818.102.3 Verordnung über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    818.102.3

    Verordnung

    über Finanzhilfen an die Kantone für Massnahmen zugunsten von durch die öffentliche Hand geführten Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung im Zusammenhang mit Covid-19

    vom 18. Juni 2021 (Stand am 1. Juli 2021)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 17c Absatz 3 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 20201,

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt die Ausrichtung von Finanzhilfen an Kantone, die Ausfallentschädigungen an von der öffentlichen Hand geführte Institutionen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a–c des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20022 über Finanz­hilfen für familienergänzende Kinderbetreuung (Institutionen) ausrichten für entgangene Betreuungsbeiträge der Eltern aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie.

    Art. 2 Grundlage für die Bemessung der Finanzhilfen

    1 Für die Bemessung der Finanzhilfen an die Kantone werden nur die Ausfallentschädigungen berücksichtigt, die die Kantone den Institutionen längstens für die in der Zeit vom 17. März 2020 bis zum 17. Juni 2020 entgangenen Betreuungsbeiträge ausrichten.

    2 Als entgangene Betreuungsbeiträge gelten jene Beiträge, die die Eltern den Institutionen nach Abzug der ihnen zustehenden Subventionen von Kanton und Gemeinden schulden, obschon sie die Betreuungsleistung aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie nicht in Anspruch genommen haben.

    3 Die Ausfallentschädigung darf höchstens 100 Prozent der entgangenen Betreuungsbeiträge der Eltern decken. Die Ersatzleistungen der Sozialversicherungen an die Lohnkosten und allfällige weitere Leistungen des Bundes zur Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie werden von der Ausfallentschädigung in Abzug gebracht.

    Art. 3 Voraussetzungen für die Gewährung der Finanzhilfe

    Finanzhilfen werden ausgerichtet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

    a.
    Die Institutionen haben ihre Gesuche um Ausfallentschädigung bei dem Kanton eingereicht, in dem sich ihr Sitz befindet.
    b.
    Die Kantone haben über die bei ihnen eingereichten Gesuche entschieden und richten Ausfallentschädigungen aus.
    c.
    Für diejenigen Fälle, in denen Eltern die Beiträge für die Betreuungsleistung, die sie in der vom Kanton vorgesehenen Zeit innerhalb des Zeitraums nach Artikel 2 Absatz 1 nicht in Anspruch genommen haben, bereits bezahlt haben, werden Finanzhilfen nur ausgerichtet für Ausfallentschädigungen an Institutionen, die den Eltern die bereits bezahlten Beiträge zurückerstatten.
    d.
    Die ordentlichen Subventionen von Kanton und Gemeinden wurden den Institutionen in der vom Kanton vorgesehenen Zeit innerhalb des Zeitraums nach Artikel 2 Absatz 1 zusätzlich zu den Ausfallentschädigungen ausgerichtet.
    Art. 4 Gesuch um Finanzhilfe

    1 Die Kantone müssen ihr Gesuch um Finanzhilfe beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) spätestens bis am 30. Juni 2022 mit dem von diesem zur Verfügung gestellten Formular einreichen. Pro Kanton darf nur ein Gesuch eingereicht werden.

    2 Das BSV entscheidet über die Ausrichtung der Finanzhilfe durch Verfügung.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?