Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- Aromen und Raucharomen, die in oder auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;
- b.
- Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften, die in und auf Lebensmitteln verwendet werden oder dafür bestimmt sind;
- c.
- Lebensmittel, die Aromen oder Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften enthalten;
- d.
- Ausgangsstoffe für Aromen und für Lebensmittelzutaten mit Aromaeigenschaften.
2 Sie gilt nicht für:
- a.
- Stoffe mit ausschliesslich süssem, saurem oder salzigem Geschmack;
- b.
- rohe Lebensmittel;
- c.
- Kräuter, Gewürze, Teemischungen und ähnliche Erzeugnisse, soweit sie nicht als Zutaten verwendet werden.