Art. 1 Förderungsgrundsätze
1 Bei der Förderung wird auf die bauliche Qualität und auf den Gebrauchswert des Wohnraumes sowie auf die Standortqualität geachtet. Berücksichtigt werden insbesondere die Grösse der Wohnung, Ausstattung, Möblierbarkeit und Nutzungsflexibilität der Räume sowie gemeinschaftliche Einrichtungen und Aussenräume.
2 Bei Erneuerungen wird den Besonderheiten von Altbauten angemessen Rechnung getragen.
3 In erster Linie werden Wohnbauten gefördert, die eine sparsame und rationelle Energieverwendung gewährleisten und den Grundsätzen einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung entsprechen.
4 Wohnbauten, die übermässigen Immissionen ausgesetzt sind, werden nicht gefördert.