817.022.15 VHK
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    817.022.15

    Verordnung des EDI über die Höchstgehalte für Kontaminanten

    (Kontaminantenverordnung, VHK)

    vom 16. Dezember 2016 (Stand am 8. September 2025)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf die Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe e, 81 Absatz 3 und 95 Absatz 3 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),2

    verordnet:

    1 SR 817.02

    2 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 13 Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte und der Richtwerte für Kontaminanten in Lebensmitteln;
    b.
    die Ermittlung und die Festlegung der Höchstgehalte für die radioaktive Kontamination von Lebensmitteln nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall nach Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung (Euratom) 2016/524;
    c.
    Probenahme- und die Analysemethoden zur Ermittlung der Gehalte an Kontaminanten in Lebensmitteln.

    2 Sie gilt nicht für Kontaminanten, die vollständig oder teilweise Gegenstand spezifischer Verordnungen sind.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    4 Verordnung (Euratom) 2016/52 des Rates vom 15. Januar 2016 zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Verordnung (Euratom) Nr. 3954/87 des Rates und der Verordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 der Kommission, ABl. L 13 vom 20.1.2016, S. 2.

    Art. 1a5 Bedeutung der Richtwerte

    Die in dieser Verordnung festgelegten Richtwerte gelten nicht als Höchstwerte nach Artikel 2 Absatz 2 LGV.

    5 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 2 Ermittlung der Höchstgehalte6

    1 Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) ermittelt die Höchstgehalte für Kontaminanten so, dass diese durch die Anwendung der guten Verfahrenspraxis auf allen Stufen, wie Gewinnung, Fertigung, Verarbeitung, Zubereitung, Behandlung, Aufmachung, Verpackung, Beförderung oder Lagerung, eingehalten werden können.7

    2 Es berücksichtigt neben den üblichen wissenschaftlichen Unterlagen insbesondere:

    a.
    die Toxizität eines Stoffes;
    b.
    die technisch unvermeidbare Konzentration eines Stoffes im Lebensmittel;
    c.
    die Aufnahme eines Stoffes auf der Grundlage der Verzehrsmenge der betreffenden Lebensmittel;
    d.8
    e.
    die Höchstgehalte, die für die wichtigsten Handelspartner der Schweiz gelten.

    3 Es ermittelt die Höchstgehalte für:9

    a.10
    Nitrat und Perchlorat in Anhang 1;
    b.
    Mykotoxine in Anhang 2;
    c.
    Metalle und Metalloide in Anhang 3;
    d.11
    3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Anhang 4;
    e.
    Dioxine und Polychlorierte Biphenyle (PCB) in Anhang 5;
    f.
    polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Anhang 6;
    g.
    Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Anhang 7;
    h.
    pflanzeneigene Toxine in Anhang 8;
    hbis.12
    Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) in Anhang 8a;
    i.
    weitere Kontaminanten in Anhang 9.

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    8 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, mit Wirkung seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

    11 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

    Art. 3 Festlegung von Höchstgehalten bei nuklearen Unfällen oder anderen radiologischen Notfällen

    1 Im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls, der zu einer erheblichen radioaktiven Kontamination von Lebensmitteln geführt hat oder wahrscheinlich zu einer solchen führen wird, sind in Anhang 10 Höchstgehalte für Radionuklide festgelegt.

    2 Das BLV kann in Absprache mit dem Bundesamt für Gesundheit ereignisbezogene Höchstgehalte festlegen, die von Anhang 10 abweichen. Diese Ausnahmen müssen auf wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und durch die herrschenden Umstände hinreichend begründet sein.

    Art. 4 Getrocknete, verdünnte, verarbeitete und zusammengesetzte Lebensmittel

    1 Bei getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder aus mehr als einer Zutat zusammengesetzten Lebensmitteln sind im Rahmen der Selbstkontrolle die Höchstgehalte unter Berücksichtigung der nachfolgenden Kriterien aus den festgelegten Höchstgehalte zu bestimmen:13

    a.
    Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch das Trocknungs- oder Verdünnungsverfahren;
    b.
    Veränderungen in der Konzentration des Kontaminanten durch die Verarbeitung;
    c.
    die relativen Anteile der Zutaten im Erzeugnis;
    d.
    die analytische Bestimmungsgrenze.

    2 Der zuständigen Vollzugsbehörde sind im Rahmen der amtlichen Kontrolle die spezifischen Konzentrations- oder Verdünnungsfaktoren für die betreffenden Trocknungs-, Verdünnungs-, Verarbeitungs- oder Mischverfahren beziehungsweise für die betreffenden getrockneten, verdünnten, verarbeiteten oder zusammengesetzten Lebensmittel mitzuteilen und zu begründen.

    3 Wird der betreffende Konzentrations- oder Verdünnungsfaktor nicht mitgeteilt oder erachtet die zuständige Vollzugsbehörde den Faktor angesichts der gegebenen Begründung als ungeeignet, so legt die Vollzugsbehörde diesen Faktor auf der Grundlage der verfügbaren Informationen und unter Berücksichtigung des Gesundheitsschutzes selbst fest.

    4 Die Absätze 1–3 sind anwendbar, sofern keine spezifischen Höchstgehalte für getrocknete, verdünnte, verarbeitete oder zusammengesetzte Lebensmittel in den Anhängen 1–10 festgelegt sind.

    13 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 5 Verbot des Inverkehrbringens, der Verwendung, der Vermischung und der Entgiftung

    1 Lebensmittel dürfen weder in Verkehr gebracht noch als Lebensmittelzutat verwendet werden, wenn sie einen Kontaminanten enthalten, der den Höchstgehalt nach den Anhängen 1–10 überschreitet.

    2 Lebensmittel, die die in den Anhängen 1–10 festgelegten Höchstgehalte einhalten, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die diese Höchstgehalte überschreiten.

    3 Lebensmittel, die einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Kontamination unterzogen werden sollen, dürfen nicht mit Lebensmitteln vermischt werden, die zum direkten menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

    4 Lebensmittel, die Kontaminanten nach Anhang 2 enthalten, dürfen nicht durch chemische Behandlung entgiftet werden.

    Art. 5a14 Massnahmen zur Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

    1 Lebensmittelbetriebe, die die in Anhang 11 aufgeführten Lebensmittel herstellen und in Verkehr bringen, müssen geeignete Massnahmen treffen, um:

    a.
    die Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis nach Anhang 11 einzuhalten;
    b.
    den Acrylamidgehalt so tief wie möglich zu halten.

    2 Sie führen Aufzeichnungen über die getroffenen Massnahmen. Davon ausgenommen sind Einzelhandelsbetriebe und Betriebe, die den lokalen Einzelhandel direkt beliefern. Diese müssen nur Belege für die Anwendung der Massnahmen vorlegen können.

    3 Bei der Überschreitung von Richtwerten gilt die gute Verfahrenspraxis als nicht erfüllt. Im Rahmen der Selbstkontrolle sind die erforderlichen Korrekturmassnahmen zu treffen.

    14 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 5b15 Acrylamid: Überprüfung der Einhaltung der guten Verfahrenspraxis

    1 Lebensmittelbetriebe führen zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis Probenahmen und Analysen zur Feststellung des Acrylamidgehalts von Lebensmitteln nach Anhang 11 durch. Sie führen Aufzeichnungen über die Ergebnisse.

    2 Davon ausgenommen sind Lebensmittelbetriebe, die die betroffenen Lebensmittel herstellen und als Einzelhandelsbetrieb tätig sind oder lediglich den lokalen Einzelhandel direkt beliefern.

    3 Nicht unter die Ausnahme nach Absatz 2 fallen Betriebe, die:

    a.
    ihre Tätigkeiten im Rahmen einer Handelsmarke oder als Teil oder Franchisenehmer grösserer, vernetzter Wirtschaftstätigkeiten ausüben; und
    b.
    unter den Anweisungen eines Lebensmittelbetriebs, der die Lebensmittel zentral liefert, tätig sind.

    15 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 6 Nachführung der Anhänge

    1 Das BLV passt die Anhänge dem Stand von Wissenschaft und Technik sowie dem Recht der wichtigsten Handelspartner der Schweiz an.

    2 Es kann Übergangsbestimmungen festlegen.

    Art. 7 Weisungen an die kantonalen Vollzugsbehörden

    1 Entsprechen die Anhänge 1–11 den neuen Erkenntnissen oder Entwicklungen nicht mehr und sind sofortige Massnahmen zum Schutz der Gesundheit erforderlich, so kann das BLV den kantonalen Vollzugsbehörden bis zur Änderung der Anhänge befristete Weisungen erteilen.16

    2 Die Weisungen werden im Internet publiziert.

    16 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 8 Übergangsbestimmung

    Lebensmittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht genügen, dürfen noch bis zum 30. April 2018 nach bisherigem Recht hergestellt oder eingeführt werden. Sie dürfen noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    Art. 8a17 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Mai 2020

    1 Lebensmittel, die den Anhängen 2−4, 8 und 9 der Änderung vom 27. Mai 2020 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2020 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    2 Die nach den Artikeln 5a und 5b zu treffenden Massnahmen müssen bis zum 30. Juni 2021 umgesetzt werden.

    17 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539). Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    Art. 8b18 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

    1 Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    2 In Abweichung von Absatz 1 dürfen Lebensmittel, die den Höchstgehalten für Perfluoralkylsubstanzen (PFAS) nach Anhang 8a nicht entsprechen, noch bis zum 31. Juli 2024 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    18 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

    Art. 8c19 Übergangsbestimmung zur Änderung vom 2. Juni 2025

    Lebensmittel, die der Änderung vom 2. Juni 2025 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2026 nach bisherigem Recht eingeführt und hergestellt und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

    19 Eingefügt durch Ziff. I der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    Anhang 120

    20 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. a, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Nitrat und Perchlorat in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Wenn keine Angaben über die Art des Anbaus von Salat vorhanden sind, gilt der strengeren Wert für Nitrat.

    3 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 201621 über die Höchstgehalte für Pestizidrückstände in oder auf Erzeugnissen pflanzlicher und tierischer Herkunft (VPRH). Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Bemerkungen

    Nitrat

    Eisbergsalat

    2500

    unter Glas/Folie angebaut

    "

    "

    2000

    im Freiland angebaut

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    200

    genussfertige Erzeugnisse als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung

    "

    Lactuca-Salate

    5000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; unter Glas/Folie angebaut

    "

    "

    4000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; unter Glas/Folie angebaut

    "

    "

    4000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. Oktober bis 31. März; im Freiland angebaut

    "

    "

    3000

    frisch; ausgenommen Eisbergsalat; Ernte vom 1. April bis 30. September; im Freiland angebaut

    "

    Rucola

    7000

    Ernte vom 1. Oktober bis 31. März

    "

    "

    6000

    Ernte vom 1. April bis 30. September

    "

    Spinat

    3500

    frisch; ausgenommen Spinat, der zur Verarbeitung bestimmt ist und lose direkt vom Feld zum Verarbeitungsbetrieb befördert wird

    "

    "

    2000

    haltbar gemacht, tiefgefroren oder gefroren

    Perchlorat

    Blattgemüse und frische Kräuter

    0,5

    "

    Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen

    0,15

    "

    Gemüse

    0,05

    ausgenommen Blattgemüse und frische Kräuter, Grünkohl, Kürbisgewächse und Bohnen (Phaseolus vulgaris) mit Hülsen

    "

    Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,01

    "

    Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,02

    ausgenommen Getreidebeikost; bezogen auf die genussfertige Zubereitung

    "

    Grünkohl

    0,1

    "

    Kräuter- und Früchtetee

    0,75

    getrocknet

    "

    Kürbisgewächse

    0,1

    "

    Obst

    0,05

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,01

    bezogen auf die genussfertige Zubereitung

    "

    Tee (Camellia sinensis)

    0,75

    getrocknet

    Anhang 222

    22 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2317), vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847), Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391) und der Berichtigung vom 8. Sept. 2025 (AS 2025 547).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. b, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1, 2 und 4 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Mykotoxine in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Die Höchstgehalte für Aflatoxine beziehen sich auf den essbaren Teil der Erdnüsse und Hartschalenobst. Wenn Erdnüsse und Hartschalenobst «in der Schale» analysiert werden, wird bei der Berechnung des Aflatoxingehalts angenommen, dass die gesamte Kontamination den essbaren Teil betrifft; diese Annahme gilt nicht für Paranüsse.

    3 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Hartschalenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Hartschalenobstes enthalten, gelten die für die entsprechenden Schalenfrüchte festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2.

    4 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf die Trockenmasse.

    5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, einschliesslich bei Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, ausser Getreidebeikost, beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

    6 Bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte im Falle von Milch und Milcherzeugnissen auf genussfertige Erzeugnisse (als solche vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung) und im Falle von anderen Erzeugnissen als Milch und Milcherzeugnisse auf die Trockenmasse.

    7 Der Höchstgehalt für unverarbeitetes Getreide gilt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe oder vor der Abgabe des unverarbeiteten Getreides an Konsumentinnen und Konsumenten. In integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen gilt der Höchstgehalt nach Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbehandlung und vor der ersten Verarbeitungsstufe. Unter integrierten Erzeugungs- und Verarbeitungssystemen sind Systeme zu verstehen, bei denen sämtliche eingehenden Partien im gleichen Betrieb gereinigt, sortiert und verarbeitet werden. Trocknung und Reinigung, einschliesslich Sortierung (gegebenenfalls Farbauslese) und mechanischer Oberflächenbearbeitung, gelten nicht als «erste Verarbeitungsstufe», sofern das ganze Korn intakt bleibt. Unter mechanischer Oberflächenbearbeitung ist die Reinigung von Getreide durch kräftiges Bürsten oder Scheuern in Verbindung mit Entstaubung (z. B. Staubabsaugung) zu verstehen. Soll Getreide, in dem Mutterkorn-Sklerotien vorhanden sind, einer mechanischen Oberflächenbearbeitung unterzogen werden, so muss das Getreide vor der mechanischen Oberflächenbearbeitung erst einen Reinigungsschritt durchlaufen.

    8 Erdnüsse, andere Ölsaaten, Hartschalenobst, Trockenobst, Reis und Mais, bei denen die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, für Aflatoxine nicht eingehalten werden, dürfen in Verkehr gebracht werden, sofern sie:

    1 nicht für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind;

    2 den festgelegten Höchstgehalten für Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, genügen;

    3 einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden und nach dieser Behandlung die festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind, nicht überschreiten, wobei diese Behandlung keine sonstigen schädlichen Rückstände verursachen darf;

    4 eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Das Erzeugnis muss vor seinem Verzehr oder vor seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung zur Reduzierung der Aflatoxinkontamination unterzogen werden» Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und im Originalbegleitdokument enthalten sein. Der Code der Sendung / Herstellungscharge muss dauerhaft auf jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, der Sendung und auf dem Originalbegleitdokument angebracht werden.

    9 Für Erdnüsse, andere Ölsaaten, daraus gewonnene Erzeugnisse und Getreide muss ein eindeutiger Hinweis zum Verwendungszweck auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und auf dem Originalbegleitdokument angebracht sein. Das Begleitdokument muss einen eindeutigen Bezug zur Sendung aufweisen, indem es den Code der Sendung enthält, der auf jeder einzelnen Verpackungseinheit der Sendung, wie Beutel oder Kiste, angebracht ist. Ausserdem muss die im Begleitdokument angegebene gewerbliche Tätigkeit der Empfängerin oder des Empfängers der Sendung mit dem angegebenen Verwendungszweck in Einklang stehen.

    Fehlt ein eindeutiger Hinweis darauf, dass die Lebensmittel nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, so gelten die in Teil B festgelegten Höchstgehalte für alle in Verkehr gebrachten Erdnüsse, andere Ölsaaten und daraus gewonnenen Erzeugnisse und sämtliches Getreide, die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind.

    Für Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen bestimmt sind, sind in Bezug auf die Einhaltung der in Teil B festgelegten Höchstgehalte für die Erzeugnisse, die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen, Ausnahmen möglich. In diesem Fall müssen die Sendungen eine Kennzeichnung aufweisen, die den Verwendungszweck eindeutig angibt, und mit dem folgenden Hinweis versehen sind: «Zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmtes Erzeugnis». Dieser Hinweis muss auf dem Etikett jeder einzelnen Verpackungseinheit, wie Beutel oder Kiste, und in den Begleitdokumenten enthalten sein. Der endgültige Bestimmungsort muss eine Mühle sein.

    10 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH23. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

    11 Der Höchstgehalt für Ergotalkaloide bezieht sich auf die Untergrenze (Lower Bound) der Summe der folgenden zwölf Ergotalkaloide:

    – Ergocornin/Ergocorninin;

    – Ergocristin/Ergocristinin;

    – Ergocryptin/Ergocryptinin (α- und β-Form);

    – Ergometrin/Ergometrinin;

    – Ergosin/Ergosinin;

    – Ergotamin/Ergotaminin.

    Bei der Untergrenze der Summe wird der Beitrag jedes nicht quantifizierten Epimers auf null festgesetzt.

    12 Für Lebensmittel, die ausschliesslich aus Trockenobst bestehen, sowie für Verarbeitungserzeugnisse, die mindestens 80 Prozent des betreffenden Trockenobstes enthalten, gelten die für das entsprechende Trockenobst festgelegten Höchstgehalte. Für alle anderen Fälle gilt Artikel 4 Absätze 1 und 2.

    13 Unter aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse fallen alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent Getreideerzeugnisse enthalten.

    14 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 Prozent dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

    15 Für die Summe der Toxine T-2- und HT-2 beziehen sich die Höchstgehalte auf die Untergrenzen («lower bound»), die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    Aflatoxin B1

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    0,1 µg/kg

    "

    Erdnüsse und andere Ölsaaten

    8 µg/kg

    ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

    2 µg/kg

    ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind, und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Feigen

    6 µg/kg

    getrocknet

    "

    Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

    2 µg/kg

    übrige

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,1 µg/kg

    "

    Hartschalenobst

    5 µg/kg

    übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

    2 µg/kg

    übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Haselnüsse und Paranüsse

    8 µg/kg

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    5 µg/kg

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Mais

    5 µg/kg

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

    12 µg/kg

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    8 µg/kg

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

    5 µg/kg

    einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

    "

    Reis

    5 µg/kg

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst

    5 µg/kg

    ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

    2 µg/kg

    ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

    Aflatoxine (Summe von B1, B2, G1 und G2)

    Erdnüsse und andere Ölsaaten

    15 µg/kg

    ausgenommen Erdnüsse und andere Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Erdnüsse und andere Ölsaaten und deren Verarbeitungserzeugnisse

    4 µg/kg

    ausgenommen pflanzliche Rohöle, die zum Raffinieren bestimmt sind und raffinierte Pflanzenöle; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Feigen

    10 µg/kg

    getrocknet

    "

    Getreide und Getreideerzeugnisse, einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse

    4 µg/kg

    übrige

    "

    Hartschalenobst

    10 µg/kg

    übrige; die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Hartschalenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

    4 µg/kg

    übrige; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Haselnüsse und Paranüsse

    15 µg/kg

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    10 µg/kg

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Mais

    10 µg/kg

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Mandeln, Pistazien und Aprikosenkerne

    15 µg/kg

    die vor ihrem Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    "

    10 µg/kg

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt

    "

    Paprika und Chilipulver, Pfeffer, Muskatnuss, Ingwer, Kurkuma

    10 µg/kg

    einschliesslich Gewürzmischungen, die eine oder mehrere der oben genannten Gewürzsorten enthalten; getrocknete Früchte, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., einschliesslich Cayennepfeffer

    "

    Reis

    10 µg/kg

    der vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst

    10 µg/kg

    ausgenommen getrocknete Feigen; das vor seinem Verzehr oder seiner Verwendung als Lebensmittelzutat einer Sortierung oder einer anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden soll

    "

    Trockenobst und seine Verarbeitungserzeugnisse

    4 µg/kg

    ausgenommen getrocknete Feigen und ihre Verarbeitungserzeugnisse; die zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt sind

    Aflatoxin M1

    Diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    0,025 µg/kg

    "

    Milch

    0,05 µg/kg

    Rohmilch, wärmebehandelte Milch und Milch zur weiteren Verarbeitung

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    0,025 µg/kg

    auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    Deoxynivalenol

    Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

    400 µg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck

    "

    Getreide, unverarbeitet

    1000 µg/kg

    ausgenommen unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Mais und unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und ausgenommen Reis

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    150 µg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

    "

    Hafer, unverarbeitet

    1750 µg/kg

    einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden

    "

    Hartweizen, unverarbeitet

    1500 µg/kg

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    150 µg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind);

    "

    Mais, unverarbeitet

    1500 µg/kg

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Mahlerzeugnisse aus Getreide

    600 µg/kg

    ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Mais und Mahlerzeugnisse aus Reis

    "

    Mahlerzeugnisse aus Mais

    750 µg/kg

    die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Mahlerzeugnisse aus Mais

    1000 µg/kg

    die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Polenta, vorgekocht und verzehrfertig

    250 µg/kg

    "

    Teigwaren

    600 µg/kg

    trocken, Wassergehalt ca. 12 %

    "

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide, Popcorn-Mais und Popcorn

    750 µg/kg

    ausgenommen Reis

    Ergotalkaloide

    Mahlerzeugnisse aus Gerste, Dinkel und Hafer

    50 µg/kg

    mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse

    "

    Mahlerzeugnisse aus Weizen

    100 µg/kg

    mit einem Aschegehalt < 900 mg/100 g Trockenmasse

    "

    Mahlerzeugnisse aus Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer

    150 µg/kg

    mit einem Aschegehalt ≥ 900 mg/100 g

    "

    Gerste, Weizen, Dinkel und Hafer

    150 µg/kg

    Körner, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

    "

    Mahlerzeugnisse aus Roggen

    500 µg/kg

    "

    Roggen

    500 µg/kg

    für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

    "

    Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

    20 µg/kg

    "

    Weizengluten

    400 µg/kg

    Fumonisine (Summe von B1 und B2)

    Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

    800 µg/kg

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder

    200 µg/kg

    "

    Mais, unverarbeitet

    4000 µg/kg

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

    1000 µg/kg

    ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis

    "

    Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

    1400 µg/kg

    mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

    2000 µg/kg

    mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Mutterkorn-Sklerotien

    Getreide

    0,2 g/kg

    unverarbeitet; ausgenommen Mais, Reis und Roggen

    "

    Roggen

    0,2 g/kg

    unverarbeitet

    Ochratoxin A

    alkoholfreie Malzgetränke

    3 µg/kg

    "

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    2 µg/kg

    "

    aus unverarbeitetem Getreide gewonnene Erzeugnisse

    3 µg/kg

    ausgenommen alkoholfreie Malzgetränke, Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien, diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie Weizengluten; einschliesslich verarbeiteter Getreideerzeugnisse und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes Getreide

    "

    Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die keine Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten

    2 µg/kg

    "

    Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die mindestens 20 % getrocknete Trauben oder getrocknete Feigen enthalten

    4 µg/kg

    "

    Backwaren, Getreide-Snacks und Frühstücks-cerealien, die Ölsaaten, Nüsse oder Trockenobst enthalten

    3 µg/kg

    "

    Dattelsirup

    15 µg/kg

    "

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    0,5 µg/kg

    "

    Feigen

    8 µg/kg

    getrocknet

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,5 µg/kg

    "

    Getreide, unverarbeitet

    5 µg/kg

    "

    Gewürze und Gewürzmischungen

    15 µg/kg

    ausgenommen Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp., Cayennepfeffer und Paprika; einschliesslich getrockneter Gewürze

    "

    Eibischwurzeln, Löwezahnwurzeln und Orangenblüten

    20 µg/kg

    zur Verwendung in Kräutertees oder in Kaffeeersatz

    "

    Hanfsamen

    5 µg/kg

    "

    Ingwerwurzeln

    15 µg/kg

    zur Verwendung in Kräutertees

    "

    Kaffee, geröstet

    3 µg/kg

    ausgenommen löslicher Kaffee; in Bohnen oder gemahlen

    "

    Kaffee, löslich

    5 µg/kg

    "

    Kakaopulver

    3 µg/kg

    "

    Kräuter

    10 µg/kg

    getrocknet

    "

    Kürbiskerne

    5 µg/kg

    "

    Lakritzwaren

    10 µg/kg

    übrige

    "

    Lakritzwaren

    50 µg/kg

    mit ≥ 97 % Süssholzextrakt bezogen auf die Trockenmasse

    "

    (Wasser-)Melonenkerne

    5 µg/kg

    "

    Paprika und Chilipulver

    20 µg/kg

    getrocknetes Obst, ganz oder gemahlen, von Paprika und Chilipulver aus Capsicum spp.; einschliesslich Cayennepfeffer und Paprika

    "

    Pistazien

    10 µg/kg

    die vor dem unmittelbaren Verzehr oder ihrer Verwendung als Lebensmittelzutat noch einer Sortierung und anderen physikalischen Behandlung unterzogen werden sollen

    "

    Pistazien

    5 µg/kg

    für den unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat

    "

    Sojabohnen

    5 µg/kg

    "

    Sonnenblumenkerne

    5 µg/kg

    "

    Süssholzextrakt

    80 µg/kg

    zur Verwendung in Lebensmitteln, insbesondere Getränken und Zuckerwaren; bezogen auf den unverdünnten Extrakt, der nach einem Verfahren hergestellt wurde, bei dem aus 3 bis 4 kg Süssholzwurzel 1 kg Extrakt gewonnen wird

    "

    Süssholzwurzel

    20 µg/kg

    als Zutat für Kräutertees; Glycyrrhiza glabra, Glycyrrhiza inflata und andere Sorten

    "

    Traubensaft, rekonstituiertes Traubensaftkonzentrat und Traubennektar

    2 µg/kg

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmter Traubenmost und zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmtes rekonstituiertes Traubenmostkonzentrat

    "

    Trockenobst

    2 µg/kg

    übriges

    "

    Wein

    2 µg/kg

    ausgenommen Likörwein (Wein mit einem Alkoholgehalt von mindestens 15 Vol. %) und Fruchtwein; einschliesslich Schaumwein

    "

    Weintrauben (Korinthen, Rosinen und Sultaninen)

    8 µg/kg

    getrocknet

    "

    Weizengluten

    8 µg/kg

    das nicht unmittelbar an die Konsumentin oder den Konsumenten abgegeben wird

    Patulin

    Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree, für Säuglinge und Kleinkinder

    10 µg/kg

    die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

    "

    Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    10 µg/kg

    ausgenommen Getreidebeikost

    "

    feste Apfelerzeugnisse, einschliesslich Apfelkompott und Apfelpüree

    25 µg/kg

    ausgenommen Apfelsaft und feste Apfelerzeugnisse für Säuglinge und Kleinkinder und andere Beikost als Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder; fest, für den direkten Verzehr bestimmt

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituierte Fruchtsaftkonzentrate und Fruchtnektar

    50 µg/kg

    "

    Obstwein

    50 µg/kg

    übriger

    "

    Obstwein, alkoholfrei

    50 µg/kg

    "

    Spirituosen, Apfelwein und andere aus Äpfeln gewonnene oder Apfelsaft enthaltende fermentierte Getränke

    50 µg/kg

    Summe der Toxine T-2 und HT-2

    Backwaren

    20 μg/kg

    übrige, ausgenommen Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 % und ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

    "

    Backwaren mit einem Anteil an Hafermahlerzeugnissen von mindestens 75 %

    100 μg/kg

    einschliesslich Kleingebäck

    "

    Braugerste, unverarbeitet

    200 μg/kg

    "

    Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern und Vollkornhafer

    75 μg/kg

    "

    Frühstückscerealien mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

    50 μg/kg

    "

    Gerste

    50 μg/kg

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

    "

    Gerste, unverarbeitet

    150 μg/kg

    übrige

    Getreide, unverarbeitet

    50 μg/kg

    ausgenommen unverarbeitete Braugerste und übrige Gerste, unverarbeiteter Mais, unverarbeiteter Hartweizen, unverarbeiteter Hafer einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden; ausgenommen Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist, und Reis

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    10 μg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

    "

    Getreideerzeugnisse

    20 μg/kg

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt; ausgenommen Hafer, Gerste, Mais und Hartweizen, die zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind; ausgenommen Reis

    "

    Getreide-Snacks und Frühstücksgetreide

    20 μg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); ausgenommen Haferflocken, Frühstücksgetreide mit einem Anteil von mindestens 50 % an Getreidekleie, Mahlerzeugnissen aus Haferkörnern, Mahlerzeugnissen aus Maiskörnern, Hafer-, Gerste-, Mais- oder Hartweizenvollkorngetreide, und zu weniger als oder zu mindestens 40 % bestehend aus Mahlerzeugnissen von Haferkörnern und Vollkornhafer

    "

    Hafer

    100 μg/kg

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

    "

    Hafer, unverarbeitet

    1250 μg/kg

    einschliesslich Spelzen, die nicht verzehrt werden

    "

    Haferflocken

    100 μg/kg

    "

    Hartweizen

    50 μg/kg

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

    "

    Hartweizen, unverarbeitet

    100 μg/kg

    "

    Kleie aus anderem Getreide als Hafer

    50 μg/kg

    "

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    10 μg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

    "

    Mahlerzeugnisse aus Getreide

    20 μg/kg

    ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Hafer (einschliesslich Haferkleie) und Kleie aus anderem Getreide als Hafer und Mahlerzeugnisse aus Mais; ausgenommen Mahlerzeugnisse aus Reis

    "

    Mahlerzeugnisse aus Hafer

    100 μg/kg

    einschliesslich Haferkleie

    "

    Mahlerzeugnisse aus Mais

    50 μg/kg

    Mais

    50 μg/kg

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

    "

    Mais, unverarbeitet

    100 μg/kg

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Teigwaren

    20 μg/kg

    trocken, Wassergehalt ca. 12 %

    Zearalenon

    Brot, feine Backwaren, Kekse, Getreide-Snacks und Frühstückscerealien

    50 µg/kg

    ausgenommen Mais-Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis; ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind); einschliesslich Kleingebäck

    "

    Getreide, unverarbeitet

    100 µg/kg

    ausgenommen unverarbeiteter Mais und ausgenommen Reis

    "

    Getreide, Getreidekleie und -keime, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr

    Getreidemehl und -griess

    75 µg/kg

    ausgenommen Mais, zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien; ausgenommen Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets und ausgenommen andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder; ausgenommen Reis und Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    20 µg/kg

    ausgenommen Reiserzeugnisse (Erzeugnisse, bei denen Reis oder Reisverarbeitungserzeugnisse die einzigen Cerealienbestandteile sind)

    "

    Lebensmittel auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder, verarbeitet

    20 µg/kg

    "

    Mais zum unmittelbaren menschlichen Verzehr, Snacks und Frühstückscerealien auf Maisbasis

    100 µg/kg

    "

    Mais, unverarbeitet

    350 µg/kg

    ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

    "

    Maismahlerzeugnis als Grobgriess, Feingriess oder Pellets

    200 µg/kg

    mit einer Partikelgrösse > 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

    "

    Maisöl

    400 µg/kg

    raffiniert

    "

    Mehl und durch Aufblähen oder Rösten hergestelltes Maismahlerzeugnis

    300 µg/kg

    mit einer Partikelgrösse ≤ 500 Mikrometer, die nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt sind

    Anhang 324

    24 Bereinigt gemäss Ziff. II und III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2317), vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. c, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Metalle und Metalloide

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, auch Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, sowie bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    3 Die Höchstgehalte für Obst und Gemüse geltend für die geniessbaren Teile nach dem Waschen.

    4 Die Höchstgehalte gelten für geschälte Kartoffeln.

    5 Die Höchstgehalte bei Konserven in Dosen beziehen sich auf abgetropfte Ware.

    6 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    7 Die Höchstgehalte für Getreide gelten für die Körner.

    8 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH25. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

    9 Der Höchstgehalt für Schalenfrüchte gilt nicht für Schalenfrüchte zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Schalenfrüchte nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Schalenfrüchte als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.

    10 Der Höchstgehalt für Ölsaaten gilt nicht für Ölsaaten zum Zermahlen und zur Ölraffination, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, so gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.

    11 Bei getrocknetem Seetang gilt der Höchstgehalt für das Erzeugnis, wie es in Verkehr gebracht wird. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt für den abgetrennten und gewaschenen geniessbaren Teil. Bei frischem Seetang gilt der Höchstgehalt bezogen auf die Trockenmasse

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Bemerkungen

    Arsen (anorganisch)

    alkoholfreie Getränke

    0,1

    übrige

    "

    alkoholfreie Getränke auf Reisbasis

    0,03

    "

    Braunalge Sargassum fusiforme (Hizikia fusiformis)

    35

    bezogen auf Trockenmasse

    "

    Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,02

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

    0,02

    "

    Gelatine

    1

    "

    Kollagen

    1

    "

    Margarine

    0,1

    "

    Minarine

    0,1

    "

    Obstwein, alkoholfrei

    0,2

    "

    Reis, geschliffen, nicht parboiled (polierter oder weisser Reis)

    0,15

    "

    Reis, parboiled oder geschält

    0,25

    "

    Reiskekse, Reiswaffeln, Reiskräcker, Reiskuchen, Reisflocken und Frühstückspuffreis

    0,3

    "

    Reis für die Herstellung von Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder

    0,1

    "

    Reismehl

    0,25

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,02

    in Pulverform

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,01

    flüssig

    "

    Speisefette und Speiseöle

    0,1

    "

    Wein

    0,2

    "

    Wermut und Bitter, alkoholfrei

    0,2

    Gesamtarsen (Summe aus As(III) und As(V))

    Speisesalz

    0,5

    Blei

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    0,2

    aus der Weinlese von 2001 bis 2015

    "

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    0,15

    aus der Weinlese ab 2016 bis 2021

    "

    aromatisierter Wein, aromatisierte weinhaltige Getränke und aromatisierte weinhaltige Cocktails

    0,1

    aus der Weinlese ab 2022

    "

    Blattkohle

    0,3

    "

    Blattgemüse

    0,3

    ausgenommen frische Kräuter

    "

    Blumenkohle

    0,1

    "

    Blütenstempelgewürze

    1

    "

    Cranbeeren

    0,2

    "

    Erdbeerbaumfrüchte

    0,2

    "

    Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,1

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

    "

    Fleur de sel

    2

    das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird

    "

    Fruchtgemüse

    0,05

    ausgenommen Zuckermais

    "

    Fruchtgewürze

    0,6

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare, ausschliesslich aus Beeren und anderem Kleinobst

    0,05

    "

    Fruchtsäfte, rekonstituiertes Fruchtsaftkonzentrat und Fruchtnektare

    0,03

    übrige

    "

    Gärungsessig

    0,2

    "

    Gelatine

    5

    "

    Getränke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,5

    übrige; Zubereitung durch Aufgiessen oder Abkochen; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

    "

    "

    0,02

    übrige; einschliesslich Fruchtsäfte; vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers; die mit diesem Verwendungszweck gekennzeichnet und verkauft werden

    "

    Getreide

    0,2

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,02

    ausgenommen Getränke

    "

    graues Salz

    2

    das aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird

    "

    Holunderbeeren

    0,2

    "

    Honig

    0,1

    "

    Hülsenfrüchte

    0,2

    "

    Hülsengemüse

    0,1

    "

    Ingwer

    0,8

    frisch

    "

    Johannisbeeren

    0,2

    "

    Judasohren (Auricularia auricula-judae)

    10

    bezogen auf Trockenmasse; aus offener Zucht

    "

    Knospengewürze

    1

    "

    Kohlrabi

    0,1

    "

    Kollagen

    5

    "

    Kopffüsser

    0,3

    ohne Eingeweide

    "

    Kopfkohle

    0,1

    "

    Krebstiere

    0,5

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Kurkuma

    0,8

    frisch

    "

    Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die speziell für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    0,02

    vermarktet als Pulver

    "

    "

    0,01

    vermarktet als Flüssigkeit

    "

    Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen

    3

    ausgenommen Getränke

    "

    Likörwein aus Trauben

    0,15

    aus der Weinlese ab 2022

    "

    Milch

    0,02

    roh, wärmebehandelt oder zur weiteren Verarbeitung

    "

    Muscheln

    1,5

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,3

    "

    Nahrungsergänzungsmittel

    3

    "

    Nebenprodukte der Schlachtung von Rindern und Schafen

    0,2

    "

    Nebenprodukte der Schlachtung von Schweinen

    0,15

    "

    Nebenprodukte der Schlachtung von Geflügel

    0,1

    "

    Obst

    0,1

    ausgenommen Cranbeeren, Erdbeerbaumfrüchte, Hartschalenobst, Holunderbeeren und Johannisbeeren

    "

    Rindengewürze

    2

    "

    Samengewürze

    0,9

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    0,02

    vermarktet als Pulver

    "

    "

    0,01

    vermarktet als Flüssigkeit

    "

    Schwarzwurzeln

    0,3

    "

    Speisefette und Speiseöle

    0,1

    einschliesslich Milchfett

    "

    Speisesalz

    1

    ausgenommen «Fleur de sel» und «graues Salz», die aus Salzgärten mit einem Lehmboden manuell abgeschöpft wird

    "

    Stängelgemüse

    0,1

    "

    Wein, Obst- und Fruchtwein

    0,2

    aus der Weinlese von 2001 bis 2015

    "

    "

    0,15

    aus der Weinlese ab 2016 bis 2021

    "

    "

    0,1

    aus der Weinlese ab 2022

    "

    wilde Pilze

    0,8

    "

    Wurzel- und Knollengemüse

    0,1

    ausgenommen Ingwer, Kurkuma und Schwarzwurzeln

    "

    Wurzel- und Rhizomgewürze

    1,5

    "

    Zuchtchampignons, Austernseitling, Shiitake

    0,3

    "

    Zuckermais

    0,1

    "

    Zwiebelgemüse

    0,1

    Cadmium

    Agaricus bisporus

    0,05

    "

    Ananas

    0,02

    "

    Auberginen

    0,03

    "

    Bananen

    0,02

    "

    Beeren- und Kleinobst

    0,03

    ausgenommen Himbeeren

    "

    Blattgemüse

    0,1

    ausgenommen frische Kräuter, Senfsämlinge, Spinat und verwandte Arten (Blätter)

    "

    Blattkohle

    0,1

    "

    Erdmandeln

    0,1

    "

    Erdnüsse

    0,2

    "

    Fleisch von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,05

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

    "

    Fleisch von Pferden

    0,2

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung

    "

    frische Kräuter

    0,2

    "

    Fruchtgemüse

    0,02

    ausgenommen Auberginen

    "

    Gärungsessig und Essigsäure zu Speisezwecken

    0,02

    "

    Gelatine

    0,5

    "

    Gerste

    0,05

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,04

    "

    Getränke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,02

    vermarktet als Flüssigkeit oder Rückgewinnung nach den Anweisungen des Herstellers, einschliesslich Fruchtsäfte

    "

    Getreide

    0,1

    ausgenommen Gerste, Hartweizen, Reis, Roggen, Quinoa, Weizengluten, Weizenkleie und Weizenkeime

    "

    Hartschalenobst

    0,2

    ausgenommen Pinienkerne

    "

    Hartweizen

    0,18

    "

    Hülsengemüse

    0,02

    "

    Himbeeren

    0,04

    "

    Hülsenfrüchte

    0,04

    "

    Kakaopulver (100 % Gesamtkakaotrockenmasse)

    0,6

    für die Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt oder als Zutat in gesüsstem Kakaopulver (Schokoladepulver), das für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt ist

    "

    Kernobst

    0,02

    "

    Kiwis

    0,02

    "

    Knoblauch

    0,05

    "

    Knollensellerie

    0,15

    "

    Kohlgemüse

    0,04

    ausgenommen Blattkohle

    "

    Kollagen

    0,5

    "

    Kopffüsser

    1

    ohne Eingeweide

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    0,5

    Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    0,5

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Kulturpilze

    0,15

    übrige

    "

    Lauch

    0,04

    "

    Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen

    1

    ausgenommen Getränke und Produkte, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

    "

    Leber von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

    0,5

    "

    Leinsamen

    0,5

    "

    Mangos

    0,02

    "

    Meerrettich

    0,2

    "

    Mohnsamen

    1,2

    "

    Muscheln

    1

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischart:

    Unechter Bonito (Auxis species)

    0,15

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

    Bichique (Sicyopterus lagocephalus)

    Makrele (Scomber species)

    Thunfische (Thunnus species Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

    0,1

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

    Sardelle (Art Engraulis)

    Schwertfisch (Xiphias gladius)

    Sardine (Sardina pilchardus)

    0,25

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,05

    übrige

    "

    Nahrungsergänzungsmittel

    1

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

    "

    Nahrungsergänzungsmittel, die ausschliesslich oder vorwiegend aus getrockneten marinen Algen oder aus Erzeugnissen bestehen, die aus marinen Algen gewonnen wurden, oder die aus getrockneten Muscheln bestehen

    3

    "

    Niere von Rindern, Schafen, Schweinen, Geflügel und Pferden

    1

    "

    Obst

    0,05

    übriges

    "

    Ölsaaten

    0,1

    ausgenommen Erdnüsse, Leinsamen, Mohnsamen, Rapssamen, Senfsamen, Sojabohnen und Sonnenblumenkerne

    "

    Papayas

    0,02

    "

    Pastinaken

    0,2

    "

    Petersilienwurzeln

    0,05

    "

    Pinienkerne

    0,3

    "

    Proteine aus Hülsenfrüchten

    0,1

    "

    Rapssamen

    0,15

    "

    Randen

    0,06

    "

    Reis und Quinoa

    0,15

    "

    Rettich

    0,02

    "

    Roggen

    0,05

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die aus Kuhmilchproteinen oder Proteinhydrolysaten hergestellt wird

    0,01

    in Pulverform

    "

    "

    0,005

    flüssig

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, die nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt wird

    0,02

    in Pulverform

    "

    "

    0,01

    flüssig

    "

    Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse 

    0,1

    "

    Schokolade mit ≥ 30 % und < 50 % Gesamtkakaotrockenmasse

    0,3

    "

    Schokolade mit ≥ 50 % und < 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

    0,8

    "

    Schokolade mit ≥ 70 % Gesamtkakaotrockenmasse

    0,9

    "

    Schwarzwurzeln

    0,2

    "

    Senfsamen

    0,3

    "

    Senfsämlinge

    0,2

    "

    Sojabohnen

    0,2

    "

    Sonnenblumenkerne

    0,5

    "

    Speisesalz

    0,5

    "

    Speiserüben

    0,05

    "

    Spinat und verwandte Arten (Blätter)

    0,2

    "

    Stangensellerie

    0,1

    "

    Stängelgemüse

    0,03

    ausgenommen Lauch und Stangensellerie

    "

    Steinobst

    0,02

    "

    Tafeloliven

    0,02

    "

    tropisches Wurzel- und Knollengemüse

    0,05

    "

    Weizenkeime

    0,2

    "

    Weizenkleie

    0,15

    "

    Weizengluten

    0,15

    "

    wilde Pilze

    0,5

    "

    Wurzel- und Knollengemüse

    0,1

    ausgenommen Knollensellerie, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzeln, Randen, Rettich, Schwarzwurzeln, Speiserüben, tropisches Wurzel- und Knollengemüse und Erdmandeln

    "

    Zitrusfrüchte

    0,02

    "

    Zwiebelgemüse

    0,03

    ausgenommen Knoblauch

    Chrom

    Gelatine

    10

    "

    Kollagen

    10

    Kupfer

    Gelatine

    30

    "

    Kollagen

    30

    Nickel

    Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    0,5

    ausgenommen Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind

    "

    Blattgemüse

    0,5

    ausgenommen frische Kräuter, bezogen auf Frischgewicht

    "

    Cashewnüsse, Esskastanien, Paranüsse, Pinienkerne und Walnüsse,

    10

    "

    Erdnüsse (Ölsaaten)

    12

    "

    frische Kräuter

    1,2

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fruchtgemüse

    0,4

    bezogen auf Frischgewicht

    Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte

    0,25

    ausgenommen Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten; einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind

    Fruchtsäfte und Fruchtnektare, die Säfte und Nektare aus Passionsfrüchten, Kakaofrüchten sowie aus Kleinobst und Beeren und Kokosnusswasser enthalten

    1

    einschliesslich Fruchtsäfte, Fruchtnektare und Gemüsesäfte, die als Beikost bestimmt sind

    "

    Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder

    3

    "

    getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen

    12

    "

    Hartschalenobst

    3,5

    ausgenommen Esskastanien, Pinienkerne, Walnüsse, Paranüsse und Cashewnüsse

    "

    Hülsengemüse

    1

    ausgenommen Sojabohnen/Edamame (Glycine max)

    "

    Hülsenfrüchte

    4

    ausgenommen getrocknete Bohnen und getrocknete Lupinen/Lupinenbohnen

    "

    Kakaopulver und fettarmes Kakaopulver

    15

    zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Zutat in gezuckertem Kakaopulver oder Schokoladepulver bestimmt (Trinkschokoladenpulver)

    "

    Kohlgemüse

    0,5

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    0,25

    in Pulverform

    "

    "

    0,1

    flüssig

    "

    "

    0,4

    in Pulverform, nur aus Sojaproteinisolaten oder gemischt mit Kuhmilchproteinen hergestellt

    "

    Schokolade (Milchschokolade) mit < 30 % Gesamtkakaotrockenmasse 

    2,5

    "

    Schokolade mit ≥ 30 % Gesamtkakaotrockenmasse

    7

    "

    Seetang

    30

    ausgenommen Wakame (Undaria pinnatifida)

    "

    Sonnenblumenkerne (Ölsaaten)

    8

    "

    Sojabohnen (Ölsaaten)

    15

    "

    Sojabohnen/Edamame (Glycine max)

    6

    "

    Stängelgemüse

    0,4

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Wakame (Undaria pinnatifida)

    40

    "

    Wurzel- und Knollengemüse

    0,9

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Zwiebelgemüse

    0,9

    bezogen auf Frischgewicht

    Quecksilber

    Alle Erzeugnisse pflanzlicher und tierischer Herkunft nach Anhang 1 VPRH

    Es gelten die Höchstgehalte für Quecksilber-Verbindungen gemäss Anhang 2 VPRH

    "

    Fischereierzeugnisse und Muskelfleisch von Fischen

    0,5

    übrige

    Kopffüsser

    0,3

    ohne Eingeweide

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    0,5

    Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    0,5

    Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler mit einem definierten Gehalt an Vitaminen und Mineralstoffen oder anderen für Sportlerinnen und Sportler relevanten Stoffen

    0,1

    ausgenommen Getränke

    "

    Meerschnecken

    0,3

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

    Achselfleckbrasse (Pagellus acarne)

    Schwarzer Degenfisch (Aphanopus carbo)

    Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo)

    Bonito (Sarda sarda)

    Rotbrasse (Pagellus erythrinus)

    Escolar (Lepidocybium flavobrunneum)

    Heilbutt (Hippoglossus species)

    Kingklip (Genypterus capensis)

    Marlin (Makaira species)

    Butten (Lepidorhombus species)

    Ölfisch (Ruvettus pretiosus)

    Atlantischer Sägebauch (Hoplostethus atlanticus)

    Rosa Kingklip (Genypterus blacodes)

    Hecht (Esox species)

    Einfarb-Pelamide (Orcynopsis unicolor)

    Zwergdorsch (Trisopterus species)

    Meerbarbe (Mullus barbatus barbatus)

    Rundnasen-Grenadier (Coryphaenoides rupestris)

    Segelfisch (Istiophorus species)

    Degenfisch (Lepidopus caudatus)

    Schlangenmakrele (Gempylus serpens)

    Stör (Acipenser species)

    Streifenbarbe (Mullus surmuletus)

    Thunfische (Thunnus species, Euthynnus species, Katsuwonus pelamis)

    Haie (alle Arten)

    Schwertfisch (Xiphias gladius)

    1

    "

    Muskelfleisch der folgenden Fischarten:

    Sardellen (Engraulis species)

    Alaska-Pollack (Theragra chalcogrammus)

    Kabeljau (Gadus morhua)

    Atlantischer Hering (Clupea harengus)

    Haiwelse (Pangasius bocourti)

    Karpfen (Cyprinidae)

    Kliesche (Limanda limanda)

    Makrelen (Scomber species)

    Flunder (Platichthys flesus)

    Scholle (Pleuronectes platessa)

    Sprotte (Sprattus sprattus)

    Riesenwels (Pangasianodon gigas)

    Pollack (Pollachius pollachius)

    Seelachs (Pollachius virens)

    Lachs- und Forellenarten (Salmo species und Oncorhynchus species, ausser Salmo trutta)

    Sardinen- oder Pilchard-Arten (Dussumieria species, Sardina species, Sardinella species und Sardinops species)

    Seezunge (Solea solea)

    Gestreifter Katfisch (Pangasianodon hypothalamus)

    Wittling (Merlangius merlangus)

    0,3

    "

    Nahrungsergänzungsmittel

    0,1

    "

    Speisesalz

    0,1

    Zinn (anorganisch)

    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    50

    in Dosen

    "

    Dosengetränke

    100

    einschliesslich Frucht- und Gemüsesäfte

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    50

    in Dosen

    "

    Lebensmittelkonserven

    200

    ausgenommen Getränke

    "

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    50

    in Dosen; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    Zink

    Gelatine

    50

    "

    Kollagen

    50

    Anhang 426

    26 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. d, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für 3-Monochlorpropan-1,2-diol (3-MCPD) und Glycidylfettsäureester in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Bemerkungen

    Glycidylfettsäureester

    pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind oder zur Verwendung als Zutat in Lebensmitteln in Verkehr gebracht werden.

    1000

    ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; ausgedrückt als Glycidol

    "

    pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die zur Herstellung von Beikost und Ge-treidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    500

    ausgedrückt als Glycidol

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    50

    in Pulverform; ausgedrückt als Glycidol

    "

    "

    6

    in flüssiger Form; ausgedrückt als Glycidol

    Summe aus 3‑Monochlorpropandiol (3‑MCPD) und 3‑MCPD-Fettsäureestern

    Speisefette und Speiseöle aus Kokosnuss, Mais, Raps, Sonnenblumen, Sojabohnen, Ölpalmenkernen und Olivenölen (bestehend aus raffiniertem Olivenöl und nativem Olivenöl)

    1250

    ausgenommen native Olivenöle, pflanzliche Öle und Fette, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3‑MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann

    "

    Speisefette und Speiseöle aus anderen Pflanzen (einschliesslich Oliventresterölen), Fischöle und Öle anderer mariner Organismen

    2500

    ausgenommen pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; ausgedrückt als 3- MCPD; der Höchstgehalt gilt nur dann für Mischungen dieser Fette und Öle, wenn deren Zusammensetzung ein Geschäftsgeheimnis ist und die Wareninhaberin oder der Wareninhaber diese nicht kennt und nicht in Erfahrung bringen kann

    "

    pflanzliche Öle und Fette, Fischöle und Öle anderer mariner Organismen, die für die Herstellung von Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    750

    handelt es sich bei dem Erzeugnis um ein Gemisch aus verschiedenen Ölen oder Fetten desselben oder unterschiedlichen botanischen Ursprungs, so gilt der Höchstgehalt für die Mischung; bei den für die Mischung als Zutat verwendeten Ölen und Fetten muss der für das Öl bzw. Fett festgelegte Höchstgehalt eingehalten werden; ausgedrückt als 3‑MCPD

    "

    Säuglingsanfangsnahrung, Folgenahrung und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder

    80

    in Pulverform; ausgedrückt als 3- MCPD

    "

    "

    12

    in flüssiger Form; ausgedrückt als 3- MCPD

    3-MCPD

    hydrolysiertes Pflanzenprotein

    20

    der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse. Der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden

    "

    Sojasauce

    20

    der Höchstgehalt bezieht sich auf das flüssige Erzeugnis mit 40 % Trockenmasse; dies entspricht einem Höchstgehalt von 50 µg/kg Trockenmasse; der Gehalt muss proportional zum Trockenmassengehalt des Erzeugnisses angepasst werden

    Anhang 527

    27 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. e, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Dioxine und PCB in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    3 Bei Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder beziehen sich die Höchstgehalte auf das genussfertige Erzeugnis (als solches vermarktet oder in der vom Hersteller angegebenen Zubereitung).

    4 Im Fall von Fischleber in Dosen findet der Höchstkonzentration auf den gesamten genusstauglichen Inhalt der Dose Anwendung.

    5 In Bezug auf Fleisch und Fleischerzeugnisse, Rohmilch und Milcherzeugnisse sowie Eier und Eiererzeugnisse gelten die Höchstgehalte in Fett nicht für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten. Für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten, gilt der Höchstgehalt bezogen auf das gesamte Erzeugnis. Dieser Höchstgehalt wird anhand folgender Formel berechnet:

    – Auf das gesamte Erzeugnis bezogener Höchstgehalt (für Lebensmittel, die weniger als 2 % Fett enthalten) = auf den Fettanteil bezogener Höchstgehalt (für das betreffende Lebensmittel) × 0,02.

    6 Die Höchstgehalte sind für folgende Parameter festgelegt:

    – Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ): Summe der PCDD und PCDF nach Teil B, Tabelle 1

    – Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ): Summe der PCDD, PCDF und dioxinähnlichen PCB nach Teil B, Tabelle 1

    – Summe der iPCB: Summe aus PCB28, PCB52, PCB101, PCB138, PCB153 und PCB180

    Teil B: Tabelle 1

    1
    Dioxine (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD) und polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten (TEQ) der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren), und Summe aus Dioxinen und dioxinähnlichen PCB (Summe aus polychlorierten Dibenzo-para-dioxinen (PCDD), polychlorierten Dibenzofuranen (PCDF) und polychlorierten Biphenylen (PCB)), ausgedrückt in Toxizitätsäquivalenten der WHO unter Verwendung der WHO-TEF (Toxizitätsäquivalenzfaktoren). TEF der WHO zur Bewertung des Risikos beim Menschen auf Grundlage der Schlussfolgerungen der Experten-Sitzung der Weltgesundheitsorganisation und des Internationalen Programms für Chemikaliensicherheit (IPCS -– International Programme on Chemical Safety) in Genf im Juni 2005 [Martin van den Berg et al., The 2005 World Health Organization Re-evaluation of Human and Mammalian Toxic Equivalency Factors for Dioxins and Dioxin-like Compounds. Toxicological Sciences 93(2), 223–241 (2006)]

    Kongener

        TEF-Wert

    Kongener

        TEF-Wert

    Dibenzo-p-dioxine («PCDD»)

    2,3,7,8-TCDD

    1,2,3,7,8-PeCDD

    1,2,3,4,7,8-HxCDD

    1,2,3,6,7,8-HxCDD

    1,2,3,7,8,9-HxCDD

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDD

    OCDD

    1

    1

    0,1

    0,1

    0,1

    0,01

    0,0003

    «Dioxinähnliche» PCB: Non-ortho-PCB + Mono-ortho-PCB

    Non-ortho PCB

    PCB 77

    PCB 81

    PCB 126

    PCB 169

    Mono-ortho PCB

    PCB 105

    PCB 114

    PCB 118

    PCB 123

    PCB 156

    PCB 157

    PCB 167

    PCB 189

    0,0001

    0,0003

    0,1

    0,03

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    0,00003

    Dibenzofurane («PCDF»)

    2,3,7,8-TCDF

    1,2,3,7,8-PeCDF

    2,3,4,7,8-PeCDF

    1,2,3,4,7,8-HxCDF

    1,2,3,6,7,8-HxCDF

    1,2,3,7,8,9-HxCDF

    2,3,4,6,7,8-HxCDF

    1,2,3,4,6,7,8-HpCDF

    1,2,3,4,7,8,9-HpCDF

    OCDF

    0,1

    0,03

    0,3

    0,1

    0,1

    0,1

    0,1

    0,01

    0,01

    0,0003

    Abkürzungen: T = tetra; Pe = penta; Hx = hexa; Hp = hepta; O = octa; CDD = Chlordibenzodioxin; CDF = Chlorodibenzofuran; CB = Chlorbiphenyl.

    Teil C: Tabelle 2

    1

    2

    3

    4

    Parameter

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    Summe aus Dioxinen (WHO- PCDD/F-TEQ)

    Fett von Geflügel

    1,75 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Rindern und Schafen

    2,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Schweinen

    1 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Cervidae

    3,0 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild

    2 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

    1,75 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen

    1 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden

    5 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen

    2,5 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

    1 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa)

    5 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Frischwasserfisch, wild gefangen

    3,5 pg/g

    ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

    "

    gemischte tierische Fette

    1,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Geflügeleier und Eierzeugnisse

    2,5 pg/g

    ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett

    "

    Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    0,1 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Federwild

    2,5 pg/g

    "

    Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    0,3 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    1,25 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    3,5 pg/g

    übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

    "

    Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

    3,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

    3,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

    1,75 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    0,75 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Rohmilch und Milcherzeugnisse

    2 pg/g

    bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

    Summe aus Dioxinen und dl-PCB (WHO-PCDD/F-PCB- TEQ)

    Fett von Geflügel

    3 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Rindern und Schafen

    4 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Schweinen

    1,25 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    20 pg/g

    ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Cervidae

    7,5 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Federwild

    4 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

    3 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Kaninchen

    1,5 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Pferden

    10 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen

    4 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

    1,25 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Wildschweinen (Sus scrofa)

    10 pg/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Frischwasserfisch, wild gefangen

    6,5 pg/g

    ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

    "

    gemischte tierische Fette

    2,5 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Geflügeleier und Eierzeugnisse

    5 pg/g

    ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett

    "

    Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    0,2 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Federwild

    5 pg/g

    "

    Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    0,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    2 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    6,5 pg/g

    übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

    "

    Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

    6,5 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

    10 pg/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

    6 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    1,25 pg/g

    bezogen auf Fett

    "

    Rohmilch und Milcherzeugnisse

    4 pg/g

    bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

    Summe der iPCB

    Fett von Geflügel

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Rindern und Schafen

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fett von Schweinen

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Fischleber und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    200 ng/g

    ausgenommen Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Rindern, Schafen und Ziegen

    40 ng/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Geflügel

    40 ng/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse von Schweinen

    40 ng/g

    ausgenommen Nebenprodukte der Schlachtung; bezogen auf Fett

    "

    Frischwasserfisch, wild gefangen

    125 ng/g

    ausgenommen in Frischwasser gefangene diadrome Fischarten und deren Erzeugnissen; bezogen auf Frischgewicht

    "

    gemischte tierische Fette

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Geflügeleier und Eierzeugnisse

    40 ng/g

    ausgenommen Gänseeier; bezogen auf Fett

    "

    Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder

    1 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Rindern, Ziegen, Geflügel, Schweinen, und Pferden und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    3,0 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Leber von Schafen und ihre Verarbeitungserzeugnisse

    3 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fisch und Fischereierzeugnissen sowie ihre Verarbeitungserzeugnisse

    75 ng/g

    übrige; bezogen auf Frischgewicht; Krebstiere: Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes. Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura): Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten.

    "

    Muskelfleisch von wild gefangenem Dornhai sowie dessen Erzeugnisse

    200 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Wildaal (Anguilla anguilla) sowie dessen Erzeugnisse

    300 ng/g

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Öle von Meerestieren, wie Fischkörperöl, Fischleberöl und Öle anderer mariner Organismen, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

    200 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    pflanzliche Öle und Fette

    40 ng/g

    bezogen auf Fett

    "

    Rohmilch und Milcherzeugnisse

    40 ng/g

    bezogen auf Fett; einschliesslich Butterfett

    Anhang 628

    28 Bereinigt durch Berichtigung vom 12. Nov. 2019 (AS 2019 3527), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. f, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

    3 Unter wärmebehandeltem Fleisch und wärmebehandelten Fleischerzeugnissen sind Fleisch und Fleischerzeugnisse zu verstehen, die einer Wärmebehandlung unterzogen wurden, die zur Bildung von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen führen kann, d. h. lediglich Grillen.

    4 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    5 Bei Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch, Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie bei diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind, beziehen sich die Höchstgehalte auf das im Handel erhältliche Erzeugnis.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Bemerkungen

    Benzo(a)pyren

    Bananenchips

    2

    "

    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    1

    in Pulverform

    "

    1

    flüssig

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse

    5

    wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

    "

    "

    2

    geräuchert

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    1

    "

    Gewürze

    10

    getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    2

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    2

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Kakaobohnen und daraus hergestellte Erzeugnisse

    5

    ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

    "

    Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

    3

    "

    Kokosnussöl

    2

    für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

    "

    Kräuter

    10

    getrocknet

    "

    Muscheln

    6

    geräuchert

    "

    "

    5

    frisch, gekühlt oder gefroren

    "

    Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

    2

    ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

    "

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

    10

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

    "

    Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken

    10

    ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    1

    in Pulverform

    "

    1

    flüssig

    "

    Sprotten (Sprattus sprattus)

    5

    einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

    "

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

    2

    ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

    Summe von Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b) fluoranthen und Chrysen

    Bananenchips

    20

    diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke, die eigens für Säuglinge bestimmt sind

    1

    in Pulverform

    "

    1

    flüssig

    "

    Fleisch und Fleischerzeugnisse

    30

    wärmebehandelt; für den Verkauf an den Konsumenten oder der Konsumentin

    "

    "

    12

    geräuchert

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    1

    "

    Gewürze

    50

    getrocknet; ausgenommen Kardamom und geräucherter Capsicum spp.

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    12

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für das Muskelfleisch der Extremitäten

    "

    Krebstiere

    12

    geräuchert; Höchstgehalt gilt für Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibes

    "

    Kakaobohnen und daraus hergestellt Erzeugnisse

    30

    ausgenommen Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen; bezogen auf Fett

    "

    Kakaofasern und aus Kakaofasern hergestellte Erzeugnisse, die als Lebensmittelzutat verwendet werden sollen

    15

    "

    Kokosnussöl

    20

    für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmtes

    "

    Kräuter

    50

    getrocknet

    "

    Muscheln

    35

    geräuchert

    "

    "

    30

    frisch, gekühlt oder gefroren

    "

    Muskelfleisch von Fischen und Fischereierzeugnissen

    12

    ausgenommen Sprotten, Sprotten in Konservendosen, Muscheln; geräuchert

    "

    Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Stoffe enthalten

    50

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel, die pflanzliche Öle enthalten; einschliesslich Nahrungsergänzungsmittel, die Propolis, Gelée Royale oder Spirulina enthalten sowie Zubereitungen daraus; die Höchstgehalte gelten für Nahrungsergänzungsmittel wie sie im Handel erhältlich sind

    "

    Pulver aus Lebensmitteln pflanzlichen Ursprungs zur Zubereitung von Getränken

    50

    ausgenommen Kakaobohnen und Kakaofasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse

    Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung

    1

    in Pulverform; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    "

    1

    flüssig; einschliesslich Säuglingsmilchnahrung und Folgemilch

    "

    Sprotten (Sprattus sprattus)

    30

    einschliesslich Sprotten in Konservendosen; geräuchert

    "

    zum unmittelbaren menschlichen Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmte Öle und Fette

    10

    ausgenommen Kakaobutter und Kokosnussöl

    Anhang 7

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. g, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Melamin und seine strukturverwandten Verbindungen in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (mg/kg)

    Bemerkungen

    Melamin

    Lebensmittel allgemein

    2,5

    ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung; die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

    "

    Säuglingsnahrung und Folgenahrung, pulverförmig

    1

    die Höchstgehalte gelten nicht für Lebensmittel, bei denen der über 2,5 mg/kg liegende Melamingehalt nachweislich durch die zugelassene Verwendung von Cyromazin als Insektizid entsteht; der Melamingehalt darf den Cyromazingehalt nicht übersteigen

    Anhang 829

    29 Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 8. Dez. 2023 (AS 2023 847) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. h, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für pflanzeneigene Toxine

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Die Höchstwerte für Pyrrolizidinalkaloide beziehen sich auf:

    2.1 die Untergrenze der Summe der folgenden 21 Stoffe:

    – Intermedin/Lycopsamin, Intermedin-N-Oxid/Lycopsamin-N-Oxid, Senecionin/Senecivernin, Senecionin-N-Oxid/Senecivernin-N-Oxid, Seneciphyllin, Seneciphyllin-N-Oxid;

    – Retrorsin, Retrorsin-N-Oxid, Echimidin, Echimidin-N-Oxid;

    – Lasiocarpin, Lasiocarpin-N-Oxid;

    – Senkirkin;

    – Europin, Europin-N-Oxid;

    – Heliotrin und Heliotrin-N-Oxid; und

    2.2 die folgenden zusätzlichen 14 Pyrrolizidinalkaloide, die bekanntermassen mit einem oder mehreren der oben genannten 21 Pyrrolizidinalkaloide koeluieren, anhand bestimmter derzeit verwendeter Analysemethoden:

    – Indicin, Echinatin, Rinderin (mögliche Koelution mit Lycopsamin/Intermedin);

    – Indicin-N-Oxid, Echinatin-N-Oxid, Rinderin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Lycopsamin-N-Oxid/Intermedin-N-Oxid);

    – Integerrimin (mögliche Koelution mit Senecivernin/Senecionin);

    – Integerrimin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Senecivernin-N-Oxid/Senecionin-N-Oxid);

    – Heliosupin (mögliche Koelution mit Echimidin);

    – Heliosupin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Echimidin-N-Oxid);

    – Spartioidin (mögliche Koelution mit Seneciphyllin);

    – Spartioidin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Seneciphyllin-N-Oxid);

    – Usaramin (mögliche Koelution mit Retrorsin);

    – Usaramin-N-Oxid (mögliche Koelution mit Retrorsin-N-Oxid).

    2.3 Pyrrolizidinalkaloide, die einzeln und getrennt mit der verwendeten Analysemethode identifiziert werden können, sind zu quantifizieren und in die Summe einzubeziehen.

    3 Die Höchstgehalte für Opiumalkaloide beziehen sich auf die Summe von Morphin und Codein, wobei für den Codeingehalt ein Faktor von 0,2 verwendet wird. Deshalb bezieht sich der Höchstgehalt auf die Summe von Morphin + 0,2 × Codein.

    4 Bei Obst, Gemüse und Getreide wird Bezug genommen auf die in der jeweiligen Kategorie aufgeführten Erzeugnisse gemäss der Definition nach Anhang 1 VPRH30. Der Höchstgehalt für Obst gilt nicht für Hartschalenobst.

    5 Der Höchstgehalt für Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundener Blausäure, gilt nicht für ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Leinsamen und unverarbeitete ganze, geriebene, gemahlene, geknackte oder gehackte Bittermandeln, die in kleinen Mengen für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind, wenn der Hinweis «nur zum Kochen und Backen verwenden. Nicht zum roh verzehren» vorhanden ist. Diese ganzen, geriebenen, gemahlenen, geknackten oder gehackten Leinsamen mit diesem Warnhinweis müssen dem Höchstgehalt von 250 mg/kg Blausäure entsprechen.

    6 Bei Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Getreide oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten, fallen unter daraus gewonnene Erzeugnisse alle Erzeugnisse, die mindestens 80 % dieser Getreideerzeugnisse enthalten.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    Atropin

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

    1 µg/kg

    bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

    Blausäure, einschliesslich in Blausäureglycosiden gebundene Blausäure

    Aprikosenkerne

    20 mg/kg

    unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

    "

    Leinsamen

    250 mg/kg

    unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, ausgenommen Leinsamen, die nicht für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind und ausgenommen Ölsaaten, die zum Zermahlen für die Erzeugung von raffiniertem Pflanzenöl bestimmt sind, sofern die restlichen gepressten Ölsaaten nicht als Lebensmittel in Verkehr gebracht werden. Werden die restlichen gepressten Ölsaaten als Lebensmittel in Verkehr gebracht, gilt der Höchstgehalt unter Berücksichtigung von Artikel 4 Absätze 1 und 2.

    "

    "

    150 mg/kg

    ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

    "

    Mandeln

    35 mg/kg

    unverarbeitet ganz, gerieben, gemahlen, geknackt oder gehackt, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

    "

    Maniok (Kassawawurzel)

    50 mg/kg

    frisch, geschält

    "

    Maniok-Mehl und Tapiokamehl

    10 mg/kg

    Erucasäure

    pflanzliche Öle und Fette

    20 g/kg

    ausgenommen Leindotteröl, Senföl und Borretschöl; zum unmittelbaren Verzehr oder zur Verwendung als Lebensmittelzutat bestimmt; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

    "

    Leindotteröl, Senföl und Borretschöl

    50 g/kg

    mit Zustimmung der zuständigen Behörde gilt der Höchstgehalt nicht für vor Ort erzeugtes und verzehrtes Senföl; der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

    "

    Senf

    35 g/kg

    der Höchstgehalt bezieht sich auf den Gehalt an Erucasäure; bezogen auf den Gesamtgehalt an Fettsäuren in der Fettphase von Lebensmitteln

    Opiumalkaloide

    Mohnsamen

    20 mg/kg

    ganz oder gemahlen, die für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt sind

    "

    Backwaren, die Mohnsamen oder daraus gewonnenen Erzeugnisse enthalten

    1,5 mg/kg

    Pyrrolizidinalkaloide

    Kräutertee

    200 µg/kg

    ausgenommen Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet

    "

    Kräutertee von Rotbusch, Anis (Pimpinella anisum), Zitronenmelisse, Kamille, Thymian, Pfefferminze, Zitronenverbene

    400 µg/kg

    einschliesslich Mischungen, die ausschliesslich aus diesen getrockneten Kräutern bestehen; ausgenommen Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet

    "

    Tee (Camellia sinensis)

    150 µg/kg

    einschliesslich aromatisierten Tees; ausgenommen Tee für Säuglinge und Kleinkinder; getrocknet

    "

    Tee (Camellia sinensis) und Kräutertee für Säuglinge und Kleinkinder

    75 µg/kg

    einschliesslich aromatisierten Tees; getrocknet

    "

    Tee (Camellia sinensis) und Kräutertees für Säuglinge und Kleinkinder

    1 µg/kg

    einschliesslich aromatisierten Tees; flüssig

    "

    Nahrungsergänzungsmittel mit pflanzlichen Inhaltsstoffen einschliesslich Extrakten

    400 µg/kg

    ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis

    "

    Nahrungsergänzungsmittel auf Pollenbasis

    500 µg/kg

    "

    Pollen und Pollenprodukte

    500 µg/kg

    "

    Borretschblätter

    750 µg/kg

    frisch oder gefroren; für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

    "

    Kräuter

    400 µg/kg

    ausgenommen Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano; getrocknet

    "

    Borretsch, Liebstöckel, Majoran und Oregano

    1000 µg/kg

    getrocknet

    "

    Kreuzkümmelsamen

    400 µg/kg

    Scopolamin

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, die Hirse, Sorghumhirse, Buchweizen, Mais oder daraus gewonnene Erzeugnisse enthalten

    1 µg/kg

    bezogen auf das im Handel erhältliche Erzeugnis

    Tropanalkaloide (Summe aus Atropin und Scopolamin)

    Buchweizen

    10 µg/kg

    unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

    "

    Hirse

    5 µg/kg

    unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

    "

    Kräutertee

    0,2 µg/kg

    flüssig

    "

    Kräutertee

    25 µg/kg

    getrocknet; ausgenommen Kräutertee aus Anissamen

    "

    Kräutertee aus Anissamen

    50 µg/kg

    getrocknet

    "

    Mahlerzeugnisse aus Buchweizen

    10 µg/kg

    "

    Mahlerzeugnisse aus Hirse, Sorghumhirse und Mais

    5 µg/kg

    "

    Mais

    15 µg/kg

    unverarbeitet; ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist und unverarbeiteter Popcorn-Mais

    "

    Mais

    5 µg/kg

    für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

    "

    Popcorn-Mais

    5 µg/kg

    "

    Sorghumhirse

    5 µg/kg

    unverarbeitet oder für Konsumentinnen und Konsumenten bestimmt

    Anhang 8a31

    31 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 8. Dez. 2023, in Kraft seit 1. Febr. 2024 (AS 2023 847).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. hbis, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für PFAS

    Teil A

    1 Die Höchstgehalte gelten für die Summe aus linearen und verzweigten Stereoisomeren, ungeachtet dessen, ob sie chromatografisch getrennt sind.

    2 Für die Summe aus Perfluoroctansulfonsäure (PFOS), Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluornonansäure (PFNA) und Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) werden Konzentrationsuntergrenzen auf Basis der Annahme berechnet, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

    3 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    4 Bei Produkten in Konservendosen wird die Analyse für den gesamten Konserveninhalt durchgeführt.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Parameter

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (µg/kg)

    Bemerkungen

    PFOS

    Eier

    1

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    3

    Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krebstiere

    3

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muscheln

    3

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    2

    übrige; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    7

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    35

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    2

    sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    "

    Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

    0,3

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Schafen

    1

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Wild

    5

    ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    6

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

    50

    ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    PFOA

    Eier

    0,3

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    0,7

    Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krebstiere

    0,7

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muscheln

    0,7

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,2

    übrige; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    1

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    8

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    0,2

    sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    "

    Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

    0,8

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Schafen

    0,2

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Wild

    3,5

    ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,7

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

    25

    ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    PFNA

    Eier

    0,7

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    1

    Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krebstiere

    1

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muscheln

    1

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,5

    übrige; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    2,5

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    8

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    0,5

    sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    "

    Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

    0,2

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Schafen

    0,2

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Wild

    1,5

    ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,4

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

    45

    ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    PFHxS

    Eier

    0,3

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    1,5

    Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krebstiere

    1,5

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muscheln

    1,5

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    0,2

    übrige; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    0,2

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    1,5

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    0,2

    sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    "

    Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

    0,2

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Schafen

    0,2

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Wild

    0,6

    ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    0,5

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

    3

    ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    Summe aus PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS

    Eier

    1,7

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krabben und krabbenartige Krebstiere (Brachyura und Anomura)

    5

    Muskelfleisch der Extremitäten; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Krebstiere

    5

    Muskelfleisch der Extremitäten und des Hinterleibs; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muscheln

    5

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch von Fischen

    2

    übrige; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    8

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    45

    ausgenommen, sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Muskelfleisch folgender Fischarten:

    Aal (Anguilla-Arten)

    Barbe (Barbus barbus)

    Bastardmakrele (Trachurus trachurus)

    Bonito (Sarda- und Orcynopsis-Arten)

    Brasse (Abramis-Arten)

    Europäische Sprotte (Sprattus sprattus)

    Felchen (Coregonus-Arten)

    Flunder und Rotzunge (Platichthys flesus und Glyptocephalus cynoglossus)

    Flussbarsch (Perca fluviatilis)

    Grosskopfmeeräsche (Mugil cephalus)

    Hecht (Esox-Arten)

    Kleine Maräne (Coregonus albula und Coregonus vandesius)

    Leuchtfisch (Phosichthys argenteus)

    Meerneunauge (Petromyzon marinus)

    Ostseehering (Clupea harengus membras)

    Quappe (Lota lota)

    Rotauge (Rutilus rutilus)

    Saibling (Salvelinus-Arten)

    Sardelle (Engraulis-Arten)

    Sardine und Pilchard (Sardina-Arten)

    Schleie (Tinca tinca)

    Scholle (Pleuronectes- und Lepidopsetta-Arten)

    Seebarsch (Dicentrarchus-Arten)

    Seewolf (Anarhichas-Arten)

    Stint (Osmerus-Arten)

    Wels und Pangasius (Silurus- und Pangasius-Arten)

    Wildlachs und Wildforelle (wildlebende Salmo- und Oncorhynchus-Arten)

    Zander (Sander-Arten)

    2

    sofern sie zur Herstellung von Beikost für Säuglinge und Kleinkinder bestimmt sind

    "

    Fleisch von Rindern, Schweinen und Geflügel

    1,3

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Schafen

    1,6

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Fleisch von Wild

    9

    ausgenommen Fleisch von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Rindern, Schafen, Schweinen und Geflügel

    8

    bezogen auf Frischgewicht

    "

    Schlachtnebenerzeugnisse von Wild

    50

    ausgenommen Schlachtnebenerzeugnisse von Bären; bezogen auf Frischgewicht

    Anhang 932

    32 Bereinigt gemäss Ziff. III der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020 (AS 2020 2317) und Ziff. II der V des BLV vom 2. Juni 2025, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 391).

    (Art. 2 Abs. 3 Bst. i, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für weitere Kontaminanten in Lebensmitteln

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalte gelten für den essbaren Teil der Lebensmittel, soweit nichts anderes bestimmt ist.

    2 Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gelten die Höchstgehalte für den gesamten Fisch.

    3 nd = nicht nachweisbar

    4 Für Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente) beziehen sich die Höchstgehalte auf die Konzentrationsuntergrenzen, die auf Basis der Annahme berechnet werden, dass alle Werte unterhalb der Bestimmungsgrenze bei 0 liegen.

    5 Die Höchstgehalte beziehen sich auf die Summe aus Delta-9-Tetrahydrocannabinol (Δ9-THC) und Delta-9-Tetrahydrocannabinolsäure (Δ9-THCA), ausgedrückt als Δ9-THC. Auf den Gehalt an Δ9-THCA wird ein Faktor von 0,877 angewendet, und der Höchstgehalt bezieht sich auf die Summe aus Δ9-THC + 0,877 x Δ9-THCA (bei getrennter Ermittlung und Bestimmung von Δ9-THC und Δ9-THCA).

    6 Als aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse gelten ausschliesslich aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse.

    Teil B: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    Stoff

    Lebensmittel

    Höchstgehalt

    Bemerkungen

    weitere mikrobielle Toxine

    Amnesie hervorrufende Algentoxine (ASP, amnesic shellfish poison)

    Muscheln

    siehe Domoinsäure

    Azaspirosäuren

    "

    160 µg/kg

    als Azaspirosäuren-Äquivalente

    Botulinum-Toxin

    Lebensmittel allgemein

    nd

    empfindlichste Methode

    Dinophysistoxine

    Muscheln

    siehe Okadainsäure

    Domoinsäure

    "

    20 mg/kg

    Lähmungen hervorrufende Algentoxine (PSP, paralytic shellfish poison)

    "

    800 µg/kg

    Summe

    Okadainsäure

    "

    160 µg/kg

    Okadainsäure, Dinophysistoxine und Pectenotoxine insgesamt, als Okadainsäure-Äquivalente

    Pectenotoxine

    "

    siehe Okadainsäure

    Saxitoxin

    "

    siehe Lähmungen hervorrufende Algentoxine

    Yessotoxine

    "

    3500 µg/kg

    als Yessotoxin-Äquivalente

    Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen

    Schwefeldioxid (SO2)

    Gelatine

    50 mg/kg

    "

    Kollagen

    50 mg/kg

    Wasserstoffperoxid (H2O2)

    Gelatine

    10 mg/kg

    "

    Kollagen

    10 mg/kg

    Kontaminanten aus der Herstellung von alkoholischen Getränken

    Ethylcarbamat

    Spirituosen

    1 mg/l

    gilt nicht für Spirituosen die vor 2003 erzeugt wurden (Datum der Destillation)

    Hydrogencyanid

    Brand aus Steinobsttrester

    70 mg/l

    bezogen auf reinen Alkohol; gesamt als HCN

    "

    Steinobstbrände

    70 mg/l

    "

    Methanol

    Apfelbrand

    1200 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Aprikosenbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Birnenbrand

    1200 g/hl

    ausgenommen Williamsbirnenbrand: bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Brand aus Apfel- oder Birnenwein

    1000 g/hl

    einschliesslich Brand aus Apfel- und Birnenwein: bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Brand aus Obsttrester

    1500 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Brandy oder Weinbrand

    200 g/hl

    "

    "

    Branntwein

    200 g/hl

    "

    "

    Brombeerbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Enzian

    1500 g/hl

    "

    "

    Himbeerbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Holunderbeerenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Johannisbeerenbrand

    1350 g/hl

    aus roten und/oder schwarzen Johannisbeeren; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    London Gin

    5 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Mirabellenbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Obst- oder Gemüsebrand

    1000 g/hl

    übrige; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Pfirsichbrand

    1200 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Pflaumenbrand

    1200 g/hl

    "

    "

    Quittenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Spirituosen

    1000 g/hl

    übrige; bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Tresterbrand oder Trester

    1000 g/hl

    bezogen auf reinen Alkohol

    "

    Vogelbeerenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Wacholderbeerenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Williamsbirnenbrand

    1350 g/hl

    "

    "

    Wodka

    10 g/hl

    "

    "

    Zwetschgenbrand

    1200 g/hl

    "

    Nitrosamine, flüchtige

    Bier

    0.5 µg/kg

    Summe

    Weitere pflanzliche Inhaltsstoffe

    Delta-9-Tetrahydrocannabinol-Äquivalente (Δ9-THC-Äquivalente)

    gemahlene Hanfsamen, (teilweise) entfettete Hanfsamen und andere aus Hanfsamen gewonnene/verarbeitete Erzeugnisse

    3 mg/kg

    ausgenommen Hanfsamenöl

    "

    Hanfsamen

    3 mg/kg

    "

    Hanfsamenöl

    7,5 mg/kg

    Morphin

    Mohnsamen

    30 mg/kg

    berechnet als Base

    Teil C: Methoden

    1 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an weiteren mikrobiellen Toxinen untersucht, so sind die Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2074/200533 zu berücksichtigen.

    2 Werden Lebensmittel zur Kontrolle des Gehalts an Kontaminanten aus der Herstellung von Gelatine und Kollagen untersucht, so gelten die Anforderungen gemäss dem Europäischen Arzneibuch Pharmacopoea Europaea, 10. Ausgabe (Ph. Eur. 10), vom November 201834.

    33 Verordnung (EG) 2074/2005 der Kommission vom 5. Dezember 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften für bestimmte unter die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates fallende Erzeugnisse und für die in den Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehenen amtlichen Kontrollen, zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 853/2004 und (EG) Nr. 854/2004, ABl. L 338 vom 22.12.2005, S. 27, zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2019/1139, ABl. L 180 vom 4.7.2019, S. 12.

    34 Die Pharmacopoea Europaea wird im Original vom Europarat herausgegeben. Die französische Originalausgabe kann beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, http://www.bundespublikationen.admin.ch , zu den in der Gebührenverordnung Publikationen vom 19. Nov. 2014 (GebV-Publ; SR 172.041.11) vorgesehenen Bedingungen bezogen werden. Bis zur Herausgabe der deutschen Fassung können einzelne Texte in deutscher Sprache als Druckfahne bei der Abteilung Pharmakopöe des Schweizerischen Heilmittelinstituts (Swissmedic) bezogen werden.

    Anhang 1035

    35 Bereinigt gemäss Ziff. II der V des BLV vom 12. März 2018 (AS 2018 1539), der Berichtigung vom 2. Okt. 2018 (AS 2018 3313) und Ziff. II Abs. 1 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 3, 4 Abs. 4, 5 Abs. 1 und 2 sowie 7 Abs. 1)

    Höchstgehalte für Radionuklide nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall

    Teil A: Erläuterungen

    1 Die Höchstgehalten beziehen sich, wenn in der Liste nicht anders angegeben, auf die gut gewaschenen oder gereinigten (Staub, Erde) verzehrbaren Anteile des Lebensmittels.

    2 Der Wert für konzentrierte Erzeugnisse und Trockenerzeugnisse wird auf der Grundlage des genussfertigen Erzeugnisses berechnet.

    3 Die Höchstkonzentrationen gelten für die jeweilige Radionuklidgruppe. Innerhalb der Nuklidgruppe gelten sie für die Summe der gemessenen Aktivitäten.

    4 Milcherzeugnisse sind Milch und Rahm sowie Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln; ausgenommen Erzeugnisse, die Sojalecithin oder Emulgatoren einer grösseren Menge als 3 Gewichtshundertteile (GHT), bezogen auf die Trockenmasse, enthalten.

    5 Flüssige Lebensmittel sind Getränke, alkoholhaltige Getränke und Essig, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssmitteln.

    6 «Lebensmittel von geringerer Bedeutung» bezeichnet Lebensmittel von geringerer diätetischer Bedeutung, auf die nur ein geringfügiger Anteil des Lebensmittelverbrauchs der Bevölkerung entfällt. Dazu gehören Lebensmittel nach Teil B, Tabelle 1.

    Teil B: Tabelle 1:

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    Anis-, Sternanis-, Fenchel-, Koriander-, Kreuzkümmel- und Kümmelfrüchte; Wacholderbeeren

    Ätherische Öle (auch terpenfrei gemacht), einschliesslich «konkreter» oder «absoluter» Öle; Resinoide; extrahierte Oleoresine; Konzentrate ätherischer Öle in Fetten, nichtflüchtigen Ölen, Wachsen oder ähnlichen Stoffen, durch Enfleurage oder Mazeration gewonnen; terpenhaltige Nebenerzeugnisse aus ätherischen Ölen; destillierte aromatische Wässer und wässrige Lösungen ätherischer Öle

    Fette und Öle sowie deren Fraktionen, von Fischen oder Meeressäugetieren, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert

    Gemüse, Obst, Hartschalenobst, Fruchtschalen und andere Pflanzenteile, mit Zucker haltbar gemacht (durchtränkt und abgetropft, glasiert oder kandiert)

    Gewürznelken, Mutternelken und Nelkenstiele

    Hefen, lebend oder nicht lebend; andere Einzeller-Mikroorganismen, nicht lebend; zubereitete Backtriebmittel in Pulverform

    Hopfen oder Blütenzapfen, frisch oder getrocknet, auch gemahlen, sonst zerkleinert oder in Form von Pellets; Lupulin

    Ingwer, Safran, Kurkuma, Thymian, Lorbeerblätter, Curry und andere Gewürze

    Kakaobohnen und Kakaobohnenbruch, roh oder geröstet

    Kakaomasse, auch entfettet

    Kakaoschalen, Kakaohäutchen und anderer Kakaoabfall

    Kapern, frisch oder gekühlt

    Kapern vorläufig haltbar gemacht, zum unmittelbaren Genuss nicht geeignet

    Kaviar

    Kaviarersatz

    Knoblauch, frisch oder gekühlt

    Mate

    Mehl, Griess und Pulver von Sagomark und von Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, Sagobaum

    Muskatnüsse, Muskatblüte, Amomen und Kardamomen

    Natürliche, auch synthetisch hergestellte Provitamine und Vitamine, einschliesslich natürlicher Konzentrate, und ihre hauptsächlich als Vitamine gebrauchten Derivate, auch untereinander gemischt, auch in Lösemitteln aller Art

    Pfeffer der Gattung «Piper»; Obst der Gattungen «Capsicum» oder «Pimenta», getrocknet oder gemahlen oder sonst zerkleinert

    Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert

    Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen, einschliesslich Wassermelonen, frisch, gefroren, getrocknet oder zum vorläufigen Haltbarmachen in Salzlake oder in Wasser mit einem Zusatz von Schwefeldioxid oder anderen Stoffen eingelegt

    Stärke von Maniok

    Trüffeln, frisch oder gekühlt

    Trüffeln, getrocknet, auch in Stücke oder Scheiben geschnitten, als Pulver oder sonst zerkleinert, jedoch nicht weiter zubereitet

    Trüffeln, ohne Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht

    Vanille

    Wurzeln oder Knollen von Maniok, Maranta und Salep, Topinambur, Süsskartoffeln und ähnliche Wurzeln und Knollen mit hohem Gehalt an Stärke oder Inulin, frisch, gekühlt, gefroren oder getrocknet, auch in Stücken oder in Form von Pellets; Mark des Sagobaums

    Zimt und Zimtblüten

    Teil C: Tabelle 2

    1

    2

    3

    4

    Radionuklid bzw. Radionuklidgruppe

    Lebensmittel

    Höchstgehalt (Bq/kg)

    Bemerkungen

    Iodisotope

    flüssige Lebensmittel

    500

    insbesondere I‑131

    "

    Lebensmittel allgemein

    2000

    übrige; insbesondere I‑131

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    20 000

    insbesondere I‑131

    "

    Milcherzeugnisse

    500

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

    150

    "

    Plutoniumisotope und Transplutoniumelemente

    flüssige Lebensmittel

    20

    alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

    "

    Lebensmittel allgemein

    80

    übrige; alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    800

    alpha-Teilchen emittierende, insbesondere Pu-239 und Am-241

    "

    Milcherzeugnisse

    20

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

    1

    "

    Strontiumisotope

    flüssige Lebensmittel

    125

    insbesondere Sr-90

    "

    Lebensmittel allgemein

    750

    übrige; insbesondere Sr-90

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    7500

    insbesondere Sr-90

    "

    Milcherzeugnisse

    125

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

    75

    "

    Übrige Radionuklide mit einer Halbwertszeit von mehr als 10 Tagen ausser C-14, Tritium und K-40

    flüssige Lebensmittel

    1000

    insbesondere Cs-134 und Cs-137

    "

    Lebensmittel allgemein

    1250

    übrige; insbesondere Cs-134 und Cs-137

    "

    Lebensmittel von geringer Bedeutung

    12 500

    insbesondere Cs-134 und Cs-137

    "

    Milcherzeugnisse

    1'000

    "

    "

    Säuglingsanfangs- und Folgenahrung

    400

    "

    Anhang 1136

    36 Eingefügt durch Ziff. II Abs. 2 der V des EDI vom 27. Mai 2020, in Kraft seit 1. Juli 2020 (AS 2020 2317).

    (Art. 5a Abs. 1, 5b Abs. 1 und 7 Abs. 1)

    Richtwerte für Kontaminanten zur Überprüfung der guten Verfahrenspraxis

    Teil A: Tabelle

    1

    2

    3

    4

    5

    Stoff

    Lebensmittel

    Lebensmittel-Zusatzinformation

    Richtwert (µg/kg)

    Bemerkungen

    Acrylamid

    Pommes frites

    500

    genussfertig

    "

    Kartoffelchips

    aus frischen Kartoffeln oder aus Kartoffelteig

    750

    "

    Crackers

    auf Kartoffelbasis

    750

    "

    Kartoffelerzeugnisse

    aus Kartoffelteig

    750

    übrige

    "

    Brot

    auf Weizenbasis

    50

    "

    Brot

    100

    ausgenommen Brot auf Weizenbasis

    "

    Frühstückscerealien

    auf Mais-, Hafer-, Dinkel-, Gerste- und Reisbasis

    150

    ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

    "

    Frühstückscerealien

    auf Weizen- und Roggenbasis

    300

    ausgenommen Porridge; das in der grössten Mengen enthaltene Getreide bestimmt die Kategorie

    "

    Frühstückscerealien

    aus Kleie und Vollkorngetreide, gepuffte Körner

    300

    ausgenommen Porridge

    "

    Biscuits, Kekse und Waffeln

    350

    "

    Crackers

    400

    ausgenommen Cracker auf Kartoffelbasis

    "

    Knäckebrot

    350

    "

    Lebkuchen

    800

    "

    Ähnliche Erzeugnisse wie Biscuits, Kekse, Waffeln, Crackers, Knäckebrot und Lebkuchen

    300

    "

    Röstkaffee

    400

    "

    Kaffee-Extrakt

    850

    "

    Kaffee-Ersatzmittel

    aus Getreide

    500

    ausschliesslich aus Getreide

    "

    Kaffee-Ersatzmittel

    aus Zichorie

    4000

    "

    Kaffee-Ersatzmittel

    aus einer Mischung von Getreide und Zichorie

    für den Richtwert ist der relative Anteil der Zutaten zu berücksichtigen

    "

    Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder

    40

    ausgenommen Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

    "

    Biscuits, Kekse und Zwieback für Säuglinge und Kleinkinder

    150

    Teil B: Methoden

    Die Lebensmittel sind zur Kontrolle des Gehalts an Acrylamid nach den Anforderungen gemäss Anhang III der Verordnung (EU) 2017/215837 zu untersuchen.

    37 Verordnung (EU) 2017/2158 der Kommission vom 20. November 2017 zur Festlegung von Minimierungsmassnahmen und Richtwerte für die Senkung des Acrylamidgehalts in Lebensmitteln, Fassung gemäss ABl. L 304 vom 21.11.2017, S. 24.

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