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843.123.3 Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau
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    843.123.3

    Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für Zusatzverbilligungen beim Wohnungsbau

    vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

    gestützt auf die Artikel 28 Absatz 4 und 29 Absatz 4 der Verordnung vom 30. November 19812 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    2 SR 843.1

    Art. 1 Einkommensgrenzen

    1 und 2 …3

    3 Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezü­gerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:

    a.
    ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
    b.
    aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zuge­mutet werden kann.5

    3 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

    4 SR 642.11

    5 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1998 172).

    Art. 26

    6 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).

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