Art. 1 Einkommensgrenzen
1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19403 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer haben, das 42 700 Franken nicht übersteigt.
2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2200 Franken.