831.143.42 Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV
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    831.143.42

    Verordnung des EDI über die Verwaltungskostenzuschüsse an die kantonalen Ausgleichskassen der AHV

    vom 21. Oktober 2009 (Stand am 1. Januar 2010)

    Das Eidgenössische Departement des Innern,

    gestützt auf Artikel 158 Absatz 2 der Verordnung vom 31. Oktober 19471 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Anspruchsvoraussetzung

    Art. 1

    Die kantonalen Ausgleichskassen erhalten vom Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung jährlich Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität ihrer Mitglieder sowie für die ihnen angeschlossenen Nichterwerbstätigen mit jähr­lichem Mindestbeitrag.

    2. Abschnitt: Berechnung der Zuschüsse

    Art. 2 Zuschüsse entsprechend der Beitragskapazität der Mitglieder

    1 Für jede Ausgleichskasse berechnet sich die Beitragskapazität aufgrund des durch­schnittlichen AHV/IV/EO-Beitrages sämtlicher Mitglieder.

    2 Der Betrag der Zuschüsse wird wie folgt abgestuft:

    durchschnittlicher AHV/IV/EO-Beitrag pro Mitglied (in Franken)

    Zuschuss (in Franken)

    bis 9999

    600 000

    von 10 000 bis 10 499

    550 000

    von 10 500 bis 10 999

    500 000

    von 11 000 bis 11 499

    450 000

    von 11 500 bis 11 999

    400 000

    von 12 000 bis 12 499

    350 000

    von 12 500 bis 12 999

    300 000

    von 13 000 bis 13 499

    250 000

    von 13 500 bis 13 999

    200 000

    von 14 000 bis 14 999

    150 000

    von 15 000 bis 17 499

    100 000

    von 17 500 bis 19 999

      50 000

    3 Für Ausgleichskassen, die mehr als 15 000 Mitglieder haben und bei denen der durchschnittliche Verwaltungskostenbeitrag mehr als 2 Prozent beträgt, wird der Betrag um 50 Prozent erhöht.

    3. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 5 Vollzug

    Das Bundesamt für Sozialversicherungen wird mit dem Vollzug und der Kontrolle beauftragt.

    Art. 7 Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft und findet erstmals auf die Berechnung der Zuschüsse für das Rechnungsjahr 2010 Anwendung.

    WICHTIGER HINWEIS

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