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    817.022.13

    Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft1

    (VRLtH)

    vom 16. Dezember 2016 (Stand am 1. Juli 2025)

    1 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20162,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.3

    2 Diese Verordnung gilt nicht für:

    a.
    in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder zur Diagnose des Immunstatus;
    b.
    Kontaminanten nach der Kontaminantenverordnung des EDI vom 16. Dezember 20164;
    c.
    Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).

    4 SR 817.022.15

    Art. 2 Begriffe

    In dieser Verordnung bedeuten:

    a.
    Rückstandshöchstgehalt: die Konzentration des Rückstands eines pharmakologisch wirksamen Stoffes und seiner toxikologisch bedeutsamen Folgeprodukte, die in einem Lebensmittel tierischer Herkunft vorhanden sein darf.
    b.
    Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe: alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, bei denen es sich um wirksame Bestandteile, Arzneiträger oder Abbauprodukte sowie um ihre in Lebensmitteln tierischen Ursprungs verbleibenden Stoffwechselprodukte handelt.
    c.
    Verbotene Stoffe: pharmakologisch wirksame Stoffe, die nicht an Nutztiere verabreicht werden dürfen, da sie möglicherweise ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellen oder keine endgültigen Rückschlüsse auf die Auswirkungen der Rückstände eines solchen Stoffes auf die menschliche Gesundheit gezogen werden können.
    d.
    Referenzwert für Massnahmen: der Rückstandsgehalt eines pharmakologisch wirksamen Stoffes, der aus Kontrollgründen für bestimmte Stoffe festgelegt wird, für die keine Höchstgehalt festgesetzt wurde.
    Art. 3 Rückstandshöchstgehalte

    1 Die Höchstgehalte von Rückständen pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischer Herkunft sowie die Einstufung dieser Stoffe richten sich nach Liste 1 des Anhangs.

    2 Die Höchstgehalte von Rückständen aus der Verwendung von Futtermittelzusatzstoffen nach Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe h und Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben b und e der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20115 (FMV) in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 2 des Anhangs.

    3 Die Höchstgehalte von aus Verschleppung stammenden Rückständen an Futtermittelzusatzstoffen, wie Kokzidiostatika und Histomonostatika, in Lebensmitteln tierischer Herkunft richten sich nach Liste 3 des Anhangs.

    4 Die verbotenen Stoffe richten sich nach Liste 4 des Anhangs.

    5 Die Referenzwerte für Massnahmen richten sich nach Liste 5 des Anhangs.

    Art. 4 Inverkehrbringen

    1 Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und Futtermittelzusatzstoffen dürfen in Lebensmitteln tierischer Herkunft nur in gesundheitlich unbedenklichen und technisch unvermeidbaren Mengen vorhanden sein.

    2 Lebensmittel tierischer Herkunft dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie Rückstände von Stoffen enthalten, die:

    a.
    die im Anhang dieser Verordnung festgelegten Höchstgehalte überschreiten;
    b.
    verboten sind; oder
    c.
    nicht zugelassen sind.

    3 Ein Lebensmittel darf in Abweichung von Absatz 2 Buchstaben b und c in Verkehr gebracht werden, wenn:

    a.
    für einen dieser Stoffe ein Referenzwert für Massnahmen festgelegt wurde; und
    b.
    der Rückstandshöchstgehalt unter diesem Referenzwert liegt.
    Art. 5 Nachführen des Anhangs

    1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) passt den Anhang dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

    2 Es kann für diese Anpassungen Übergangsbestimmungen festlegen.

    Art. 6 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

    1 Entsprechen die Listen im Anhang zu dieser Verordnung den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Listen befristete Weisungen erteilen.

    2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

    Art. 7 Übergangsbestimmung

    Rückstände von Wirkstoffen, die bisher in den Listen a und b von Anhang 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20046 aufgeführt waren und in Liste 1 nun nicht enthalten sind, dürfen ab 1. Januar 2021 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.

    Art. 7c9 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

    Rückstände von Wirkstoffen, die der Änderung vom 2. Juni 2025 in Bezug auf die Listen 1, 2 und 5 des Anhangs nicht entsprechen, dürfen ab dem 31. Dezember 2025 nicht mehr in Lebensmitteln tierischer Herkunft vorhanden sein.

    9 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 390).

    Anhang10

    10 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 390).

    (Art. 3 Abs. 1–5 und 4 Abs. 2 Bst. a)

    Listen der Rückstandshöchstgehalte

    1 Liste der zulässigen Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft

    Die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/201011 festgelegt.

    11 Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/860, ABl. L, 2024/860, 19.3.2024.

    2 Liste der Höchstgehalte für Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft

    2.1  Erläuterungen zur Liste

    Anwendungszweck

    2.1.1
    K = Kokzidiostatika nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe e FMV12. Zulassung nach Artikel 22 Absatz 713 FMV.
    2.1.2
    F = Sensorische Futtermittelzusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b FMV. Zulassung nach Artikel 20 FMV in Verbindung mit der Liste im Anhang 2 der Futtermittelbuch-Verordnung vom 26. Oktober 201114.
    2.1.3
    Z = Zootechnische Zusatzstoffe nach Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe d FMV. Zulassung nach Artikel 22 Absatz 715 FMV.

    2.2  Liste

    1

    2

    3

    3

    Wirkstoff

    Anwendungszweck

    Tierart

    Lebensmittel

    Rückstandshöchstgehalt µg/kg

    Adonirubin und Canthaxanthin, Summe

    F

    Lachs

    Muskel

    10 000

    "

    F

    Forelle

    Muskel

    8 000

    Beta-apo-8’-Carotinsäure-Ethylester

    F

    Masthühner, Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legehennen und Legegeflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung

    Leber

    8 000

    "

    F

    "

    Eigelb

    20 000

    "

    F

    "

    Haut/Fett

    2 500

    Canthaxanthin

    F

    Masthühner und Mastgeflügelarten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung, Legegeflügel und Junggeflügel für Legezwecke

    Eigelb

    30 000

    "

    F

    "

    Leber

    15 000

    F

    "

    Haut/Fett

    2 500

    Canthaxanthin

    Z

    Zuchthennen

    Leber

    15 000

    "

    Z

    "

    Haut/Fett

    2 500

    Diclazuril

    K

    Masthühner, Masttruten, Mast- und Zuchtperlhühner, Junglegehennen, Fasane

    siehe Liste 1.

    siehe Liste 1.

    Diclazuril

    K

    Kaninchen

    siehe Liste 1.

    siehe Liste 1.

    Dinitrocarbani-lid

    (Nicarbazin)

    K

    Masthühner, Masttruten, Junglegehennen

    Leber

    15 000

    "

    K

    "

    Nieren

    6 000

    "

    K

    "

    Muskel, Haut/Fett

    4 000

    Halofuginon

    (Halofuginon-Hydrobromid)

    K

    Masthühner

    Masttruten

    Zuchttruten

    Leber

    50

    "

    K

    "

    Nieren

    40

    "

    K

    "

    Muskel

    3

    "

    K

    "

    Haut/Fett

    10

    Lasalocid

    K

    Masthühner

    siehe Liste 1

    siehe Liste 1

    Monensin-Natrium

    K

    Masthühner, Masttruten, Junglegehennen

    Haut/Fett

    25

    "

    K

    "

    Leber, Nieren und Muskel

    8

    Narasin

    K

    Masthühner

    Leber, Muskel, Niere, Haut/Fett

    50

    Robenidin-Hydrochlorid

    K

    Masthühner

    Leber

    800

    "

    K

    "

    Niere

    350

    "

    K

    "

    Muskel

    200

    "

    K

    "

    Haut/Fett

    1 300

    Salinomycin-Natrium

    K

    Masthühner, Junglegehennen

    Leber

    150

    "

    K

    "

    Nieren

    40

    "

    K

    "

    Muskel

    15

    "

    K

    "

    Haut/Fett

    150

    12 SR 916.307

    13 Veröffentlichung als Liste 2.5 von Anhang 2 auf der Internetseite www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen

    14 SR 916.307.1

    15 Veröffentlichung als Liste 2.4d von Anhang 2 auf der Internetseite www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen

    3 Liste der Höchstgehalte für Rückstände von Futtermittelzusatzstoffen (Kokzidiostatika und Histomonostatika) in Lebensmitteln tierischer Herkunft aufgrund von Verschleppung in Futtermitteln für Nichtzieltierarten

    3.1  Erläuterungen zur Liste

    3.1.1
    Lebensmittel, bei denen die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/200916 festgelegten Höchstgehalte eingehalten werden, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, bei denen diese Höchstgehalte überschritten werden.
    3.1.2
    Bei der Anwendung der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 124/2009 festgelegten Höchstgehalte auf Lebensmitteln, die getrocknet, verdünnt oder verarbeitet werden oder die aus mehr als einer Zutat bestehen, sind Änderungen des Gehalts an den jeweiligen Kontaminanten durch Trocknung, Verdünnung oder Verarbeitung sowie die relativen Anteile der Zutaten am Lebensmittel zu berücksichtigen.

    3.2  Liste

    Die Höchstgehalte für Rückstände sind in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 124/2009 festgelegt.

    16 Verordnung (EG) Nr. 124/2009 der Kommission vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln aufgrund unvermeidbarer Verschleppung in Futtermittel für Nichtzieltierarten vorhanden sind, ABl. L 40 vom 11.2.2009, S. 7; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/499, ABl. L 109 vom 7.4.2020, S. 1.

    4 Liste der verbotenen Stoffe

    Die verbotenen pharmakologisch wirksamen Stoffe sind in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/201017 festgelegt.

    17 Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/860, ABl. L, 2024/860, 19.3.2024.

    5 Liste der Referenzwerte für Massnahmen

    Die Referenzwerte für pharmakologisch wirksame Stoffe sind im Anhang der Verordnung (EU) 2019/187118 festgelegt.

    18 Verordnung (EU) 2019/1871 der Kommission vom 7. November 2019 betreffend die Referenzwerte für Massnahmen für nicht zulässige pharmakologisch wirksame Stoffe, die in Lebensmitteln tierischen Ursprungs enthalten sind, und zur Aufhebung der Entscheidung 2005/34/EG 2005/34/EG, ABl. L 289 vom 8.11.2019, S. 41; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2024/2858, ABl. L, 2024/2858, 13.11.2024.

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