822.117 GebV-ArG
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    822.117

    Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz

    (GebV-ArG)

    vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 19641,

    verordnet:

    Art. 1 Grundsatz

    Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.

    Art. 3 Gebührenbemessung

    1 Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.

    2 Es gelten folgende Gebührenansätze:

    a.3
    Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden

    Fr. 200.–

    Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von mehr als 3 Stunden

    Fr. 400.–

    b.
    Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand von bis zu 3 Stunden

    Fr.   50.–

    Änderungen pro Arbeitszeitbewilligung mit einem Aufwand
    von mehr als 3 Stunden

    Fr. 100.–

    2bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.4

    3 Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung5 kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

    4 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 3345).

    5 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Pu­blikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

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