Art. 1
Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung2.
831.143.15
vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008)
Der Schweizerische Bundesrat,
in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),
beschliesst:
1 Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mitgliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.
2 Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schiedsgerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schiedsgericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatzmänner anwesend sind.
Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.
Das Bundesamt für Sozialversicherung führt das Sekretariat.
Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Januar 19524 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.
4 [AS 1952 78, 1957 845, 1970 1. AS 1973 1559 Art. 12]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausserparlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).
Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50a AHVG.
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3719).
6 SR 830.1
1 Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.
2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.
7 Fassung gemäss Ziff. IV 44 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).
Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.
1 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 19478.
2 Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.
8 [BS 8 576]
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