Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Kriterien für die Beurteilung der gefährlichen und beschwerlichen Arbeiten (Risikobeurteilung) nach Artikel 62 Absatz 3 ArGV 1 und umschreibt Stoffe, Mikroorganismen und Arbeiten mit einem hohen Gefahrenpotenzial für Mutter und Kind (Ausschlussgründe) nach Artikel 62 Absatz 4 ArGV 1.
2 Sie bezeichnet:
- a.
- die fachlich kompetenten Personen nach Artikel 63 Absatz 1 ArGV 1, die für die Beurteilung der Risiken für Mutter und Kind oder der Ausschlussgründe (Beschäftigungsverbote) beizuziehen sind;
- b.
- die Personen, welche die Wirksamkeit der getroffenen Schutzmassnahmen nach Artikel 62 Absatz 1 ArGV 1 überprüfen.