844.1 Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
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    844.1

    Verordnung über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

    vom 17. April 1991 (Stand am 1. Januar 2013)

    Der Schweizerische Bundesrat,

    gestützt auf Artikel 22 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 19701 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten (im folgenden Bundesgesetz genannt),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

    Art. 1 Grundsatz

    1 Eine Finanzhilfe wird jeweils für ein im Antrag umschriebenes Projekt zugesi­chert und nach den anrechenbaren Kosten gemäss Voranschlag berechnet.

    2 Die nachträgliche Änderung der Projekte und der ausgeführten Arbeiten bedarf der schriftlichen Zustimmung des Kantons. Die Zustimmung darf nur erteilt wer­den, wenn die Voraussetzungen und Bedingungen für die Gewährung der Bun­deshilfe erfüllt bleiben.

    3 Im Einzelfall kann der Ansatz für die Finanzhilfe nach Artikel 5 Absatz 1 des Bundesgesetzes herabgesetzt werden, wenn die Finanzierung trotzdem sicherge­stellt bleibt und der Gesuchsteller nicht übermässig belastet wird.

    4 Die Finanzhilfe kann auch als Pauschalbetrag festgesetzt werden. Der Pauschal­­betrag darf jedoch die Höchstansätze nach den Artikeln 5, 6 und 8 des Bundes­gesetzes nicht überschreiten.

    Art. 2 Abgrenzung des Berggebiets

    1 Als Berggebiet im Sinne von Artikel 2 des Bundesgesetzes gelten das Sömme­rungsgebiet, die Bergzonen I - IV und die Hügelzone gemäss den Absätzen 2, 3 und 4 von Artikel 1 der Verordnung vom 7. Dezember 19982 über den landwirtschaft­lichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen.3

    2 Bauzonen im Hauptsiedlungsgebiet von Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern gelten nicht als Berggebiet.

    2 SR 912.1

    3 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Juni 2001, in Kraft seit 1. Aug. 2001 (AS 2001 1684).

    Art. 3 Beginn und Weiterführung der Arbeiten

    1 An Arbeiten, die bereits in Ausführung begriffen oder abgeschlossen sind, wird keine Finanzhilfe zugesichert.

    2 Eine Finanzhilfe wird in der Regel nur gewährt, wenn die Arbeiten innerhalb von sechs Monaten seit der Zusicherung begonnen und möglichst ohne Unterbrechung weitergeführt werden.

    3 In besonderen Fällen kann der Kanton eine schriftliche Bewilligung zum vorzeiti­gen Beginn der Arbeiten oder für eine Fristverlängerung erteilen.

    4 Die Zusicherung einer Finanzhilfe fällt dahin, wenn die Voraussetzungen über den Beginn und die ununterbrochene Weiterführung der Arbeiten nicht erfüllt sind.

    Art. 4 Vergebung der Arbeiten

    1 Abmachungen über die Ausführung in Regie oder zu Pauschalpreisen bedürfen der Genehmigung des Kantons. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Prüfung der Unterlagen ergibt, dass die Bauausführung dadurch nicht verteuert wird.

    2 Finanzhilfe wird nur gewährt, wenn der Wettbewerb mit freien Preiseingaben ge­si­chert ist und wenn der Bauherr weder direkt noch indirekt verpflichtet ist, die Ver­gebung von Arbeiten und Lieferungen auf orts- und kantonsansässige Architek­ten, Handwerker, Unternehmer und Lieferanten zu beschränken.

    Art. 5 Versicherung

    Wohnbauten, für deren Verbesserung oder Erstellung eine Finanzhilfe zugesichert wurde, sind vor Baubeginn gegen Feuer- und Elementarschäden angemessen zu ver­sichern.

    2. Abschnitt: Bauliche Anforderungen

    Art. 8

    1 Die Wohnungsverbesserung ist an die Bedürfnisse der Bewohner anzupassen.

    2 Für umfassende Verbesserungen ist die Verordnung vom 12. Mai 19894 über Nettowohnflächen und Raum­pro­gramm sowie über Ausstattung von Küche und Hygienebereich wegleitend.

    3 Neubauten müssen die Anforderungen gemäss Absatz 2 erfüllen.

    3. Abschnitt: Baukosten

    Art. 9

    1 Für Verbesserungen, deren Erstellungskosten weniger als 25 000 Franken je Woh­nung betragen, wird in der Regel keine Finanzhilfe gewährt.

    2 Die Kosten für umfassende Verbesserungen und Neubauten dürfen die Grenzen gemäss der Verordnung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 17. Dezember 19865 über die Erstellungskosten bei Wohnbauvorhaben nicht über­schreiten.

    3 Die Kostengrenzen können im Einzelfall durch das Bundesamt, für ganze Lan­des­gegenden durch das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)6 herab- oder heraufgesetzt werden, wenn besondere Verhältnisse dies rechtfertigen.

    4 Die in Absatz 2 festgelegten Kosten werden nach Artikel 51 Absatz 2 der Verord­nung vom 30. November 19817 zum Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetz angepasst.

    5 [AS 1987 375, 1991 2561. AS 1995 4266 Art. 6]. Siehe heute die V vom 29. Dez. 1997 (SR 843.143.1).

    6 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

    7 SR 843.1

    4. Abschnitt: Personelle und finanzielle Verhältnisse

    Art. 10 Personelle Verhältnisse

    1 Die mit Finanzhilfe erstellten oder verbesserten Wohnungen dürfen nur von Per­so­nen in bescheidenen finanziellen Verhältnissen bewohnt werden.

    2 Nach der Verbesserung müssen für den Bewohner die Lasten im Verhältnis zu sei­nem Einkommen tragbar sein.

    3 Finanzhilfen an Ergänzungsbauten im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Bundesgesetzes mit zwei Wohnungen werden nur gewährt, wenn ein länger­fri­s­tiger Bedarf an Wohnraum für die Familie oder den Betrieb nachgewiesen ist.

    Art. 11 Einkommensgrenze

    1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein steuerba­res Einkommen nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19408 über die Erhe­bung einer direkten Bundessteuer haben, das 40 600 Franken nicht übersteigt.

    2 Der massgebende Betrag wird aufgrund einer Bescheinigung der Steuerbehörde festgestellt, die der Empfänger der Finanzhilfe beibringen muss. Hat sich das Ein­kommen seit der letzten Steuerveranlagung erheblich verändert, so muss dies der Empfänger nachweisen.

    3 Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder der Alleinstehende aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2100 Franken.

    4 Das WBF passt die Einkommensgrenze und den Zuschlag für Kinder ent­sprechend den Bestimmungen über den Ausgleich der Folgen der kalten Progres­sion von Artikel 45 Absatz 2 des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Er­hebung einer direkten Bundessteuer9 an. Änderungen des Bundesratsbe­schlusses kann das WBF durch Anpassung der Bemessungsgrundlagen Rechnung tra­gen.

    5 Die Einkommen von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, bleiben unberücksichtigt.

    8 [BS 6 350; AS 1950 1467, 1954 1316, 1958 398, 1971 947, 1973 1066, 1975 1213, 1977 2103, 1978 2066, 1982 144, 1984 584, 1985 1222, 1988 878, 1992 1072. AS 1991 1184 Art. 201]. Heute: nach dem BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG ­– SR 642.11).

    9 Heute: von Art. 39 Abs. 2 DBG.

    Art. 12 Vermögensgrenze

    1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein Vermögen haben, das 121 000 Franken nicht übersteigt. Vom Vermögen dürfen nur ausgewie­sene Schulden abgezogen werden.

    2 Für jedes Kind, das minderjährig ist oder sich noch in der Ausbildung befindet und für dessen Unterhalt die Familie oder der Alleinstehende aufkommt, erhöht sich die Grenze um 14 300 Franken.

    3 Betagten, Invaliden und Pflegebedürftigen wird 1/20 des die Grenze übersteigen­den Vermögens als Einkommen angerechnet.

    4 Das WBF passt die Vermögensgrenze und den Zuschlag für Kinder in glei­chem Verhältnis wie die Einkommensgrenze an.

    5 Die Vermögen von volljährigen Kindern bis zu 25 Jahren, die in Gemeinschaft mit ihren Eltern leben, bleiben unberücksichtigt.

    5. Abschnitt: Mietzinse

    Art. 13

    1 Die für Mietwohnungen festgesetzten Mietzinse bedürfen der Genehmigung durch den Kanton.

    2 Der Kanton stellt dem Bundesamt laufend ein Doppel aller von ihm getroffenen Mietzinsentscheide zu.

    6. Abschnitt: Zweckerhaltung und Rückerstattung

    Art. 14 Zweckentfremdung

    Eine Zweckentfremdung liegt insbesondere vor, wenn:

    a.
    Räume nachträglich ganz oder teilweise zu andern als zu Wohnzwecken ver­wendet werden;
    b.
    das massgebende Einkommen oder Vermögen der Bewohner beim Bezug der Wohnung die zulässigen Höchstsätze übersteigt;
    c.
    wenn die Wohnbedürfnisse der Bewohner nicht mehr angemessen gedeckt sind;
    d.
    die finanziellen Verhältnisse der Bewohner grundlegend und voraussichtlich dauernd verbessert sind;
    e.
    die genehmigten Mietzinse überschritten werden.
    Art. 15 Folgen

    1 Bei Zweckentfremdung gemäss Artikel 14 Buchstaben a und b ist die Finanzhilfe samt Zins zum mittleren Hypothekarzinssatz vom Zeitpunkt der Zweckentfrem­dung an zurückzuerstatten.

    2 Bei Zweckentfremdung gemäss Artikel 14 Buchstabe c ist dem Eigentümer eine Frist zur Wiederherstellung der bestimmungsgemässen Belegung der Wohnung anzusetzen. Wird diese Frist nicht eingehalten, so ist die Finanzhilfe samt Zins zum mittleren Hypothekarzinssatz zurückzuerstatten.

    3 Eine grundlegende Verbesserung der finanziellen Verhältnisse im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes und Artikel 14 Buchstabe d liegt dann vor, wenn das Einkommen die zulässige Höhe um mehr als 30 Prozent überschreitet.10 In bezug auf das Vermögen ist das Verhältnis des tatsächlichen zum zulässigen Ein­kommen zu würdigen. In beiden Fällen kann eine ganze oder teilweise Rückerstat­tung der Finanzhilfe gemäss Absatz 2 verlangt werden.

    4 Bei Zweckentfremdung gemäss Artikel 14 Buchstabe e ist dem Eigentümer eine Frist von drei Monaten zur Berichtigung des Mietvertrages und zur Rückzahlung der zuviel bezogenen Beträge an den Mieter zu setzen. Kommt der Eigentümer bis dahin dieser Forderung nicht nach, so ist die Finanzhilfe mit Zins zum mittleren Hypothe­karzinssatz zurückzuerstatten.

    5 Das Bundesamt setzt den anwendbaren mittleren Hypothekarzinssatz fest.

    6 Massgebend für die Höhe der Rückerstattung ist das Verhältnis zwischen der tatsächlichen und der bestimmungsgemässen Verwendungsdauer (Art. 29 Abs. 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Okt. 199011). Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt 30 Jahre. In Härtefällen kann die Rückforderung ermässigt oder auf sie verzichtet werden.12

    10 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. März 2006, in Kraft seit 18. April 2006 (AS 2006 1261).

    11 SR 616.1

    12 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 16. Okt. 2002, in Kraft seit 1. Nov. 2002 (AS 2002 3485).

    Art. 16 Überwachung der Zweckerhaltung durch die Kantone

    1 Die Kantone kontrollieren die Verwendung der Finanzhilfe. Sie überprüfen min­­des­tens alle vier Jahre jeden Einzelfall. Die Kontrolle endet 20 Jahre nach der letz­ten Auszahlung von Finanzhilfen.

    2 Bei Feststellung einer Zweckentfremdung treffen die zuständigen Behörden die Massnahmen gemäss Artikel 15.

    Art. 17 Handänderung

    Ein Gewinn im Sinne von Artikel 13 Absatz 2 des Bundesgesetzes liegt vor, wenn das Grundstück, auf welchem sich der verbesserte oder neu erstellte Wohnbau befindet, zu einem Preis die Hand ändert, der die Nettoanlagekosten (Brutto­anlage­ko­sten abzüglich der Beiträge und Naturalleistungen der Gemeinwe­sen und Dritter) zuzüglich genehmigter wertvermehrender Aufwendungen und die markt­üblichen Wohnrechte bzw. die Selbstkosten des Eigentümers übersteigt.

    Art. 17a13 Verfügungen über die Rückerstattung

    Verfügungen über die Rückerstattung von Bundesbeiträgen (Art. 13 Abs. 6 des Bundesgesetzes) erlässt das Bundesamt.

    13 Eingefügt durch Anhang Ziff. 24 der V vom 3. Febr. 1993 über Vorinstanzen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, in Kraft seit 1. Jan. 1994 (SR 173.51).

    7. Abschnitt: Verfahren

    Art. 18 Gesuche

    Die Gesuche sind dem Kanton mit folgenden Beilagen einzureichen:

    a.
    einer Katasterkopie oder einem Situationsplan;
    b.
    den Plänen im Massstab 1:100 (Keller- und Geschossgrundrisse, bei Neu­bau­ten mit eingezeichneter Möblierungsmöglichkeit; Schnitte und Fassa­den);
    c.
    einem baubeschreibenden detaillierten Kostenvoranschlag;
    d.
    bei Beanspruchung einer erhöhten Finanzhilfe nach Artikel 6 des Bundes­geset­zes einen Ausweis über die Sicherstellung der gesamten Finanzierung (zuge­sicherte Konsolidierung mit Darlehensgebern, ferner Rang, Umfang und Zins­satz der Hypotheken, allfällige periodische Kommissionen wie auch Art und Ausmass der Amortisationspflicht);
    e.
    allen übrigen für die Beurteilung des Gesuches zweckdienlichen Unterlagen.
    Art. 19 Auskunft über Einkommen und Vermögen

    In Kantonen, in denen die zuständige Amtsstelle von den Steuerbehörden ohne besondere Ermächtigung keine Auskünfte über die Einkommens- und Vermögensver­hältnisse der Gesuchsteller oder Bewohner erhält, ist den Gesuchen eine entspre­chende Ermächtigung beizulegen.

    Art. 20 Prüfung durch den Kanton

    1 Der Kanton prüft, ob die für die Gewährung der Finanzhilfe erforderlichen Be­din­gungen erfüllt sind.

    2 Nach erfolgter Prüfung stellt der Kanton beim Bundesamt einen Antrag auf Finanzhilfe.

    3 Bei Anträgen auf erhöhte Finanzhilfe nach Artikel 6 des Bundesgesetzes ist eine detaillierte Aufstellung der Einkommens- und Vermögensbestandteile sowie der Verpflichtungen beizulegen.

    Art. 21 Zusicherung und Annahme der Beitragsbedingungen

    1 Zuständig für die Zusicherung von Finanzhilfe ist das Bundesamt. Die Zusiche­rung wird dem Gesuchsteller durch den Kanton schriftlich eröffnet.

    2 Binnen eines Monats seit der Eröffnung hat der Gesuchsteller dem Kanton mitzu­teilen, ob er die an die Zusicherung geknüpften Bedingungen annimmt.

    3 Werden die Bedingungen nicht angenommen, so hat der Kanton die Zusicherung aufzuheben. Das Bundesamt ist davon in Kenntnis zu setzen.

    Art. 22 Abrechnung

    1 Nach Durchführung der Arbeiten hat der Bauherr dem Kanton die Bauabrechnung mit den entsprechenden Belegen einzureichen.

    2 Der Abrechnung sind ferner Ausweise über die im Grundbuch erfolgte Anmer­kung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung beizulegen und eine Be­stä­tigung, dass der Bauherr seine Versicherungspflicht gemäss Artikel 5 erfüllt hat.

    3 Die Anmerkung der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung im Grundbuch ist durch den Kanton erst unmittelbar vor der Einreichung der Abrechnung zu ver­an­lassen; im Falle von Abschlagszahlungen ist jedoch bereits dem Zahlungsgesuch eine Bestätigung über die erfolgte Anmeldung dieser Anmerkung beizulegen.

    4 Der Kanton prüft die Bauabrechnung und kontrolliert die beendigten Arbeiten und Gebäude. Er unterbreitet dem Bundesamt seinen Antrag auf Genehmigung.

    5 Das Bundesamt setzt den endgültigen Umfang der Finanzhilfe anhand dieses Antrages fest.

    Art. 23 Auszahlung

    1 Die Finanzhilfe wird in der Regel erst nach Fertigstellung der Arbeiten auf Grund der Abrechnung an den Kanton ausbezahlt.

    2 Wenn sich die Ausführung der Arbeiten über einen längeren Zeitraum erstreckt, können dem Ansprecher Abschlagszahlungen bis zu 80 Prozent der jeweils auf die ausgeführten Arbeiten entfallenden Finanzhilfe gewährt werden, sofern die Kan­tonsleistung nach den Artikeln 7 und 8 des Bundesgesetzes gleichzeitig im selben Verhältnis ausgerichtet wird.

    Art. 24 Auszahlung von Gemeinde- und Drittleistungen

    Barleistungen von Gemeinden und soweit sie eine gesetzliche Gegenleistung zur Finanzhilfe bilden, auch solche von Dritten, sind in der Regel dem Kanton zuzu­wei­sen, der sie zusammen mit seiner eigenen Barleistung und dem Beitrag des Bundes an den Berechtigten ausrichtet.

    8. Abschnitt: Handwerkerpfandrecht

    Art. 26 Geltendmachung

    1 Will ein Handwerker, Unternehmer, Lieferant oder Architekt das Pfandrecht nach Artikel 15 des Bundesgesetzes geltend machen, so hat er seinen Anspruch beim Kanton schriftlich anzumelden und glaubhaft zu machen, dass die Forderung ge­fährdet ist. Der Anmeldung sind die Ausweise über Bestand und Umfang der For­de­rung beizulegen.

    2 Der Kanton setzt dem Bauherrn eine Frist für die Stellungnahme zur angemelde­ten Forderung.

    3 Erachtet der Kanton den Anspruch als berechtigt, so sperrt er die Auszahlung der zugesicherten Beiträge und fordert durch eingeschriebenen Brief den Bauherrn auf, die Forderung innert einer festgesetzten Frist zu begleichen. Mit dieser Aufforde­rung ist die Androhung zu verbinden, dass im Falle der Nichteinhaltung, unter Vor­behalt von Artikel 27, sämtliche Handwerker, Unternehmer, Lieferanten und Archi­tekten auf Kosten des Bauherrn öffentlich aufgefordert werden, ihre Forde­rungen binnen 20 Tagen beim Kanton anzumelden.

    Art. 27 Feststellung und Anfechtung der Forderung

    1 Wird eine Forderung bestritten, so setzt der Kanton dem Ansprecher eine Frist von 20 Tagen zur gerichtlichen Geltendmachung an. Wird diese Frist nicht einge­halten, so erlischt das Pfandrecht.

    2 Wird eine Forderung innert der gesetzten Frist weder bestritten noch bezahlt oder wird sie auf Klage hin rechtskräftig zugesprochen und innert 20 Tagen nicht be­zahlt, so erfolgt die Bekanntmachung gemäss Artikel 26 Absatz 3. Sie ist im Schweizeri­schen Handelsamtsblatt, im kantonalen Amtsblatt und, nach Ermessen des Kantons, in weiteren Blättern zu veröffentlichen. Dabei ist anzudrohen, dass die innert einer festgesetzten Frist nicht angemeldeten Forderungen bei der Vertei­lung der noch nicht ausbezahlten Finanzhilfen nicht berücksichtigt werden.

    Art. 28 Verteilung

    1 Stehen die Handwerkerforderungen fest, so erstattet der Kanton dem Bundesamt im Sinne von Artikel 22 Bericht und Abrechnung über die bisher ausgeführten Arbeiten; er stellt ihm Antrag auf Auszahlung des der kantonalen Gegenleistung ent­sprechenden Bundesanteiles, soweit beide zusammen zur Deckung der Handwer­ker­forderungen nötig sind.

    2 Nach Genehmigung des Antrages und Überweisung des Bundesanteils durch das Bundesamt verteilt der Kanton die verfügbare Gesamtsumme der Barbeiträge des Bundes unter die Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Forderungen.

    9. Abschnitt: Schlussbestimmungen

    Art. 29 Vollzug durch den Bund

    1 Das WBF ist mit dem Vollzug beauftragt. Soweit es die Zielsetzung des Bundesgesetzes gestattet, kann es beim Vorliegen besonderer Verhältnisse in ein­­zelnen Fällen ausnahmsweise von den Bestimmungen dieser Vollzugsverordnung abweichen.

    2 Das WBF kann seine Befugnisse ganz oder teilweise dem Bundesamt übertragen.

    Art. 30 Vollzug durch die Kantone

    1 Die Kantone erlassen im Rahmen der Bestimmungen des Bundes die für das Ver­fahren erforderlichen Vorschriften und bezeichnen die mit dem Vollzug beauftrag­ten Stellen.

    2 Die kantonalen Erlasse sind dem WBF zur Kenntnis zu bringen.

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