Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt:
- a.
- die Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, der sich noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, wenn sie seinen Arbeitnehmern oder deren Hinterlassenen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Art. 12 BVG);
- b.
- die Übernahme der Kosten der Auffangeinrichtung durch den Sicherheitsfonds (Art. 72 Abs. 2 BVG).