Art. 1
Die von den Ausgleichskassen nach Artikel 69 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19462 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung zu erhebenden Verwaltungskostenbeiträge dürfen 5 Prozent der Beitragssumme, die ein Arbeitgeber, eine selbstständigerwerbende Person, eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer eines nicht beitragspflichtigen Arbeitgebers oder eine nichterwerbstätige Person zu entrichten hat, nicht übersteigen.