831.434 Verordnung über die Ansprüche der Auffangein­richtung der beruflichen Vorsorge
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    831.434

    Verordnung über die Ansprüche der Auffangein­richtung der beruflichen Vorsorge

    vom 28. August 1985 (Stand am 1. Januar 1985)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 97 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die be­rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG),

    verordnet:

    Art. 1 Gegenstand

    Diese Verordnung regelt:

    a.
    die Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber einem Arbeitgeber, der sich noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat, wenn sie seinen Arbeit­neh­mern oder deren Hinterlassenen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen hat (Art. 12 BVG);
    b.
    die Übernahme der Kosten der Auffangeinrichtung durch den Sicherheitsfonds (Art. 72 Abs. 2 BVG).
    Art. 2 Anschluss des Arbeitgebers von Gesetzes wegen

    1 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versicherungs- oder Frei­zügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vor­sorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrich­tung angeschlos­sen.

    2 Weist der Arbeitgeber nach, dass eine andere Vorsorgeeinrichtung auch die bis­he­ri­gen Verpflichtungen der Auffangeinrichtung übernimmt, so wird der An­schluss des Arbeitgebers bei der Auffangeinrichtung auf den Zeitpunkt der Ver­pflichtungs­über­nahme durch die andere Vorsorgeeinrichtung aufgehoben.

    Art. 3 Ansprüche der Auffangeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber

    1 Der Arbeitgeber hat der Auffangeinrichtung die Beiträge für alle dem Gesetz unter­stellten Arbeitnehmer von dem Zeitpunkt an zu entrichten, von dem an er bei ei­ner Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen.

    2 Der Verzugszins entspricht dem jeweils von der Auffangeinrichtung für geschul­dete Beiträge geforderten Zinssatz.

    3 Der Arbeitgeber muss bei Tod oder Invalidität eines dem Obligatorium unterstell­ten Arbeitnehmers einen Zuschlag in der Höhe der vierfachen Beiträge für die Ri­si­ken Tod und Invalidität aller dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer als Scha­den­er­satz entrichten. Dieser Zuschlag wird von dem Zeitpunkt an berechnet, von dem an der Arbeitgeber bei einer Vorsorgeeinrichtung hätte angeschlossen sein müssen bis zum Eintritt des Versicherungsfalles. Der Zuschlag ist auf das versiche­rungstechnisch notwendige Deckungskapital, vermindert um das Altersguthaben des betreffenden Ar­beitnehmers, begrenzt.

    4 Der Arbeitgeber muss der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen.

    Art. 4 Leistungen des Sicherheitsfonds an die Auffangeinrichtung

    1 Der Sicherheitsfonds ersetzt der Auffangeinrichtung:

    a.
    den Barwert der Hinterlassenen- und Invalidenleistung nach Artikel 12 Absatz 1 BVG; davon werden abgezogen:
    1.
    das Altersguthaben des Versicherten,
    2.
    die Summe der für alle obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer rück­wirkend geschuldeten Beiträge für die Risiken Tod und Invalidität, und
    3.
    der vom Arbeitgeber gemäss Artikel 3 Absatz 3 geschuldete Schaden­ersatz;
    b.
    die Aufwendungen für die spätere Anpassung der Hinterlassenen- und Invali­den­renten nach Buchstabe a an die Preisentwicklung (Art. 36 Abs. 1 BVG).

    2 Ist der Arbeitgeber zahlungsunfähig, so ersetzt der Sicherheitsfonds der Auffang­ein­richtung zudem:

    a.
    die gemäss Absatz 1 Buchstabe a abgezogenen, jedoch nicht einbringbaren Be­träge;
    b.
    die nicht einbringbaren Beiträge im Fall von erbrachten Alters- oder Frei­zügig­keitsleistungen zugunsten des Versicherten;
    c.
    die nicht einbringbaren Beträge gemäss Artikel 3 Absatz 4.

    3 Wird die Auffangeinrichtung nachträglich von ihrer Leistungspflicht befreit (Art. 2 Abs. 2) oder erhält sie erbrachte Leistungen zurück, so erstattet sie dem Sicher­heits­fonds die von ihm erhaltenen Beträge entsprechend zurück.

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