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    831.135.1

    Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung

    (HVA)

    vom 28. August 1978 (Stand am 1. Juli 2018)

    Das Eidgenössische Departement des Innern,

    gestützt auf Artikel 66ter der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),

    verordnet:

    Art. 1 Anwendungsbereich

    Die Verordnung umschreibt den Anspruch auf Hilfsmittel nach Artikel 43ter des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)2.

    Art. 2 Anspruch auf Hilfsmittel3

    1 In der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten der AHV, die für die Tätig­keit in ihrem Aufgabenbereich, für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontakts mit der Umwelt oder für die Selbstsorge auf Hilfsmittel angewiesen sind, haben Anspruch auf die in der Liste im Anhang aufgeführten Leistungen. Die Liste umschreibt Art und Umfang der Leistungen für jedes Hilfsmittel abschliessend.

    2 Soweit in der Liste nicht etwas anderes bestimmt wird, leistet die Versicherung einen Kostenbeitrag von 75 Prozent des Nettopreises.4

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

    4 Eingefügt durch Ziff. I der V des EDI vom 9. Okt. 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1993 (AS 1992 2402).

    Art. 3 Beginn und Ende des Anspruchs

    Der Anspruch entsteht frühestens am ersten Tag des Monats, für welchen eine Altersrente bezogen wird, spätestens bei Erreichen des Rentenalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG5.6 Er erlischt, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.

    5 SR 831.10

    6 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

    Art. 47 Anspruch bei vorangehender Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV

    Für in der Schweiz wohnhafte Bezüger von Altersrenten, die bis zum Entstehen des Anspruchs auf eine Altersrente Hilfsmittel oder Ersatzleistungen nach den Arti­keln 21 oder 21bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG)8 erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese Leistungen in Art und Umfang bestehen, so­lange die massgebenden Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind und soweit die vor­liegende Verordnung nichts anderes bestimmt. Im übrigen gelten die entsprechen­den Bestimmungen der Invalidenversicherung sinngemäss.

    7 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 21. Sept. 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1930).

    8 SR 831.20

    Art. 59 Verträge mit Abgabestellen

    Das Bundesamt für Sozialversicherungen kann mit Institutionen der Altershilfe oder mit Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge über die Abgabe von Hilfsmitteln abschliessen.

    9 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765).

    Art. 610 Verfahren

    1 Für das Verfahren gelten die Artikel 6579bis der Verordnung vom 17. Januar 196111 über die Invalidenversicherung (IVV) sinngemäss. Die Anmeldung ist bei der Ausgleichskasse einzureichen, die für die Ausrichtung der Altersrente zuständig ist.

    2 …12

    3 Die IV-Stelle prüft den Anspruch. Wird im formlosen Verfahren nach Artikel 51 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 200013 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts entschieden, so erlässt die IV-Stelle eine Mitteilung. Ist eine Verfügung zu erlassen, so ist die Ausgleichskasse des Kantons, in welchem die IV-Stelle ihren Sitz hat, zuständig.14

    4 …15

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, in Kraft seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

    11 SR 831.201

    12 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 20. Dez. 2006, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 5765).

    13 SR 830.1

    14 Fassung gemäss Ziff. I der V des EDI vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3718).

    15 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 25. Mai 1992, mit Wirkung seit 1. Juli 1992 (AS 1992 1249).

    Art. 716

    16 Aufgehoben durch Ziff. I der V des EDI vom 13. Nov. 1985, mit Wirkung seit 1. Jan. 1986 (AS 1985 2007).

    Schlussbestimmung der Änderung vom 25. Mai 199219

    Diese Änderung gilt, soweit sie die einzelnen IV-Stellen und die Ausgleichskassen betrifft, ab Inkrafttreten des kantonalen Einführungsgesetzes (SchlB der Änderung des IVG20 vom 22. März 1991, in Kraft seit 1. Jan. 1992).

    Übergangsbestimmung zur Änderung vom 20. Dezember 200621

    Für Rollstühle, die vor dem 1. Januar 2007 in Miete genommen werden, übernimmt die Versicherung die Kosten im bisherigen Umfang längstens bis zum 31. Dezember 2007 weiter.

    Übergangsbestimmung zur Änderung vom 25. Mai 201122

    Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 25. Mai 2011 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hör­gerätes anwendbar.

    Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Mai 201823

    Für Anträge auf eine Hörgeräteversorgung, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 14. Mai 2018 eingereicht wurden, ist diese Änderung erst fünf Jahre nach Abgabe des Hörgerätes anwendbar.

    Anhang24

    24 Fassung gemäss Ziff. II der V des EDI vom 9. Okt. 1992 (AS 1992 2402). Bereinigt durch Ziff. I der V des EDI vom 6. Nov. 1998 (AS 1998 3023), vom 16. Dez. 1999, (AS 2000 615), vom 20. Dez. 2006 (AS 2006 5765) und vom 14. Mai 2018, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 2245).

    Liste der Hilfsmittel

    1

    2

    4 Schuhwerk

    4.51 Orthopädische Massschuhe und orthopädische Serienschuhe einschliesslich Fertigungskosten,

    sofern sie einer pathologischen Fussform oder Fussfunktion individuell angepasst sind oder einen orthopädischen Apparat ersetzen. Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

    5 Hilfsmittel für den Kopfbereich

    5.51 …

    5.52 Gesichtsepithesen

    Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle zwei Jahre bean­sprucht werden.

    5.56 Perücken,

    falls die äussere Erscheinung der Versicherten durch den fehlenden Haar­schmuck beeinträchtigt wird. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 1000 Franken pro Kalenderjahr.

    5.57 Hörgeräte

    Voraussetzung für die Vergütung ist, dass die versicherte Person hochgradig schwerhörig ist, ihr Hörvermögen durch das Hörgerät namhaft verbessert wird und sie sich dank dem Hörgerät wesentlich besser mit ihrer Umwelt verständigen kann.

    Die versicherte Person hat höchstens alle fünf Jahre Anspruch auf eine Pauschalvergütung für ein oder zwei Hörgeräte; ein Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hörgeräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

    Die Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen Pauschale der Invalidenversicherung (IV) gemäss Ziffer 5.07 des Anhangs der Verordnung des EDI vom 29. November 197625 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die IV (HVI). Der Anspruch beschränkt sich auf die Hörgeräteversorgung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.

    Die Pauschale wird nur für Hörgeräte ausgerichtet, die den Anforderungen der Versicherung entsprechen.

    Die Pauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

    5.57.1 Besondere Bestimmungen für implantierte und knochenverankerte Hörgeräte sowie Mittelohrimplantate

    Die AHV leistet 75 Prozent des Betrages der IV an die externen Komponenten von implantierten Hörgeräten, von knochenverankerten Hörgeräten sowie von Mittelohrimplantaten.

    Die AHV leistet an externe Komponenten von knochenverankerten Hör­geräte sowie von Mittelohrimplantaten zusätzlich eine Dienstleistungspauschale für die Anpassung und Nachbetreuung. Diese Pauschale beträgt 75 Prozent der jeweiligen IV-Pauschale gemäss Ziffer 5.07.1 des Anhangs der HVI.

    Die Dienstleistungspauschale wird gegen Vorlage des gesamten Rechnungsbetrages und der entsprechenden Belege ausgerichtet.

    Der Anspruch beschränkt sich auf die externen Komponenten und die Dienstleistungspauschale für die Anpassung und die Nachbetreuung; auf weitere Kostenbeteiligungen durch die Versicherung besteht kein Anspruch.

    5.58 Sprechhilfegeräte nach Kehlkopfoperationen

    Die Leistung der Versicherung kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden.

    9 Rollstühle

    9.51 Rollstühle ohne motorischen Antrieb,

    sofern sie voraussichtlich dauernd und ständig verwendet werden. Der Beitrag der Versicherung beträgt 900 Franken und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Bei invaliditätsbedingt notwendiger Spezialversorgung beträgt die Kostenbeteiligung 1840 Franken, bei zusätzlicher Notwendigkeit eines Antidekubituskissens 2200 Franken. Die Spezialversorgungen haben durch geeignete, vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannte Stellen zu erfolgen.

    11 Hilfsmittel für Sehbehinderte

    11.57 Lupenbrillen,

    sofern hochgradig Sehschwache nur mit diesem Behelf lesen können. Die Kostenbeteiligung der Versicherung beträgt höchstens 590 Franken für monokulare Lupenbrillen, 900 Franken für binokulare Lupenbrillen, 1334 Franken für monokulare Fernrohrlupenbrillen und 2048 Franken für binokulare Fernrohrlupenbrillen und kann höchstens alle fünf Jahre beansprucht werden. Ein früherer Ersatz ist auf ärztliche Begründung hin möglich.

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