Art. 1 Gegenstand
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814.88
vom 16. November 2022 (Stand am 1. Januar 2026)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 38 und 45 Absatz 2 des Chemikaliengesetzes vom 15. Dezember 20001 (ChemG), gestützt auf Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19832 (USG),
verordnet:
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2 Die Administrationsstelle bleibt rechtlich, organisatorisch und finanziell unabhängig von jeder Organisation oder jedem Unternehmen, die beziehungsweise das Pflanzenschutzmittel verkauft oder deren Verkauf fördert.
3 Die Administrationsstelle hat namentlich folgende Aufgaben:
1 Die Prüfungsstellen liefern der Administrationsstelle ihre Postadresse, ihre elektronische Adresse und ihre Telefonnummer sowie den Namen und die Benutzerdaten der Person, die für die Lieferung der Daten gemäss Absatz 2 zuständig ist.
2 Für jede Person, die die Prüfung zur Erlangung der Fachbewilligung, die zur beruflichen oder gewerblichen Verwendung von Pflanzenschutzmitteln berechtigt, bestanden hat, liefern die Prüfungsstellen der Administrationsstelle folgende Daten:
3 Die Prüfungsstellen informieren die Administrationsstelle unverzüglich über jegliche Änderung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten gelieferten Daten.
1 Die Weiterbildungseinrichtungen liefern der Administrationsstelle ihre Postadresse, ihre elektronische Adresse und ihre Telefonnummer sowie den Namen und die Benutzerdaten der Person, die für die Lieferung der Daten gemäss Absatz 2 zuständig ist.
2 Sie liefern der Administrationsstelle zudem für jede Weiterbildung die folgenden Daten:
3 An Stelle der in Absatz 2 Buchstabe b genannten Daten stellen die Weiterbildungseinrichtungen den Inhaberinnen und Inhabern einer Fachbewilligung am Tag der Weiterbildung einen Code aus, mit dem sie innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Weiterbildung ihre Anwesenheit direkt in ihrem Konto bestätigen können. Die absolvierten Weiterbildungsstunden werden angerechnet, sobald die Inhaberin oder der Inhaber der Fachbewilligung ihre beziehungsweise seine Teilnahme im Register Fachbewilligungen PSM bestätigt hat.
4 Die Weiterbildungseinrichtungen informieren die Administrationsstelle unverzüglich über jegliche Änderung der in den Absätzen 1 und 2 erwähnten gelieferten Daten.
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten stellen sicher, dass der Administrationsstelle nur korrekte und vollständige Daten geliefert werden.
1 Die kantonalen Behörden können Einsicht in alle Daten zu Inhaberinnen und Inhabern von Fachbewilligungen nehmen.
2 Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung haben ein Recht auf Einsichtnahme in ihre persönlichen Daten im Register Fachbewilligungen PSM.
3 Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung müssen ihre Postadresse und ihre elektronische Adresse sowie ihre Telefonnummer im Register Fachbewilligungen PSM stets auf dem aktuellen Stand halten, es sei denn, diese Daten werden über eine Schnittstelle im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 automatisch aktualisiert.
4 Jegliche Änderungen werden gespeichert.
Alle Inhaberinnen und Inhaber von gültigen oder nicht gültigen Fachbewilligungen, die im Register Fachbewilligungen PSM registriert sind, können die Berichtigung der sie betreffenden Daten verlangen.
1 Der Zugang zum Register Fachbewilligungen PSM erfolgt über das Internetportal Agate gemäss Artikel 20–22 ISLV6.
2 Das Register Fachbewilligungen PSM kann Informationen mit den folgenden Informationssystemen austauschen:
1 Das BAFU legt die Anforderungen für den Nachweis auf Papier und in elektronischer Form fest, mit dessen Hilfe die Gültigkeit einer Fachbewilligung überprüft werden kann.
2 Anhand des Nachweises können mittels eines zweidimensionalen maschinenlesbaren Strichcodes (QR-Code) die folgenden Informationen im Register Fachbewilligungen PSM abgefragt werden: Name und Geburtsjahr des Inhabers oder der Inhaberin der Fachbewilligung sowie Nummer, Anwendungsbereich und Gültigkeit der Fachbewilligung. Der Name sowie das Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers sind auch in menschenlesbarer Form auf dem Nachweis dargestellt.
3 Die Inhaberinnen und Inhaber einer Fachbewilligung können den Nachweis direkt aus ihrem persönlichen Konto ausdrucken.
4 Der Nachweis muss persönlich, fälschungssicher, unter Einhaltung des Datenschutzes überprüfbar und so ausgestaltet sein, dass eine dezentrale oder lokale Überprüfung seiner Authentizität und Gültigkeit möglich ist.
Die Datenlieferantinnen und -lieferanten im Sinne der Artikel 3 und 4 können über eine Standardschnittstelle Zugang zu den Daten nach Artikel 9 Absatz 2 erhalten.
1 Die Administrationsstelle erstellt Statistiken zu den Daten aus dem Register Fachbewilligungen PSM. Das BAFU kann die Ergebnisse der Statistiken veröffentlichen.
2 Die Administrationsstelle stellt den öffentlichen und privaten Stellen die Daten aus dem Register Fachbewilligungen PSM anonymisiert zu Forschungszwecken zur Verfügung.
1 Sämtliche Daten des Registers Fachbewilligungen PSM werden monatlich in das Geschäftsverwaltungssystem (GEVER) übertragen.
2 Die Daten nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 4 Absatz 2 werden von den Prüfungsstellen und den Weiterbildungseinrichtungen während höchstens fünf Jahren aufbewahrt. Die anonymisierten Daten können auch über diesen Zeitraum hinaus aufbewahrt werden.
1 Die Kosten für die Programmierung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des Registers Fachbewilligungen PSM einschliesslich der Standardschnittstelle werden von der Administrationsstelle getragen.
2 Die Kosten für den Anschluss sowie für die Anpassung an die Standardschnittstelle gemäss Artikel 14 gehen zulasten der Benutzerinnen und Benutzer.
Die Benutzerinnen und Benutzer der Standardschnittstelle nach Artikel 10 entrichten eine Gebühr gemäss der Chemikaliengebührenverordnung vom 18. Mai 20058; die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Zeit- und Ressourcenaufwand für die Bearbeitung des Antrags.
Die Administrationsstelle trifft die im Hinblick auf die Datenschutzbestimmungen erforderlichen organisatorischen und technischen Massnahmen, damit die Daten, für die sie zuständig ist, vor Verlust sowie gegen jegliche unbefugte Bearbeitung, Kenntnisnahme oder Entwendung geschützt sind.
1 Gemäss den Übergangsbestimmungen in Artikel 23a ChemRRV9 haben sich die Inhaberinnen und Inhaber einer Berechtigung nach bisherigem Recht, die die in Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 ChemRRV erwähnten Voraussetzungen erfüllen, bis zum 30. Juni 2026 schriftlich bei der Administrationsstelle zu melden und dieser die folgenden Daten zur Verfügung zu stellen:
2 Sie müssen der Administrationsstelle zudem eine der folgenden Berechtigungen zur Verfügung stellen:
3 Alle nach bisherigem Recht erteilten Berechtigungen, die vor Ende der in Absatz 1 genannten Frist gemeldet wurden, werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 23a ChemRRV ersetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
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