831.108 Verordnung 23 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO
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    831.108

    Verordnung 23 über Anpassungen an die Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO

    vom 12. Oktober 2022 (Stand am 1. Januar 2023)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf die Artikel 9bis, 10 Absatz 1 und 33ter des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), auf Artikel 3 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592 über die Invalidenversicherung (IVG) und auf die Artikel 16a Absatz 2, 16f Absatz 1 und 27 Absatz 2 des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Alters- und Hinterlassenenversicherung

    Art. 1 Sinkende Beitragsskala

    Die Grenzen der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende werden wie folgt festgesetzt:

    Franken

    a.
    obere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG

    58 800.–

    b.
    untere Grenze nach Artikel 8 Absatz 1 AHVG

    9 800.–

    Art. 2 Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige

    1 Die Grenze des Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG wird auf 9700 Franken festgesetzt.

    2 Der Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende nach Artikel 8 Absatz 2 AHVG und für Nichterwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 1 AHVG wird auf 422 Franken im Jahr festgesetzt. In der freiwilligen Versicherung beträgt er nach Artikel 2 Ab­sätze 4 und 5 AHVG 844 Franken im Jahr.

    Art. 3 Ordentliche Renten

    1 Der Mindestbetrag der vollen Altersrente nach Artikel 34 Absatz 5 AHVG wird auf 1225 Franken festgesetzt.

    2 Die laufenden Voll- und Teilrenten werden angepasst, indem das bisher massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen um:

    erhöht wird. Anwendbar sind die ab dem 1. Januar 2023 gültigen Rententabellen.

    3 Die neuen Voll- und Teilrenten dürfen nicht niedriger sein als die bisherigen.

    Art. 4 Indexstand

    Die nach Artikel 3 Absatz 2 angepassten Renten entsprechen einem Rentenindex von 222,7 Punkten. Dieser entspricht nach Artikel 33ter Absatz 2 AHVG dem Mittelwert aus:

    a.
    196,9 Punkten für die Preisentwicklung, entsprechend einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 205,0 Punkten (September 1977 = 100);
    b.
    248,5 Punkten für die Lohnentwicklung, entsprechend einem Stand des Nominallohnindexes von 2495 Punkten (Juni 1939 = 100).
    Art. 5 Andere Leistungen

    Neben den ordentlichen Renten werden alle anderen Leistungen der AHV und der IV, deren Höhe nach Gesetz oder Verordnung vom Betrag der ordentlichen Rente abhängt, entsprechend erhöht.

    2. Abschnitt: Invalidenversicherung

    Art. 6

    Der Mindestbeitrag nach Artikel 3 Absatz 1bis IVG wird für obligatorisch ver­sicherte Nichterwerbstätige auf 68 Franken im Jahr, für freiwillig versicherte Nichterwerbstätige auf 136 Franken im Jahr festgesetzt.

    3. Abschnitt: Erwerbsersatz

    Art. 7 Höchstbetrag der Gesamtentschädigung

    1 Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung nach Artikel 16a EOG beträgt 275 Franken im Tag.

    2 Der Höchstbetrag der Entschädigung nach Artikel 16f Absatz 1 EOG beträgt 220 Franken im Tag.

    Art. 8 Indexstand

    Der Höchstbetrag der Gesamtentschädigung entspricht einem Stand von 2494 Punkten des Lohnindexes des Bundesamtes für Statistik (Juni 1939 = 100).

    Art. 9 Mindestbeitrag

    Der Mindestbeitrag für Nichterwerbstätige nach Artikel 27 Absatz 2 EOG beträgt 24 Franken im Jahr.

    4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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