Art. 1 Grundsatz
1 Eine Finanzhilfe wird jeweils für ein im Antrag umschriebenes Projekt zugesichert und nach den anrechenbaren Kosten gemäss Voranschlag berechnet.
2 Die nachträgliche Änderung der Projekte und der ausgeführten Arbeiten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kantons. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Bundeshilfe erfüllt bleiben.
3 Im Einzelfall kann der Ansatz für die Finanzhilfe nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes herabgesetzt werden, wenn die Finanzierung trotzdem sichergestellt bleibt und der Gesuchsteller nicht übermässig belastet wird.
4 Die Finanzhilfe kann auch als Pauschalbetrag festgesetzt werden. Der Pauschalbetrag darf jedoch die Höchstansätze nach den Artikeln 5, 6 und 8 des Bundesgesetzes nicht überschreiten.