843.143.1Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben
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843.143.1
Verordnung über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben
vom 29. Dezember 1997 (Stand am 1. Januar 2013)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,
gestützt auf Artikel 51 der Verordnung vom 30. November 19812 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz,
verordnet:
1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Die Grenzen der Erstellungskosten werden nach der Normalbelegung ermittelt. Zusätzlich werden der Nutzwert der Wohnung und der Wohnanlage berücksichtigt. Die Normalbelegung bemisst sich nach der Anzahl Personen, die der Haushalt in der Regel aufnehmen kann (PHH).
Die Kantone können die Erstellungskostengrenzen nach Artikel 2 in Absprache mit dem Bundesamt für Wohnungswesen in Berücksichtigung des Standortes der Liegenschaft, des Wohnungsmarktes sowie der allgemeinen Wirtschaftslage herauf- oder herabsetzen. Die Abweichung darf höchstens 10 Prozent betragen.
Diese Verordnung findet Anwendung auf alle Gesuche, die nach deren Inkrafttreten eingereicht werden. Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Gesuche gelten die bisherigen Ansätze.
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1998 in Kraft.
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