Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jährlichem Mindestbeitrag.
1 Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durchschnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.
2 Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:
durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied (in Franken)
Zuschuss (in Franken)
bis 9999
600 000
von 10 000 bis 10 499
550 000
von 10 500 bis 10 999
500 000
von 11 000 bis 11 499
450 000
von 11 500 bis 11 999
400 000
von 12 000 bis 12 499
350 000
von 12 500 bis 12 999
300 000
von 13 000 bis 13 499
250 000
von 13 500 bis 13 999
200 000
von 14 000 bis 14 999
150 000
von 15 000 bis 17 499
100 000
von 17 500 bis 19 999
50 000
3 Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.
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