Art. 1 Einkommensgrenzen
1 und 2 …3
3 Wird die Einkommensgrenze wegen der Änderung der Bemessungsgrundlagen beim Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19904 über die direkte Bundessteuer überschritten, so werden die Zusatzverbilligungen an bisherige Bezügerinnen und Bezüger trotzdem ausgerichtet, sofern:
- a.
- ohne Zusatzverbilligung der grundverbilligte Mietzins 25 Prozent oder die grundverbilligten Eigentümerlasten 30 Prozent des steuerbaren Einkommens nach direkter Bundessteuer übersteigen; oder
- b.
- aufgrund der persönlichen Verhältnisse ein Wohnungswechsel nicht zugemutet werden kann.5
3 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 25. März 1998, mit Wirkung seit 1. Juli 1998 (AS 1998 1420).
5 Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 12. Juni 1997, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1998 172).