akkreditierung der Schweizerischen Akkreditierungsstelle (SAS) als Konformitätsbewertungsstelle, die Inspektionen durchführt (Norm SN EN ISO/IEC 17020: 2012, Anforderungen an den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen, Typ C3).

    2 Die Anerkennung erfolgt auf Gesuch hin; dem Gesuch sind die Unterlagen nach Anhang 2 beizulegen. Zuständig für die Anerkennung ist das BAFU. Es erlässt ein Pflichtheft, welches festhält, über welche Fachkompetenzen die Inspektionsstellen verfügen müssen und welche Elemente im Rahmen einer Inspektion überprüft und in einem Bericht festgehalten werden müssen.

    3 Erfüllt eine Inspektionsstelle die Anforderungen nicht mehr, so setzt ihr das BAFU eine Frist zur Behebung des Mangels. Ist der Mangel nach Fristablauf nicht behoben, so entzieht das BAFU der Organisation die Anerkennung und informiert die SAS.

    4 Die SAS sendet dem BAFU die Berichte, die sie im Rahmen der Akkreditierung und der Aufrechterhaltung der Akkreditierung der Inspektionsstellen erstellt.

    5 Das BAFU führt ein öffentliches Verzeichnis der anerkannten Inspektionsstellen.

    3 Die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch

    4. Kapitel: Datenbearbeitung

    Art. 12 Erfassung von Daten im Informationssystem und Zugriff

    1 Das BAFU betreibt ein Informationssystem. Es erfasst darin folgende Daten:

    a.
    Daten über die Tätigkeit von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspek­tionsstellen;
    b.
    Ergebnisse von Kontrollen;
    c.
    Daten über die Abklärung, die Eröffnung, den Stand sowie das Ergebnis von Strafverfahren;
    d.
    Daten über die Anordnung, den Stand sowie das Ergebnis von administrativen Massnahmen.

    2 Die Kantone haben Zugriff auf das Informationssystem; sie erfassen darin Daten, soweit es für den Vollzug nach Artikel 15 Absatz 3 erforderlich ist.

    Art. 13 Informationssystem BGCITES

    Das BAFU kann im Rahmen seiner Kontrolle nach Artikel 15 Absatz 2 vom Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen in Fällen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe g letzter Satzteil Auskunft aus dem Informationssystem nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 16. März 20124 über den Verkehr mit Tieren und Pflanzen geschützter Arten verlangen.

    Art. 14 Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen

    1 Das BAFU ist die zuständige Behörde für die Datenbekanntgabe an ausländische Behörden und internationale Institutionen.

    2 Es kann Personendaten von Erstinverkehrbringern, Händlern und Inspektionsstellen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über administrative oder strafrechtliche Sanktionen, die für den Vollzug der Bestimmungen der Europäischen Union über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen erforderlich sind, an die zuständigen Verwaltungsbehörden der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums bekanntgeben.

    5. Kapitel: Vollzug

    Art. 15 Vollzug durch das BAFU und die Kantone

    1 Das BAFU vollzieht diese Verordnung.

    2 Es kontrolliert, ob die Erstinverkehrbringer und Händler sowie die anerkannten Inspektionsstellen ihre Verpflichtungen nach dieser Verordnung einhalten; bei Erstinverkehrbringern und Händlern erfolgt die Kontrolle risikobasiert.

    3 Für Kontrollen von Erstinverkehrbringern von Holz, das im Inland geschlagen wird, sind die Kantone zuständig.

    Art. 16 Mitwirkung des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit

    1 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kontrolliert auf Verlangen des BAFU, ob bei der Einfuhr von Holz- und Holzerzeugnissen die Pflichten nach den Artikeln 57 eingehalten werden.

    2 Besteht Verdacht auf eine Widerhandlung, so ist das BAZG berechtigt, die Ware zurückzuhalten. In diesem Fall zieht es das BAFU bei. Dieses nimmt die weiteren Abklärungen vor und trifft die erforderlichen Massnahmen.

    3 Das BAFU kann vom BAZG die zum Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Angaben aus den Zollanmeldungen verlangen.

    Art. 17 Auskunfts- und Duldungspflichten

    1 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen die für den Vollzug erforderlichen Auskünfte erteilen und Zutritt zu ihren Anlagen und Einrichtungen gewähren.

    2 Die Erstinverkehrbringer, Händler und Inspektionsstellen müssen die erforderlichen Unterlagen auf Aufforderung des BAFU im Informationssystem nach Artikel 12 Absatz 1 erfassen.

    Art. 18 Beschlagnahme und Einziehung

    1 Das BAFU und die Kantone können Holz oder Holzerzeugnisse von Erstinverkehrbringern beschlagnahmen, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass das Holz oder die Holzerzeugnisse aus illegalem Einschlag oder illegalem Handel stammen.

    2 Sie setzen dem Erstinverkehrbringer eine Frist, um den Verdacht zu entkräften.

    3 Wird der Verdacht innert der gesetzten Frist nicht entkräftet, so ziehen sie das beschlag­nahmte Holz oder die beschlagnahmten Holzerzeugnisse ein.

    Art. 19 Beschlagnahmte und eingezogene Produkte

    1 Beschlagnahmte Produkte werden vorübergehend an einem geeigneten Ort und auf Kosten des Erstinverkehrbringers gelagert.

    2 Eingezogene Produkte werden:

    a.
    in eine vom BAFU bestimmte Institution oder an einen anderen Ort gebracht, der geeignet ist;
    b.
    veräussert; oder
    c.
    vernichtet, beispielsweise mittels einer energetischen Verwertung.
    Art. 20 Gebühren

    Für Verfügungen, Kontrollen und Dienstleistungen des BAFU werden Gebühren nach der Gebührenverordnung BAFU vom 3. Juni 20055 erhoben.

    Art. 21 Anpassung der Anhänge

    Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation führt die Anhänge 1 und 2 im Einklang mit den Bestimmungen der Europäischen Union nach.

    6. Kapitel: Schlussbestimmungen

    Art. 23 Übergangsbestimmung

    Die Artikel 49 sind nur anwendbar, soweit es um Holz und Holzerzeugnisse geht, die nach Inkrafttreten dieser Verordnung erstmalig in Verkehr gebracht wurden.

    Anhang 1

    (Art. 2 Abs. 1)

    Holz und Holzerzeugnisse, die unter diese Verordnung fallen

    Zolltarifnummer

    Warenbeschreibung

    4401

    Brennholz in Form von Rundlingen, Scheiten, Zweigen, Reisig­bündeln oder ähnlichen Formen; Holz in Form von Plättchen oder Schnitzeln; Sägespäne, Holzabfälle und Holzausschuss, auch zu Scheiten, Briketts, Pellets oder ähnlichen Formen agglomeriert;

    4403

    Rohholz, auch entrindet, entsplintet oder zwei- oder vier­seitig behauen;

    4406

    Schwellen aus Holz für Schienenwege und dergleichen;

    4407

    Holz, in der Längsrichtung gesägt oder besäumt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt, mit einer Dicke von mehr als 6 mm;

    4408

    Furniere (einschliesslich der durch Messern von Lagenholz erzeugten Blätter), Blätter für Sperrholz oder für ähnliches Lagenholz und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden oder Schmalseiten zusammengesetzt, mit einer Dicke von nicht mehr als 6 mm:

    4409

    Holz (einschliesslich Stäbe und Friese für Parkett, nicht zusam­mengesetzt), auf der ganzen Länge einer oder mehrerer Kanten, Enden oder Flächen profiliert (gefedert, genutet, gespundet, gefalzt, abgeschrägt, mit V-Nut, gekehlt, abgerundet oder ähnlich profiliert), auch gehobelt, geschliffen oder an den Enden durch Verleimen zusammengesetzt;

    4410

    Spanplatten, sog. «Oriented strand board»-Platten (OSB) und ähnliche Platten (z.B. «Waferboard-Platten») aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert;

    4411

    Faserplatten aus Holz oder anderen verholzten Stoffen, auch mit Harzen oder anderen organischen Bindemitteln agglomeriert

    4412

    Sperrholz, furniertes Holz und ähnliches Lagenholz

    4413

    Verdichtetes Holz, in Blöcken, Brettern, Stäben oder Profilen

    4414

    Holzrahmen für Bilder, Fotografien, Spiegel oder ähnliche Gegenstände

    4415

    Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpa­ckungsmittel, aus Holz; Kabeltrommeln (Haspel) aus Holz; Paletten, Boxpaletten und andere Ladeplatten, aus Holz; Palettenrahmen aus Holz

    4416

    Fässer, Tröge, Bottiche und andere Küferwaren und Teile davon, aus Holz, einschliesslich Fassholz

    4418

    Bauschreiner- und Zimmermannsarbeiten, einschliesslich Ver­bundplatten mit Hohlraum-Mittellage, zusammengesetzte Fussbodenplatten und Schindeln, aus Holz

    47

    Halbstoffe aus Holz oder anderen zellulosehaltigen Faserstoffen

    48

    Papiere und Pappen; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe

    9403 30

    Möbel aus Holz, der in Büros verwendeten Art

    9403 40

    Möbel aus Holz, der in Küchen verwendeten Art

    9403 50

    Möbel aus Holz, der in Schlafzimmern verwendeten Art

    9403 60

    andere Möbel aus Holz

    9403 91

    Möbelteile aus Holz

    9406 10

    vorgefertigte Gebäude aus Holz

    Anhang 2

    (Art. 11 Abs. 2)

    Gesuchunterlagen für die Inspektionsstellen

    Die Inspektionsstellen müssen mit dem Gesuch auf Anerkennung dem BAFU folgende Unterlagen einreichen:

    1 Rechtspersönlichkeit und Sitz

    1.1
    Handelsregisterauszug

    2 Akkreditierung

    2.1
    Akkreditierung durch die SAS einschliesslich des Akkreditierungsberichts der SAS

    3 Erforderliches Fachwissen

    3.1
    Beschreibung der Organisation und Struktur
    3.2
    Verzeichnis des fachlich kompetenten Personals mit Kopien ihrer Lebens­läufe
    3.3
    Beschreibung der Aufgaben und Zuständigkeiten und ihrer Aufteilung

    Anhang 3

    (Art. 22)

    Änderung anderer Erlasse

    Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

    ...6

    6 Die Änderungen können unter AS 2021 306 konsultiert werden.

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