Art. 14 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
- a.
- das Verbot, in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen:
- 1.
- Tabakprodukte nach Artikel 3 Buchstabe a des Tabakproduktegesetzes vom 1. Oktober 20215 (TabPG) zu rauchen, einschliesslich der Produkte ohne Tabak für Wasserpfeifen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 3 der Tabakprodukteverordnung vom 28. August 20246 (TabPV) gleichgestellt sind,
- 2.
- Tabakprodukte zum Erhitzen nach Artikel 3 Buchstabe c TabPG, einschliesslich pflanzlicher Produkte zum Erhitzen, die ihnen nach Artikel 3 Absatz 1 TabPV gleichgestellt sind, sowie elektronische Zigaretten nach Artikel 3 Buchstabe f TabPG zu verwenden;
- b.
- die Anforderungen an Raucherräume und an deren Belüftung;
- c.
- die Anforderungen an Raucherlokale und an deren Belüftung;
- d.
- die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern in Raucherräumen und Raucherlokalen;
- dbis.
- die Anforderungen an Zonen zur Degustation von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 in spezialisierten Verkaufsgeschäften;
- e.
- die Ausnahmen vom Rauchverbot und vom Verbot zur Verwendung von Produkten nach Buchstabe a Ziffer 2 für Zwangsaufenthaltsorte und Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
4 Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 7 der Tabakprodukteverordnung vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Okt. 2024 (AS 2024 491).