Art. 1 Begriffe
In dieser Verordnung gelten als:
- a.
- Primärdiagnostik: erste Untersuchung einer Probe, um Krankheitserreger nachzuweisen;
- b.
- Referenzdiagnostik: Untersuchung einer Probe im Vergleich zu Referenzproben oder Referenzmethoden, um Resultate zu verifizieren, Typen, Varianten oder Resistenzen eines Krankheitserregers zu charakterisieren oder Methoden und Standards zu validieren;
- c.
- Bestätigungsdiagnostik: die einer Primärdiagnostik folgende Untersuchung einer Probe, um ein primärdiagnostisches Resultat zu bestätigen.