Art. 12 Zweck
Diese Verordnung bezweckt, mit der Ausrichtung von Finanzhilfen die Markterlöse der schweizerischen Landwirtschaft zu steigern; insbesondere bezweckt sie:
- a.
- die Erhöhung des Konsums von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten gegenüber ausländischen Konkurrenz- und Substitutionsprodukten;
- b.
- die Verschiebung der Konsumpräferenzen zugunsten von möglichst wertschöpfungsstarken schweizerischen Landwirtschaftsprodukten;
- c.
- den Erhalt und den Ausbau der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten;
- d.
- die Erschliessung neuer Märkte im Ausland und die Diversifizierung der Exporte von schweizerischen Landwirtschaftsprodukten;
- e.
- die Bekanntmachung der von der schweizerischen Landwirtschaft erbrachten gemeinwirtschaftlichen Leistungen.
2 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 6115).