Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung legt die Höchstgehalte für Rückstände von pharmakologisch wirksamen Stoffen und von Futtermittelzusatzstoffen in Lebensmitteln tierischer Herkunft fest.3
2 Diese Verordnung gilt nicht für:
- a.
- in immunologischen Tierarzneimitteln verwendete Wirkstoffe biologischen Ursprungs zur aktiven oder passiven Immunisierung oder zur Diagnose des Immunstatus;
- b.
- Kontaminanten nach der Kontaminantenverordnung des EDI vom 16. Dezember 20164;
- c.
- Lebensmittel, die von Tieren stammen, denen in klinischen Versuchen pharmakologisch wirksame Stoffe verabreicht wurden, die nicht zugelassen sind.
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 28. März 2018, in Kraft seit 1. Mai 2018 (AS 2018 1245).