de
817.022.81 Länderlistenverordnung Lebensmittel
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    817.022.81

    Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung

    (Länderlistenverordnung Lebensmittel)

    vom 28. Mai 2025 (Stand am 1. Juli 2025)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf Artikel 36 Absatz 5 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20161 (LGV),

    verordnet:

    Art. 1 Länderliste Rindfleisch

    Anhang 1 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Rinder der Art Bos taurus mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

    Art. 5 Länderliste Kuhmilch

    Anhang 5 enthält die Liste der Länder, die gesetzlich verbieten, Kühe mit Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV zu behandeln.

    Art. 7 Aktualisierung der Länderlisten

    1 Das EDI kann weitere Länder auf deren begründeten Antrag hin in die Länderlisten aufnehmen. Im Antrag muss das Land nachweisen, dass seine Gesetzgebung die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV verbietet.

    2 Alle zwei Jahre werden die Länderlisten überprüft. Verbietet ein Land auf den Listen die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 LGV nicht mehr, wird es aus der jeweiligen Liste gestrichen.

    Anhang 1

    (Art. 1)

    Länderliste Rindfleisch (Bos taurus)

    1 Enthornen ohne Schmerzausschaltung

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für das Enthornen ohne Schmerzausschaltung

    2 Kastration ohne Schmerzausschaltung

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für die Kastration ohne Schmerzausschaltung

    Anhang 2

    (Art. 2)

    Länderliste Schweinefleisch

    1 Kupieren des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für das Kupieren des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung

    2 Abklemmen der Zähne ohne Schmerzausschaltung

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für das Abklemmen der Zähne ohne Schmerzausschaltung

    3 Kastration ohne Schmerzausschaltung

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für die Kastration ohne Schmerzausschaltung

    Anhang 3

    (Art. 3)

    Länderliste Hühner- und Truthühnerfleisch

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Tierart

    Verbot für das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung

    Anhang 4

    (Art. 4)

    Länderliste Froschschenkel

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für die Abtrennung der Froschschenkel ohne Betäubung

    Anhang 5

    (Art. 5)

    Länderliste Kuhmilch

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für das Enthornen ohne Schmerzausschaltung

    Anhang 6

    (Art. 6)

    Länderliste Eier von Haushühnern (Gallus gallus domesticus)

    Diese Liste enthält noch keine Einträge.

    Land

    Verbot für das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?