831.143.41 Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV
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    831.143.41

    Verordnung des EDI über den Höchstansatz der Verwaltungskostenbeiträge in der AHV

    vom 19. Oktober 2011 (Stand am 1. Januar 2012)

    Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI),

    gestützt auf Artikel 157 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung,

    verordnet:

    Art. 1

    Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeit­geber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeit­nehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen.

    Art. 2

    Die Verordnung vom 21. Oktober 20093 über den Höchstansatz der Verwaltungs­kostenbeiträge in der AHV wird aufgehoben.

    Art. 3

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Sie findet erstmals auf die für das Jahr 2012 geschuldeten Beiträge Anwendung.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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