Art. 1 Notwendigkeit
1 Wer zur Schädlingsbekämpfung im Auftrag Dritter beruflich oder gewerblich eines der folgenden Schädlingsbekämpfungsmittel verwendet und dieses nicht als Begasungsmittel einsetzt, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:
- a.
- Biozidprodukte der folgenden Produktarten nach Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20052:
- 1.
- Rodentizide (Produktart 14),
- 2.
- Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden (Produktart 18);
- b.
- Pflanzenschutzmittel zum Schutz von Erntegütern.
2 Wer nur bestimmte Schädlingsbekämpfungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.
3 Personen, die keine Fachbewilligung für die allgemeine Schädlingsbekämpfung besitzen, dürfen Schädlingsbekämpfungsmittel nach den Absätzen 1 und 2 nur einsetzen, wenn sie vor Ort von einer Inhaberin oder einem Inhaber dieser Fachbewilligung angeleitet worden sind oder angeleitet werden.3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2001).