Art. 1
1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22b FZG gilt die Tabelle im Anhang.
2 Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22b Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.
3 Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:
- a.
- die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22b Absatz 2 Buchstabe a FZG;
- b.
- die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer.
4 Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0,1 Jahre genau.