1 Die Tiergesundheitsdienste sind als Verein oder Genossenschaft organisiert oder werden von einem Verein oder einer Genossenschaft getragen (Trägerorganisation).
2 Mehrere Tiergesundheitsdienste können gemeinsam in einem Verein oder in einer Genossenschaft organisiert sein oder von einer Trägerorganisation getragen werden.
1 Die Tiergesundheitsdienste legen ihre Leistungen in einem Leistungskatalog fest. Sie stellen den Leistungskatalog und Änderungen des Leistungskatalogs dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV), dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) und den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten zur Kenntnis zu.
2 Der Leistungskatalog umfasst mindestens die folgenden Leistungen:
a.
Anerkennung von Tierhaltungen sowie Festlegung der hygienischen und betrieblichen Mindestanforderungen für die Erlangung der Anerkennung;
b.
Zuteilung eines besonderen Gesundheitsstatus an Tierhaltungen sowie Festlegung der Anforderungen für die Erlangung dieses Gesundheitsstatus;
c.
Programme zur Tiergesundheitsförderung;
d.
Beratungsdienstleistungen;
e.
diagnostische Abklärungen;
f.
Aus- und Weiterbildung;
g.
Beobachtung der Tiergesundheit;
h.
Informationen.
3 Die Tiergesundheitsdienste legen fest, welche Leistungen zum Grundangebot gehören und für die Mitglieder mit dem Mitgliederbeitrag abgegolten sind.
1 Die Tiergesundheitsdienste registrieren die Tierhaltungen der Mitglieder, die die Mindestanforderungen des entsprechenden Tiergesundheitsdienstes erfüllen. Diese Tierhaltungen gelten als «anerkannte Tierhaltungen». Werden zusätzliche vom Tiergesundheitsdienst vorgesehene Anforderungen eingehalten, so wird der anerkannten Tierhaltung ein entsprechender Gesundheitsstatus zugeteilt.
2 Die Tiergesundheitsdienste entziehen den Tierhaltungen, die diese Anforderungen nicht mehr erfüllen, die Anerkennung oder den Gesundheitsstatus.
1 Die Tiergesundheitsdienste stellen den Mitgliedern, den landwirtschaftlichen Schulen und Beratungsstellen, den kantonalen Behörden sowie der Tierärzteschaft Beratungsdienstleistungen zur Verfügung.
2 Die Beratungsdienstleistungen sind für die landwirtschaftlichen Schulen und Beratungsstellen sowie die kantonalen Behörden unentgeltlich, sofern der Aufwand das übliche Mass nicht deutlich überschreitet.
1 Die Tiergesundheitsdienste veranlassen bei Bedarf in den Tierhaltungen der Mitglieder im Rahmen von Programmen und Beratungen die diagnostische Abklärung bei Verdacht auf Krankheiten.
2 Sie bestimmen die Untersuchungsstellen für die Diagnostik von Krankheiten.
3 Als Untersuchungsstellen für die Diagnostik von Tierseuchen nach der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19953 (TSV) kommen nur Laboratorien in Betracht, die nach Artikel 312TSV anerkannt sind.
1 Die Tiergesundheitsdienste führen für die Mitglieder, für landwirtschaftliche Schulen und Beratungsstellen sowie für die Tierärzteschaft Aus- und Weiterbildungskurse durch.
2 Sie wirken an den Aus- und Weiterbildungskursen für Personen des öffentlichen Veterinärdienstes unentgeltlich mit.
1 Die Tiergesundheitsdienste stellen die Leistungen nach den Artikeln 7−11 gegen Entgelt auch Tierhalterinnen und Tierhaltern zur Verfügung, die nicht Mitglieder des Tiergesundheitsdienstes sind, aber dessen Leistungen nutzen wollen.
2 Sie stellen die Leistungen nach den Artikeln 9 und 11 gegen Entgelt soweit möglich auch weiteren Personen und Organisationen zur Verfügung.
3 Sie bieten ihre Leistungen in der ganzen Schweiz an und führen sie überall nach den gleichen fachlichen Grundsätzen durch.
1 Die Tiergesundheitsdienste arbeiten insbesondere mit dem BLV, dem BLW, den Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzten und den Ausbildungsstätten zusammen.
2 Sie nutzen untereinander Synergien und vermeiden Doppelspurigkeiten, insbesondere bei der Erfassung und Verwaltung von Daten zur Tiergesundheit.
die Kosten für die Löhne und Sozialleistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Tiergesundheitsdienste sowie die Kosten ihrer Aus- und Weiterbildung;
b.
die Auslagen für die Erbringung der Leistungen nach dieser Verordnung und nach der Leistungsvereinbarung;
c.
die Mieten für die von den Tiergesundheitsdiensten benötigten Räume und die Kosten der Ausrüstung dieser Räume;
d.
die Fahrspesen, Büro- und Verwaltungskosten der Tiergesundheitsdienste.
Der Beitrag eines Kantons im Verhältnis zum Gesamtbeitrag aller Kantone (kantonaler Anteil) wird wie folgt berechnet:
a.
Für den Bienengesundheitsdienst entspricht der kantonale Anteil dem Anteil der Bienenstände im Kanton an den Bienenständen in der Schweiz.
b.
Für die übrigen Tiergesundheitsdienste entspricht der kantonale Anteil dem Anteil der Tierhaltungen von Tieren der entsprechenden Art im Kanton an den entsprechenden Tierhaltungen in der Schweiz.
Leistet ein Kanton keinen oder weniger als seinen Anteil, so wird die Finanzhilfe des Bundes um den entsprechenden Betrag reduziert, sofern der fehlende Betrag nicht durch die übrigen Kantone ausgeglichen wird.
Die Finanzhilfe des Bundes wird jährlich in zwei Teilzahlungen geleistet. Die Teilzahlungen richten sich nach den erbrachten Leistungen und dem Grad der Zielerreichung in den vorangegangenen Monaten.
1 Das BLV schliesst unter Einbezug der Kantonstierärztinnen und Kantonstierärzte mit den Tiergesundheitsdiensten Leistungsvereinbarungen ab. Darin werden insbesondere die zu erbringenden Leistungen und die Ziele festgelegt.
2 Die Leistungsvereinbarungen können für maximal vier Jahre abgeschlossen werden.
3 Sie müssen einen Vorbehalt betreffend die jährlichen Kreditanträge und -beschlüsse der zuständigen Organe des Bundes zu Voranschlag und Finanzplan enthalten.
1 Die Tiergesundheitsdienste unterstehen der Aufsicht des BLV.
2 Die Organe der Tiergesundheitsdienste müssen dem BLV die erforderlichen Auskünfte erteilen.
3 Die Tiergesundheitsdienste müssen das BLV und eine Vertretung der Kantone zu den Sitzungen und Versammlungen ihrer obersten Organe einladen. Die Trägerorganisationen müssen diese Behörden zu Sitzungen und Versammlungen ihrer obersten Organe einladen, wenn dabei Themen betreffend die Tiergesundheitsdienste behandelt werden.
Die Tiergesundheitsdienste müssen dem BLV, dem BLW und den Kantonen jährlich Bericht über ihre Tätigkeiten erstatten, namentlich über die Verwendung der Beiträge von Bund und Kantonen. Zu diesem Zweck stellen sie ihnen die folgenden Dokumente zu:
a.
den Geschäftsbericht;
b.
die Jahresrechnung;
c.
das Jahresbudget;
d.
das jährliche Tätigkeitsprogramm;
e.
den jährlichen Bericht über die Erreichung der Ziele nach der Leistungsvereinbarung;
1 Die Tiergesundheitsdienste müssen die Leistungen nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a−c innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung in ihren Leistungskatalog aufnehmen und anbieten.
2 Der Rindergesundheitsdienst muss die Anforderungen an die Rechtsform und die Organisation der Mitgliedschaft innert eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfüllen.
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2020 in Kraft.
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