Art. 1 Gegenstand
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113.
916.404.2
vom 28. Oktober 2015 (Stand am 1. Januar 2021)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19971 und auf Artikel 15b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19662,
verordnet:
Diese Verordnung regelt die Erhebung von Gebühren durch die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank für Dienstleistungen nach der TVD-Verordnung vom 26. Oktober 20113.
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044.
Wer eine im Anhang aufgeführte Dienstleistung beansprucht, muss eine Gebühr bezahlen.
1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze nach dem Anhang.
2 Wird eine Gebühr nach Zeitaufwand bemessen, so gilt ein Stundensatz von 75‒200 Franken, je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals.
Die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank stellt die Gebühren im Auftrag des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) in Rechnung.
Bei Streitigkeiten über die Rechnung kann innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsstellung beim BLW eine Gebührenverfügung verlangt werden.
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
7 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2017 (AS 2017 6153). Bereinigt gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018 (AS 2018 2091) und Ziff. I und II der V vom 30. Nov. 2018, Ziff. 2, in Kraft seit 1. Jan. 2019, Ziff. 1 und 3 in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 4697), Ziff. II der V vom 23. Okt. 2019 (AS 2019 3673) und Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5757).
(Art. 3 und 4 Abs. 1)
Franken | |
1 Lieferung von Ohrmarken | |
1.1 Ohrmarken mit einer Lieferfrist von drei Wochen, pro Stück: | |
1.1.1 für Tiere der Rindergattung, Büffel und Bisons (Doppelohrmarke) | 3.60 |
1.1.2 für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung: | |
1.1.2.1 Doppelohrmarke ohne Mikrochip | –.75 |
1.1.2.2 Doppelohrmarke mit Mikrochip | 1.75 |
1.1.2.3 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung ohne Mikrochip | –.25 |
1.1.2.4 Einzelohrmarke zur Nachkennzeichnung mit Mikrochip | 1.25 |
1.1.2.5 Doppelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip | 2.10 |
1.1.3 für Tiere der Schweinegattung: | |
1.1.3.1 Einzelohrmarke ohne Mikrochip | –.25 |
1.1.3.2 Einzelohrmarke für Kleinrassen ohne Mikrochip | 1.80 |
1.1.4 für in Gehege gehaltenes Wild der Ordnung Paarhufer | –.25 |
1.2 Ersatz von Ohrmarken mit einer Lieferfrist von fünf Arbeitstagen, pro Stück: | |
1.2.1 Ohrmarken ohne Mikrochip für Tiere der Rinder-, Schaf- und Ziegengattung sowie Büffel und Bisons | 1.80 |
1.2.2 Ohrmarken mit einem Mikrochip für Tiere der Schaf- und der Ziegengattung | 2.80 |
1.3 Kosten für den Versand, pro Sendung: | |
1.3.1 Pauschale | 1.50 |
1.3.2 Porto | nach Posttarif |
1.3.3 Zuschlag für die Zustellung innerhalb von 24 Stunden | 7.50 |
2 Registrierung von Equiden | |
2.1 Registrierung eines Equiden | 28.50 |
2.2 Nachregistrierung eines Equiden, der vor dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden ist | 43.– |
3 Meldung geschlachteter Tiere | |
Meldung eines geschlachteten Tiers: | |
3.1 bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons | 3.60 |
3.2 bei Tieren der Schweinegattung | –.07 |
3.3 bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung | –.40 |
3.4 bei Equiden | 3.60 |
4 Fehlende Meldungen oder fehlende oder mangelhafte Angaben | |
4.1 Bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons: | |
4.1.1 fehlende Meldung nach Artikel 5 Absätze 2 und 4 der TVD‑Verordnung vom 26. Oktober 20118 | 5.— |
4.1.2 fehlende oder mangelhafte Angabe der Rasse, der Farbe oder des Geschlechtes des Tiers, der TVD-Nummer der Herkunftstierhaltung oder der Abgangsart des Tiers, pro Meldekarte | 2.— |
4.1.3 fehlende oder mangelhafte Angabe der TVD-Nummer der Tierhaltung, der Identifikationsnummer des Tiers, der Identifikationsnummer des Muttertiers, der Identifikationsnummer des Vatertiers, des Geburtsdatums, des Zugangsdatums, des Abgangsdatums, des Verendungsdatums oder des Schlachtdatums des Tiers, pro Meldekarte | 5.— |
4.2 Bei Tieren der Schweinegattung: | |
4.2.1 fehlende Meldung nach Artikel 6 Absätze 2 und 3 der TVD‑Verordnung | 5.— |
4.2.2 fehlende oder mangelhafte Angabe des Zugangsdatums, des Schlachtdatums oder der Zahl der Tiere, pro Meldekarte | 5.— |
4.3 Bei Tieren der Schaf- und der Ziegengattung: fehlende Meldung nach Artikel 7 Absätze 1bis und 2 der TVD-Verordnung | 5.— |
4.4 Bei Equiden: | |
4.4.1 fehlende Meldung nach Artikel 8 Absätze 1 Buchstabe c, 2, 4 Buchstabe c und 5 Buchstaben d und e der TVD-Verordnung | 5.— |
4.4.2 fehlende Meldung über die Geburt oder die erstmalige Einfuhr von Equiden, die ab dem 1. Januar 2011 geboren oder erstmalig eingeführt worden sind | 10.— |
5 Datenabgabe | |
5.1 Auflistung der Identifikationsnummern der Tiere eines Tierbestands zuhanden von Zucht-, Produzenten- und Labelorganisationen sowie Gesundheitsdiensten nach Artikel 14 der TVD-Verordnung; Pauschale pro Kalenderjahr, Tierhaltung und Tiergattung; die Gebühren werden bis zu einem Gesamtbetrag von weniger als 20 Franken pro Kalenderjahr nicht in Rechnung gestellt | 2.— |
5.2 Spezielle Datenauszüge oder Datenauswertungen, die durch die Betreiberin erstellt werden müssen; den Amtsstellen und den von ihnen beigezogenen Firmen, Organisationen und Kontrollorganen wird von der Gesamtsumme pro Datenauszug oder Datenauswertung ein Betrag von 500 Franken abgezogen | nach Zeitaufwand |
6 Mahngebühren | |
Mahngebühr pro ausstehende Zahlung | 20.— |
Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.
In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.
Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.
Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.
Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.
Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.
    Tour durch die Funktionen gefällig?