843.143.1 Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben
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    843.143.1

    Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben

    vom 29. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2013)

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

    gestützt auf Artikel 51 der Verordnung vom 30. November 19812 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    2 SR 843.1

    Art. 1 Grundsatz

    Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zu­sätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).

    Art. 2 Grenzen der Erstellungskosten

    1 Die Grenzen der Erstellungskosten für Mietwohnungen, Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser werden wie folgt festgesetzt:

    PHH

    Zimmerzahl

    Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage

    Mietwohnung Fr.

    Eigentumswohnung Fr.

    Einfamilienhaus Fr.

    1

    1

    genügend

    120 000

    140 000

    gut

    145 000

    170 000

    hervorragend

    170 000

    200 000

    2

    2

    genügend

    145 000

    170 000

    gut

    170 000

    200 000

    hervorragend

    195 000

    230 000

    3

    3

    genügend

    170 000

    200 000

    gut

    195 000

    230 000

    hervorragend

    225 000

    260 000

    4

    3–4

    genügend

    195 000

    230 000

    320 000

    gut

    225 000

    260 000

    350 000

    hervorragend

    255 000

    290 000

    375 000

    5

    4–5

    genügend

    225 000

    260 000

    350 000

    gut

    255 000

    290 000

    375 000

    hervorragend

    280 000

    315 000

    400 000

    6

    4–6

    genügend

    255 000

    290 000

    375 000

    gut

    280 000

    315 000

    400 000

    hervorragend

    305 000

    340 000

    425 000

    7

    5–7

    genügend

    280 000

    315 000

    400 000

    gut

    305 000

    340 000

    425 000

    hervorragend

    330 000

    365 000

    455 000

    8

    5–8

    genügend

    305 000

    340 000

    425 000

    gut

    330 000

    365 000

    455 000

    hervorragend

    355 000

    395 000

    480 000

    2 Die Grenzen der Erstellungskosten für Garagen- und Einstellhallenplätze werden auf 21 000 Franken festgesetzt.

    Art. 3 Anpassungen der Erstellungskostengrenzen

    Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Lie­genschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.

    Art. 4 Invalidenwohnungen

    Das Bundesamt für Wohnungswesen prüft im Einzelfall, ob die Kosten von Invali­denwohnungen angemessen sind.

    Art. 5 Alterswohnungen

    Werden für Alterswohnungen nachweislich besondere bauliche Mehraufwendungen erbracht, so können die Kostengrenzen bis zu 10 Prozent erhöht werden.

    Art. 7 Übergangsbestimmung

    Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

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