Art. 1 Erstmalige Anpassung
1 Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten werden erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres der Preisentwicklung angepasst.
2 Der Anpassungssatz entspricht der Zunahme des Landesindexes der Konsumentenpreise zwischen dem Stand im September des Jahres, in dem die Rente zu laufen beginnt und dem Stand im September des Jahres vor der Anpassung. Das Bundesamt für Sozialversicherung gibt den Anpassungssatz bekannt.2
2 Siehe die diesbezüglichen Veröffentlichungen im BBl.