Art. 1 Grundsatz
1 Für alle grafischen Anwendungen auf Kommunikationsmitteln müssen die Gestaltungslemente und die entsprechenden Anwendungsregeln gemäss Anhang verwendet werden. Sie sind in den entsprechenden Sprachen der eingesetzten Kommunikationsmittel zu verwenden. Sie dürfen nur im Zusammenhang mit vom Bund unterstützten Kommunikationsmassnahmen verwendet werden.
2 In Audio-Anwendungen im Bereich der Marketing-Kommunikation für Landwirtschaftsprodukte sind jeweils die beiden Begriffe «Schweiz» und «Natürlich» oder «Natürlich Schweizer [Angabe des Produktes]» in der entsprechenden Sprache zu verwenden.