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    814.812.33

    Verordnung des EDI über die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln

    (VFB-B)

    vom 28. Juni 2005 (Stand am 1. Juli 2015)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf die Artikel 7 Absatz 3, 8 Absätze 3 und 4, 12 Absätze 3 und 4 sowie 23 Absatz 1 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 (ChemRRV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Notwendigkeit und Voraussetzungen

    Art. 1 Notwendigkeit und Befristung

    1 Wer zur Schädlingsbekämpfung eines der folgenden Begasungsmittel verwendet, benötigt eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung:

    a.
    2
    b.
    Hydrogencyanid (Blausäure) sowie Stoffe und Zubereitungen, die zum Entwi­ckeln oder Verdampfen von Hydrogencyanid oder leicht flüchtigen Hydrogencyanidverbindungen dienen;
    c.
    Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnde Stoffe und Zubereitungen, ausser für portionsweise verpackte Zubereitungen, die nicht mehr als 15 g Phosphorwasserstoff entwickeln und als Rodentizide im Freien verwendet werden;
    d.
    Sulfuryldifluorid (Sulfurylfluorid);
    e.
    Ethylenoxid, ausser zur Begasung in Sterilisationsanlagen für medizinische Zwecke;
    f.
    Kohlenstoffdioxid in Anlagen.

    2 Wer nur bestimmte Begasungsmittel nach Absatz 1 verwendet, benötigt nur eine auf diese Mittel eingeschränkte Fachbewilligung.

    3 Die Fachbewilligung ist auf fünf Jahre befristet; ausgenommen sind Fachbewilli­gungen, die auf die Verwendung des Begasungsmittels nach Absatz 1 Buchstabe f beschränkt sind.

    2 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 7. Nov. 2012, mit Wirkung seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6221).

    Art. 2 Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse und deren Nachweis

    1 Die Fachbewilligung wird einer Person erteilt, die über die erforderlichen Fähig­keiten und Kenntnisse nach Anhang 1 verfügt.

    2 Soweit die Fachbewilligung nach Artikel 1 Absatz 2 eingeschränkt ist, sind ent­sprechend eingeschränkte Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich.

    3 Als Nachweis der erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse gilt das Bestehen einer Fachprüfung nach Artikel 3.

    2. Abschnitt: Fachprüfung

    Art. 3

    1 Durch die Fachprüfung soll festgestellt werden, ob die Kandidatinnen und Kandi­daten die nach Anhang 1 für eine Fachbewilligung erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzen.

    2 Die Fachprüfung ist in Anhang 2 geregelt.

    3. Abschnitt: Gleichwertige Qualifikationen

    Art. 4 Ausbildungsabschlüsse von Schulen und Berufsbildungsinstitutionen

    1 Ein bestimmter Ausbildungsabschluss gilt als einer Fachbewilligung gleichwertig, wenn er den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

    2 Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) entscheidet über die Gleichwertigkeit auf Gesuch einer Schule oder einer Berufsbildungsinstitution.

    3 Dem Gesuch müssen der Lehrplan und das Prüfungsreglement beiliegen.

    4 Der Ausweis über den Abschluss einer als gleichwertig anerkannten Ausbildung gilt als Fachbewilligung.

    Art. 5 Gleichgestellte Fachbewilligungen

    Fachbewilligungen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und der Euro­päischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind schweizerischen Fachbewilligungen gleichgestellt.

    Art. 6 Hinreichende Berufserfahrung

    1 Eine Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als hinreichend, wenn sie die Anforderungen nach Anhang 3 erfüllt.

    2 Das BAG bestätigt einer Person auf Gesuch hinreichende Berufserfahrung, wenn ihm entsprechende schriftliche Nachweise aus der Schweiz oder die behördliche Bestätigung eines EU- oder EFTA-Mitgliedstaates vorgelegt werden.

    2bis Das BAG hört dazu die zuständige kantonale Vollzugsbehörde an.3

    3 Eine Bestätigung des BAG über hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt als Fachbewilligung.

    3 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 451).

    Art. 7 Eingeschränkte Anerkennung

    Soweit die anerkannten Fähigkeiten und Kenntnisse nach den Artikeln 46 auf ein oder mehrere der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Begasungsmittel eingeschränkt sind, wird die Anerkennung entsprechend eingeschränkt.

    Art. 7a4 Verweigerung der Anerkennung

    1 In begründeten Fällen kann die Anerkennung der geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse, auch wenn die Anforderungen nach Artikel 6 formell erfüllt sind, von der zuständigen Behörde verweigert werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die zuständige Behörde zur Überzeugung gelangt, dass eine Person nicht über die geltend gemachten Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt oder diese nicht umsetzen kann.

    2 Die Person hat vor Erlass der Verfügung Anspruch auf rechtliches Gehör.

    4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Febr. 2009 (AS 2009 451).

    4. Abschnitt: Aufgaben der zuständigen Stellen

    Art. 8 Trägerschaft

    1 Die Trägerschaft für die Organisation von Fachprüfungen setzt sich aus den fach­lich betroffenen Berufsverbänden zusammen.

    2 Sie hat namentlich folgende Aufgaben:

    a.
    Sie bezeichnet und beaufsichtigt die Prüfungsstellen.
    b.
    Sie koordiniert die Fachprüfungen.
    c.
    Sie führt eine Prüfungsstatistik.
    d.
    Sie erstattet dem BAG jährlich Bericht.
    Art. 9 Prüfungsstellen

    Die Prüfungsstellen haben folgende Aufgaben:

    a.
    Sie führen die Fachprüfungen durch.
    b.
    Sie bestimmen die Examinatorinnen und Examinatoren.
    c.
    Sie stellen die Fachbewilligungen nach bestandener Fachprüfung aus.
    d.
    Sie melden ihrer Trägerschaft ausgestellte und erneuerte Fachbewilligungen.
    e.
    Sie führen ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von ihnen ausgestell­ten oder erneuerten Fachbewilligungen.
    f.
    Sie fordern die Fachbewilligungsinhaber vor Ablauf der Gültigkeit der Fach­bewilligung zur Erneuerung auf.
    Art. 10 BAG

    Das BAG hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

    a.
    Es übt die Aufsicht über die Trägerschaft aus.
    b.
    Es führt ein Verzeichnis der von der Trägerschaft bezeichneten Prüfungs­stel­len.
    c.
    Es entscheidet über Gesuche um Anerkennung gleichwertiger Ausbildungsab­schlüsse und führt ein Verzeichnis der als gleichwertig aner­kannten Ausbildungsabschlüsse.
    d.
    Es stellt auf Gesuch eine Bestätigung über die hinreichende Berufserfahrung in der Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen aus.
    e.
    Es führt ein nicht öffentliches Verzeichnis über die von den kantonalen Voll­zugsbehörden nach Artikel 11 Absatz 1 oder Artikel 8 Absatz 5 ChemRRV verfügten Massnahmen.
    f.
    Es legt ein Muster für die Fachbewilligungen fest.
    g.
    Es kann einen Fachbewilligungsausschuss bestellen.
    Art. 11 Fachbewilligungsausschuss

    1 Der Fachbewilligungsausschuss setzt sich zusammen aus Sachverständigen der eidgenössischen Stellen, namentlich der am Vollzug beteiligten Ämter, der kanto­nalen Stellen, der Trägerschaft, der Wissenschaft und der Wirtschaft.

    2 Er berät das BAG in Fragen des Vollzugs dieser Verordnung.

    5. Abschnitt: Gebühren

    Art. 12

    1 Gebühren für die Fachprüfungen richten sich nach Anhang 2 Ziffer 6.

    2 Für die Gebühren für den übrigen Vollzug dieser Verordnung gilt die Chemika­liengebührenverordnung vom 18. Mai 20055.

    6. Abschnitt: …

    Art. 136

    6 Aufgehoben durch Ziff. V 13 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, mit Wirkung seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

    7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 147

    7 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, mit Wirkung seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2003).

    Anhang 18

    8 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2003).

    (Art. 2 Abs. 1)

    Erforderliche Fähigkeiten und Kenntnisse

    Wer eine Fachbewilligung nach dieser Verordnung erwerben will, muss für den entsprechenden Anwendungsbereich über folgende Fähigkeiten und Kenntnisse verfügen:

    1 Grundlagen der Toxikologie und Ökologie

    1.1

    Physikalisch-chemische Eigenschaften

    Grundbegriffe zur Beschreibung von Gaseigen­schaften (wie ppm, Siedepunkt, Löslichkeit, Explo­sionsgrenzen, Zündtemperaturen) erläutern können.

    1.2

    Exposition

    Die Aufnahmewege von Stoffen (oral, dermal, inhalativ) erklären können.

    1.3

    Wirkungen

    Begriffe und ihre Zusammenhänge erklären können: lokal, systemisch; akut, chronisch; reversibel, irreversibel; Resorption, Verteilung, Metabolismus, Ausscheidung; erbgutverändernd, krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend.

    1.4

    Inhalationstoxizität

    Für wichtige Begasungsmittel die toxischen Wirkungen auf den Menschen mit den Symptomen und auf Haustiere erklären können.

    1.5

    Dosis-Wirkung

    Das Prinzip Dosis-Wirkung bzw. Konzentration-Wirkung erläutern können.

    1.6

    Risiko

    Den Zusammenhang zwischen Gefährlichkeit, Ex-position und Risiko eines Stoffes erklären können.

    1.7

    Ökologie

    Die Begriffe Ökologie, Ökosystem, Lebensraum, Lebensgemeinschaft, Population, Organismus erklären können.

    1.8

    Kreisläufe

    1.8.1

    Stoffkreisläufe anhand eines Beispiels dar­stellen und mögliche Störungen des Kreis­laufprinzips mit ihren Folgen aufzeigen können.

    1.8.2

    Beschreiben können, wie sich Biozide in der Nahrungskette und der Umwelt verhal­ten, und Stoffeigenschaften bzw. Umweltbe­dingungen nennen können, die dabei von Bedeutung sind.

    1.9

    Umweltverträglichkeit

    Schädlingsbekämpfungsmittel hinsichtlich Abbau­barkeit und Umweltverhalten anhand von Entscheidungshilfen beurteilen können.

    2 Gesetzgebung über Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitnehmerschutz

    2.1

    Gesetze

    Die Ziele und wesentlichen Inhalte der Gesetze, Verordnungen und Richtlinien, die zum sach­gemäs­sen und sicheren Umgang mit Begasungs­mitteln berücksichtigt werden müssen, aufzählen und er­läutern können (insbesondere die entsprechenden Erlasse in den Gesetzgebungen über Chemikalien, Gesundheit und Sicherheit bei der Arbeit, Umwelt­schutz und Transport gefährlicher Güter).

    2.2

    Sicherheitsdatenblätter

    Den grundlegenden Aufbau und die Inhalte von Sicherheitsdatenblättern nennen können.

    2.3

    Vollzugsbehörde

    Die Vollzugsbehörden für den Gesundheits-, den Arbeitnehmer- und den Umweltschutz nennen können.

    3 Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit

    3.1

    Kennzeichnung gefähr­licher Eigenschaften

    Die Kennzeichnung, die Gefahrenpiktogramme, die Gefahrenklassen sowie die Bedeutung der Gefahren- und Sicherheitshinweise erläutern können.

    3.2

    Sicherheitsdatenblatt

    Die Angaben in einem Sicherheitsdatenblatt erläu­tern und anwenden können; insbesondere die we­sentlichen Aspekte bezüglich der Lagerung, Ver­wendung und Entsorgung der im Betrieb eingesetzten Begasungsmittel.

    3.3

    Risikoanalyse

    Für ausgewählte Einsatzbereiche mögliche Risiken für Anwender, indirekt Betroffene oder die Umwelt beschreiben können.

    3.4

    Organisatorische Massnahmen

    Vor einer Begasung durchzuführende organisa­torische Massnahmen erläutern können.

    3.5

    Sicherheitstechnische Massnahmen

    Vor einer Begasung durchzuführende sicherheits­technische Massnahmen erläutern können.

    3.6

    Persönliche Schutz- massnahmen

    Persönliche Schutzmassnahmen und Benutzung persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Atemschutz, Schutzkleidung) erläutern können.

    3.7

    Arbeitsmedizinische Untersuchungen

    Kriterien zur Notwendigkeit medizinischer Unter­suchungen an Personen, die Begasungen durch­führen, nennen können.

    3.8

    Lüftung begaster Räume

    Durchführung der Lüftung begaster Räume unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung beschreiben können.

    3.9

    Überwachung

    Massnahmen zur Überwachung möglicher Exposi­tionen mit Gasen nennen und erläutern können.

    3.10

    Parameter

    Zu überwachende Parameter (z. B. MAK-Werte, BAT-Werte) und deren Zusammenhänge nennen und anwenden können.

    3.11

    Freigabe

    Kontrollen und Massnahmen beschreiben können, die vor einer Freigabe der begasten Räume, Ein­richtungsgegenstände oder Güter erforderlich sind.

    3.12

    Störfälle

    Wichtige Störfälle im Zusammenhang mit Begasung, deren Ursachen, Verkettungen und Auswirkungen kennen.

    3.13

    Notfallplan und Notfallmeldung

    Alarm- und Einsatzpläne verstehen und anwenden können; die Notfallstellen und wichtige Angaben für eine Notfallmeldung nennen können Informationszentrum [STIZ]).

    3.14

    Erste-Hilfe-Vorsorge

    Geräte, Medikamente, Einrichtungen nennen kön­nen, die für die erste Hilfe bei Vergiftungen mit bestimmten Begasungsmitteln bereitzuhalten sind.

    3.15

    Erste-Hilfe-Mass- nahmen

    Erste-Hilfe-Massnahmen nach Vergiftungen mit Begasungsmitteln aufzählen und im Notfall situa­tionsgerecht umsetzen können

    3.16

    Antidot

    Den Begriff Antidot an einem Beispiel erläutern können.

    4 Sachgerechte Verwendung und Entsorgung

    4.1

    Mittel und Verfahren

    Für Begasungsgüter in Frage kommende Bega­sungsmittel und Verfahren erläutern, Aus­wirkungen auf Begasungsgüter beschreiben können.

    4.2

    Wahl der Mittel und Verfahren, Berechnung der Dosierung

    Kriterien zur Wahl des Gases, der Verfahren und der Dosierung nennen können. Die Dosierung beeinflussende Parameter benennen und Dosie­rungsberechnungen für Begasungsgüter durchführen können.

    4.3

    Baukunde

    Gasdichtheit von Raumabgrenzungen und Abdicht­verfahren erläutern können.

    4.4

    Messtechnik

    Nachweismethoden, Messverfahren und ihre Anwendungen beschreiben, Kriterien zur Not­wen­digkeit von Messungen nennen können.

    4.5

    Dokumentation

    Die zum Führen einer Dokumentation erforder­lichen Kontrollparameter aufzählen können.

    4.6

    Lagerung

    Beschreiben können, wie man gefährliche Chemikalien fachgerecht und sicher lagert.

    4.7

    Entsorgung

    Beschreiben können, wie Reste von Mitteln, Ver­packungs- oder Trägermaterial der Entsorgung zugeführt werden müssen.

    5 Geräte und deren sachgerechte Handhabung

    5.1

    Geräte

    Die gängigen Einrichtungen, Geräte und Hilfsmittel zur Begasung sowie Mess- und Nachweisgeräte nennen, deren Funktionsweise und Einsatzzwecke darlegen sowie Fehlerquellen nennen können.

    5.2

    Wartung

    Die Wartung und Funktionskontrolle mit Hilfe der Bedienungsvorschrift erläutern können.

    Anhang 2

    (Art. 3 Abs. 2, 12 Abs. 1)

    Reglement über die Fachprüfungen

    1 Gegenstand

    Dieses Reglement bestimmt die Organisation der Fachprüfungen (Prüfungen) für die Fachbewilligung für die Schädlingsbekämpfung mit Begasungsmitteln, die Rechte und Pflichten der Kandidatinnen und Kandidaten sowie die mit der Organisation und Durchführung der Prüfungen zusammenhängenden Aufgaben der Trägerschaft und der Prüfungsstellen.

    2 Durchführung

    Die Prüfungen werden von den Prüfungsstellen durchgeführt.

    3 Periodizität und Sprache

    Die Trägerschaft sorgt dafür, dass bei Bedarf Prüfungen auf Deutsch, Französisch oder Italienisch durchgeführt werden.

    4 Ausschreibung

    Die Trägerschaft gibt den Zeitpunkt von Prüfungen mindestens drei Monate vor deren Durchführung in geeigneter Weise bekannt.

    5 Anmeldung

    1 Wer an einer Prüfung teilnehmen will, hat sich spätestens zwei Monate im Voraus schriftlich oder elektronisch anzumelden und die Gebühr spätestens einen Monat vor der Prüfung zu bezahlen.

    2 Den Kandidatinnen und Kandidaten wird innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Anmeldefrist mitgeteilt, ob die Prüfung durchgeführt wird. Zusammen mit dieser Mitteilung wird ihnen das Reglement über die Fachprüfungen zugestellt.

    6 Gebühr

    1 Die Gebühr für die Prüfung darf höchstens kostendeckend sein. Dabei muss die Gebühr in einem vernünftigen Verhältnis zum Prüfungsangebot stehen.

    2 In begründeten Fällen kann die Gebühr ganz oder teilweise zurückerstattet werden.

    7 Form und Dauer

    1 Die Prüfung besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Teil.

    2 Der theoretische Teil kann schriftlich, mündlich oder teils schriftlich und teils mündlich durchgeführt werden.

    3 Die Prüfung dauert mindestens zwei und höchstens zehn Stunden. Die Prüfung zur Erneuerung von befristeten Fachbewilligungen nach Artikel 1 Absatz 3 kann zeitlich verkürzt durchgeführt werden.

    8 Zulässige Hilfsmittel

    Die Prüfungsstelle gibt die bei der Prüfung zulässigen Hilfsmittel rechtzeitig bekannt.

    9 Abnahme mündlicher Prüfungen

    Mündliche Prüfungen müssen von zwei examinierenden Personen abgenommen, bewertet und protokolliert werden.

    10 Bewertung

    1 Die Examinatorinnen und Examinatoren bewerten das in jedem einzelnen Prü­fungsfach erzielte Resultat mit ganzen oder halben Noten von 6 bis 1. 6 ist die beste, 1 die schlechteste Note.

    2 Die Prüfung gilt als bestanden, wenn eine Durchschnittsnote von mindestens 4,0 erreicht wird.

    3 Knapp bestandene oder als ungenügend bewertete schriftliche Prüfungen müssen von einer zweiten Examinatorin oder einem zweiten Examinator beurteilt werden.

    11 Ausschluss

    1 Die Prüfungsstelle schliesst Kandidatinnen und Kandidaten, die in einem der Prüfungsfächer unerlaubte Hilfsmittel verwenden oder die Examinatorinnen und Examinatoren zu täuschen versuchen, von der Prüfung aus.

    2 In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht bestanden.

    12 Ausstellen der Fachbewilligung

    Nach Bestehen der Prüfung wird der geprüften Person eine Fachbewilligung ausge­stellt.

    13 Recht auf Einsicht

    1 Bei Nichtbestehen der Prüfung kann die geprüfte Person innerhalb von 20 Tagen nach Eröffnung des Entscheids bei der Prüfungsstelle in die Bewertung Einsicht nehmen.

    2 Der Zeitpunkt der Einsichtnahme wird von der Prüfungsstelle festgelegt; sie berücksichtigt die Verfügbarkeit der geprüften Person.

    Anhang 39

    9 Bereinigt gemäss Ziff. I der V des EDI vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 2003).

    (Art. 6 Abs. 1 und 2)

    Hinreichende Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen

    1.  Wer eine Bestätigung des BAG, gestützt auf die Berufserfahrung für die Ver­wendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen in der Schweiz oder in einem EU- oder EFTA-Mitgliedstaat, beantragt, muss die Anforderungen erfüllen, die in Artikel 3 der Richtlinie 74/556/EWG10 festgelegt sind.

    2.  Als hinreichende Berufserfahrung für die Verwendung von Kohlenstoffdioxid in Anlagen gilt:

    a.
    eine ununterbrochene sechsjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen; diese Tätig­keit darf vom Zeitpunkt der Antragstellung an gerechnet nicht länger als zwei Jahre zurückliegen;
    b.
    eine ununterbrochene dreijährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Be­günstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungs­nachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die berufliche Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
    c.
    eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Selbständige bzw. Selbständi­ger oder in leitender Stellung in einem Unternehmen, wenn die bzw. der Be­günstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zu­ständigen Berufsverband als vollwertig angesehen wird;
    d.
    eine ununterbrochene vierjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit einen Eignungs- und Befähigungsnachweis besitzt, der sie bzw. ihn befähigt, Tätigkeiten auszuüben, die die beruflich Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen umfassen;
    e.
    eine ununterbrochene fünfjährige Tätigkeit als Arbeitnehmerin bzw. Arbeit­nehmer, wenn die bzw. der Begünstigte für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nachweist, die durch ein staatlich anerkanntes Zeugnis bestätigt ist oder von einem zuständigen Berufsverband als vollwertig ange­sehen wird.
    3.  Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufs­zweigs tätig war:
    a.
    als Leiterin bzw. Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
    b.
    als Stellvertreterin bzw. Stellvertreter der Unternehmerin bzw. des Unterneh­mers oder der Leiterin bzw. des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der der vertrete­nen Unternehmerin oder Leiterin bzw. des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
    c.
    in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verant­wortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

    10 Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzel­heiten der Übergangsmassnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Han­dels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschliesslich der Vermittlertätigkeiten, ABl. L 307 vom 18.11.1974, S. 1.

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