831.143.15 Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission
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    831.143.15

    Reglement für das Schiedsgericht der Eidgenössischen AHV/IV-Kommission

    vom 11. Oktober 1972 (Stand am 1. Januar 2008)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    in Ausführung von Artikel 54 Absätze 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 20. De­zember 19461 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG),

    beschliesst:

    1. Zuständigkeit

    Art. 1

    Die Zuständigkeit richtet sich nach Artikel 54 Absatz 3 AHVG und Artikel 105 Absatz 4 der dazugehörigen Verordnung2.

    2. Organisation

    Art. 2 Zusammensetzung, Amtsdauer, Beschlussfähigkeit

    1 Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, drei Mit­gliedern und vier Ersatzmännern. Sie werden für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

    2 Für die Beschlussfassung ist in der Regel die vollzählige Besetzung des Schieds­­gerichtes notwendig. Mit Zustimmung aller Parteien ist jedoch das Schieds­gericht auch beschlussfähig, wenn nur vier Mitglieder bzw. Ersatz­männer anwesend sind.

    Art. 3 Ausstand

    Für die Ausstandsregelung ist Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19683 über das Verwaltungsverfahren (im folgenden Verwaltungsverfahrensgesetz genannt) sinngemäss anwendbar.

    Art. 5 Entschädigung

    Die Mitglieder des Schiedsgerichtes beziehen die in der Verordnung vom 25. Ja­nuar 19524 über die Taggelder und Reiseentschädigungen von Kommissionsmitgliedern und Experten vorgesehenen Entschädigungen.

    4 [AS 1952 78, 1957 845, 1970 1. AS 1973 1559 Art. 12]. Siehe heute: die V des EFD vom 12. Dez. 1996 über die Taggelder und Vergütungen der Mitglieder ausser­parlamentarischer Kommissionen (SR 172.311).

    Art. 65 Schweigepflicht und Datenbekanntgabe

    Für die Schweigepflicht gilt Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 20006 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts. Die Datenbekanntgabe richtet sich nach Artikel 50a AHVG.

    5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3719).

    6 SR 830.1

    3. Verfahren

    Art. 7 Einleitung und anwendbare Bestimmungen

    1 Wer das Schiedsgericht anruft, hat seine Anträge dem Sekretariat einzureichen.

    2 Das Verfahren vor dem Schiedsgericht richtet sich nach den einschlägigen Be­stim­mungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes

    Art. 87 Vernehmlassung

    Wird der Entscheid des Schiedsgerichtes beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, so ist der Präsident für die Vernehmlassung besorgt.

    7 Fassung gemäss Ziff. IV 44 der V vom 22. Aug. 2007 zur formellen Bereinigung des Bundesrechts, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 4477).

    4. Schlussbestimmungen

    Art. 9 Berichterstattung

    Über die Streitfälle und ihre Erledigung hat das Schiedsgericht der Eidgenössischen Kommission für die Alters‑, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung jährlich zu berichten.

    Art. 10 Inkrafttreten

    1 Dieses Reglement ersetzt dasjenige vom 12. Dezember 19478.

    2 Es tritt am 1. Januar 1973 in Kraft.

    8 [BS 8 576]

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