843.142.3 Verordnung über Nettowohnflächen und Raum­programm sowie über Ausstattung von Küche und Hygie­nebereich
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    843.142.3

    Verordnung über Nettowohnflächen und Raum­programm sowie über Ausstattung von Küche und Hygie­nebereich

    vom 12. Mai 1989 (Stand am 1. Januar 2013)

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

    gestützt auf Artikel 48 der Verordnung vom 30. November 19812 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    2 SR 843.1

    Art. 1 Minimale Nettowohnfläche im allgemeinen und minimales Raumpro­gramm

    Die minimale Nettowohnfläche und das minimale Raumprogramm ergeben sich wie folgt:

    Minimales Raumprogramm

    Personen-Haushalt (Normalbelegung, PHH)

    Individualbereich

    Gemeinschafts- bereich

    Küche

    Hygienebereich

    Abstellraum innerhalb der Wohnung

    Restfläche**

    Total minimale Nettowohnfläche

    m2

    m2

    m2

    m2

    m2

    m2

    m2

    1*

    Total 26

    5

    4

      5

      40

    2*

    14

    18

    5

    4

      9

      50

    3

    24

    19

    5,5

    4

      7,5

      60

    4

    30

    20

    5,5

    4

    10,5

      70

    5

    36

    21

    6,0

    5,5

    11,5

      80

    6

    42

    22

    6,0

    5,5

    14,5

      90

    7

    48

    23

    6,5

    5,5

    2

    15

    100

    8

    54

    24

    6,5

    5,5

    2

    18

    110

    *

    Die Broschüre Nr. 23d «Die altersgerechte Wohnung: Grundlagen, Mindest- anforderungen und Empfehlungen»/1981 der Eidgenössischen Forschungskommission Wohnungswesen (FWW) gilt als Grundlage, soweit diese Verordnung keine strengeren Bestimmungen enthält.

    **

    Die Restfläche wird gebildet aus der Summe der Verkehrsflächen und den Flächen, die über die Mindestwerte des Raumprogrammes hinausgehen.

    Art. 2 Minimale Nettowohnfläche im besonderen

    1 Die Nettowohnfläche eines Individualraumes für eine Person darf 10 m2 nicht unterschreiten. Kleinere Räume werden zugelassen, sofern sie mit andern Räumen zu­sammengelegt werden können.

    2 Die Nettowohnfläche des ersten Individualraumes für zwei Personen darf 14 m2 nicht unterschreiten.

    3 Die Nettowohnfläche der weiteren Individualräume für zwei Personen darf 12 m2 nicht unterschreiten.

    Art. 3 Minimale Ausstattung der Küche

    1 In der Küche muss die folgende Anzahl von Elementen zu 55 cm Breite und 60 cm Tiefe aufgestellt werden können:

    Personen-Haushalt (PHH)

    1 und 2

    3 und 4

    5 und 6

    7 und 8

    Anzahl Elemente

    2 Der Bewegungsraum vor der Ausstattung muss bei 1- und 2-PHH-Wohnungen min­de­stens 140 cm und bei 3- bis 8-PHH-Wohnungen mindestens 120 cm breit sein.

    Art. 4 Minimale Ausstattung des Hygienebereichs

    Der Hygienebereich muss ein Raumprogramm mit folgender Ausstattung auf­wei­sen:

    für 1 und 2 PHH:

    einen rollstuhlgängigen Duschenraum mit bodenebener Du­sche, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem separa­ten Raum vorgesehen ist;

    für 3 und 4 PHH:

    einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch und WC, sofern dieses nicht in einem sepa­raten Raum vorgesehen ist;

    für 5 bis 8 PHH:

    einen Baderaum mit Badewanne von mindestens 160 cm Länge, Waschtisch, einen weiteren Sanitärapparat oder eine An­­schlussmöglichkeit für ei­nen weiteren sanitären Apparat (z. B. zweiter Waschtisch, WC, Bidet, Waschma­schine) und einen WC-Raum mit WC und Waschtisch.

    Art. 5 Schlussbestimmungen

    1 Die Verordnung vom 17. Dezember 19863 über Nettowohnflächen und Raumpro­gramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wird aufgehoben.

    2 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1989 in Kraft.

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