Art. 1
1 Als Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit gelten:
- a.3
- Arbeitsärztinnen und -ärzte, die über einen eidgenössischen oder anerkannten ausländischen Facharzttitel auf dem Gebiet der Arbeitsmedizin nach der Verordnung vom 17. Oktober 20014 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe verfügen.
- b.
- Arbeitshygienikerinnen und -hygieniker, die:
- 1.
- ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höheren Lehranstalt besitzen,
- 2.
- mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und
- 3.
- eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 4 erworben haben;
- c.
- Sicherheitsingenieurinnen und -ingenieure, die:
- 1.
- ein technisches oder naturwissenschaftliches Diplom einer schweizerischen Universität, einer eidgenössischen Hochschule oder einer schweizerischen höheren Lehranstalt besitzen,
- 2.
- mindestens zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, und
- 3.
- eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 5 erworben haben;
- d.
- Sicherheitsfachleute, die:
- 1.
- eine einschlägige qualifizierte Berufsausbildung mit anerkanntem Lehrabschluss oder Diplom erworben haben,
- 2.
- mindestens drei Jahre Berufspraxis nachweisen, und
- 3.
- eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit nach Artikel 6 erworben haben.
2 Die Spezialistinnen und Spezialisten der Arbeitssicherheit müssen sich, insbesondere wenn sie in Betrieben mit besonderen Gefahren eingesetzt werden (z. B. Raffinerien, Strahlenschutz, Sparten der Chemie), angemessen fortbilden.
3 Fassung gemäss Art. 13 der V vom 17. Okt. 2001 über die Weiterbildung und die Anerkennung der Diplome und Weiterbildungstitel der medizinischen Berufe, in Kraft seit 1. Juni 2002 [AS 2002 1189].
4 [AS 2002 1189 1403, 2004 3869. AS 2007 4055 Art. 16]. Siehe heute: die V vom 27. Juni 2007 über Diplome, Ausbildung, Weiterbildung und Berufsausübung in den universitären Medizinalberufen (SR 811.112.0).