Art. 1
1 Der Bund beteiligt sich im Rahmen des von der Bundesversammlung bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten, die einem Kanton entstehen aufgrund der Unterstützung von Veranstalterinnen und Veranstaltern, die in der Schweiz Publikumsanlässe wie Sport- und Kulturveranstaltungen oder Fach- und Publikumsmessen veranstalten (Veranstaltungsunternehmen), sofern:
- a.
- die vom Kanton unterstützten Veranstaltungsunternehmen und deren Veranstaltungen die Anforderungen nach dem 2. Abschnitt erfüllen;
- b.
- die Ausgestaltung der Unterstützung durch den Kanton den Anforderungen nach dem 3. Abschnitt entspricht;
- c.
- der Kanton die Anforderungen nach dem 4. Abschnitt sowie nach den Artikeln 17 und 18 erfüllt;
- d.
- die Veranstaltung im betreffenden Kanton durchgeführt wird oder das Veranstaltungsunternehmen seinen Sitz oder Wohnsitz im betreffenden Kanton hat.
2 Er beteiligt sich nicht an den Kosten, die einem Kanton aus Unterstützungen entstehen:
- a.
- von Veranstaltungsunternehmen, an deren Kapital Bund, Kantone oder Gemeinden mit mehr als 12 000 Einwohnern insgesamt zu mehr als 50 Prozent beteiligt sind;
- b.
- von regionalen und lokalen Veranstaltungen (Art. 11a Abs. 7 Covid-19-Gesetz vom 25. Sept. 2020);
- c.
- von politischen oder religiösen Veranstaltungen;
- d.
- von Zusammenkünften von Organen juristischer Personen.