Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Finanzhilfen an Kantone, die Ausfallentschädigungen an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über Finanzhilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Institutionen) ausrichten für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.
2 SR 861