Art. 12 Notwendigkeit
1 Wer beruflich oder gewerblich Verfahren anwendet oder Mittel verwendet, welche zur Desinfektion von Badewasser in Gemeinschaftsbädern dienen, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber einer Fachbewilligung darf andere Personen anleiten, Tätigkeiten im Rahmen ihrer Fachbewilligung durchzuführen. Sie muss:
- a.
- mindestens wöchentlich in den betreuten Gemeinschaftsbädern anwesend sein; und
- b.
- die Schulung des anzuleitenden Personals sicherstellen und dieses entsprechend beaufsichtigen.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 447).