844.12 Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten
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    844.12

    Verordnung über die Einkommens- und Vermögensgrenzen für die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten

    vom 24. September 1993 (Stand am 1. Januar 2013)

    Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung1,

    gestützt auf die Artikel 11 Absatz 4 und 12 Absatz 4 der Verordnung vom 17. April 19912 über die Verbesserung der Wohnverhältnisse in Berggebieten,

    verordnet:

    1 Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.

    2 SR 844.1

    Art. 1 Einkommensgrenzen

    1 Die Finanzhilfe wird nur für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein steuerbares Einkommen nach dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 19403 über die Er­hebung einer direkten Bundessteuer haben, das 42 700 Franken nicht übersteigt.

    2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 2200 Franken.

    3 [BS 6 350; AS 1950 1467, 1954 1316, 1958 398, 1971 947, 1973 1066, 1975 1213, 1977 2103, 1978 2066, 1982 144, 1984 584, 1985 1222, 1988 878, 1992 1072. AS 1991 1184 Art. 201]. Heute: nach dem BG vom 14. Dez. 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11).

    Art. 2 Vermögensgrenzen

    1 Die Finanzhilfe wird für Wohnungen gewährt, deren Bewohner ein Vermögen ha­ben, das 127 300 Franken nicht übersteigt.

    2 Für jedes minderjährige oder sich noch in Ausbildung befindende Kind, für dessen Unterhalt die Familie oder eine alleinstehende Person aufkommt, erhöht sich die Grenze um 15 000 Franken.

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