Art. 1
1 Das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Beteiligung der Schweiz an der Europäischen Umweltagentur und dem Europäischen Umweltinformations- und Umweltbeobachtungsnetz (EIONET) wird genehmigt.
2 Der Bundesrat koordiniert die Tätigkeiten der Stellen, die Umweltdaten erzeugen oder verwerten, mit der Europäischen Umweltagentur und verhindert Doppelspurigkeiten.
3 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.