Art. 1 Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für:
- a.
- Tabakprodukte;
- b.
- elektronische Zigaretten;
- c.
- gleichartige Produkte nach Artikel 4 TabPG.
2 Sie regelt:
- a.
- die Einstufung der gleichartigen Produkte;
- b.
- die Anforderungen an die Sicherheit und die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Produkte;
- c.
- die Warnhinweise auf den Verpackungen der in Absatz 1 genannten Produkte und im Rahmen von Werbung und Sponsoring;
- d.
- die Produktinformationen zu elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen;
- e.
- die Pflichten der Unternehmen;
- f.
- die Einfuhrbeschränkungen für Produkte, die nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen;
- g.
- die Kontrollen und Testkäufe;
- h.
- die Koordination des Vollzugs durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG);
- i.
- die Datenbearbeitung.












































