831.426.3 Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwick­lung
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    831.426.3

    Verordnung über die Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwick­lung

    vom 16. September 1987 (Stand am 1. Januar 1992)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 36 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

    verordnet:

    Art. 1 Erstmalige Anpassung

    1 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst.

    2 Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumen­tenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundes­amt für Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt.2

    2 Siehe die diesbezüglichen Veröffentlichungen im BBl.

    Art. 2 Nachfolgende Anpassungen

    1 Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen auf den gleichen Zeitpunkt wie die Anpassungen der Renten der Alters- und Hinterlassenenversicherung.3

    2 Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumen­ten­preise zwischen dem Stand im September des Jahres vor der letzten Anpassung und dem Stand im September des Jahres vor der neuen Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt die Anpassungssätze bekannt.4

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 24. Juni 1992, in Kraft seit 1. Jan. 1992 (AS 1992 1289).

    4 Siehe die diesbezüglichen Veröffentlichungen im BBl.

    Art. 3 Sonderfälle

    Wird eine Invalidenrente durch eine Hinterlassenenrente ersetzt oder erfährt eine laufende Rente Änderungen, so wird die bisherige Laufzeit berücksichtigt.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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