Art. 1 Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Betriebe, welche die Primärproduktion betreiben.
2 Sie gilt auch für:
- a.
- das Lagern von Primärprodukten am Erzeugungsort;
- b.
- das Behandeln von zu vermarktenden Primärprodukten am Erzeugungsort, soweit dabei die Beschaffenheit nicht wesentlich verändert wird;
- c.
- das Behandeln von Primärprodukten, die zur Verwendung als Futtermittel auf dem Erzeugerbetrieb bestimmt sind;
- d.
- die Beförderung von Primärprodukten zum Erstabnehmer.
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4 Aufgehoben durch Ziff. II der V vom 29. Okt. 2008, mit Wirkung seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5169).