822.112.1 Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Artikel 26 a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz
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    822.112.1

    Verordnung des WBF zur Bezeichnung der Bahnhöfe und Flughäfen gemäss Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz

    vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. September 2019)

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)1,

    gestützt auf die Artikel 26a Absatz 2 der Verordnung 2 vom 10. Mai 20002 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2),

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikations­verordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    2 SR 822.112

    Art. 13 Bahnhöfe und Flughäfen

    1 Als Bahnhöfe, die aufgrund ihres grossen Reiseverkehrs Zentren des öffent­lichen Verkehrs gemäss Artikel 27 Absatz 1ter des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19644 (ArG) sind, gelten:

    Aarau, Baden, Basel Badischer Bahnhof, Basel SBB, Bellinzona, Bern, Biel/Bienne, Brig, Bülach, Bulle, Burgdorf, Chur, Dietikon, Frauenfeld, Fribourg/Freiburg, Genève, Genève-Aéroport, Lau­sanne, Lenzburg, Lugano, Luzern, Morges, Neu­châ­tel, Nyon, Olten, Renens, Schaffhausen, Sion, Solothurn, St. Gallen, Thalwil, Thun, Uster, Vevey, Visp, Wil, Winterthur, Yverdon-les-Bains, Zug, Zürich Flughafen, Zürich Altstetten, Zürich Enge, Zürich Hauptbahnhof, Zürich Oerlikon, Zürich Stadelhofen.5

    2 Als Flughäfen gemäss Artikel 27 Absatz 1ter ArG gelten:

    Bern Belp, Genève Cointrin, Lugano Agno, Sion, St. Gallen Altenrhein, Zürich Kloten.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 6. März 2013, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 817).

    4 SR 822.11

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V des WBF vom 30. Juli 2019, in Kraft seit 1. Sept. 2019 (AS 2019 2487).

    Art. 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.

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