Art. 1 Beiträge
An die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, die nach den Artikeln 22–24 der Verordnung vom 25. Mai 20113 über tierische Nebenprodukte (VTNP) verbrannt oder auf andere Weise entsorgt werden müssen, werden folgende Beiträge ausgerichtet:4
- a.5
- für jedes Tier der Rindergattung, jeden Büffel und jeden Bison 25 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;
- abis.6
- für jedes Tier der Schaf- und Ziegengattung 4.50 Franken an die Tierhaltung, in der das Tier geboren wurde;
- b.
- für jedes geschlachtete Tier der Rindergattung 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
- c.
- für jedes geschlachtete Tier der Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung 4.50 Franken an den Schlachtbetrieb;
- d.7
- für jeden geschlachteten Equiden 25 Franken an den Schlachtbetrieb;
- e.8
- für das geschlachtete Geflügel 12 Franken pro Tonne Lebendgewicht an den Schlachtbetrieb.
4 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2095).
5 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2095).
6 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. April 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2020 (AS 2018 2095).
7 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4003).
8 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4003).