Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung soll eine Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien verhindern.
2 Sie regelt:
- a.
- die Einfuhr von Equiden sowie von deren Sperma, Eizellen, Embryonen und von Erzeugnissen aus deren Blut aus Rumänien;
- b.
- die Wiederausfuhr von Equiden nach Buchstabe a aus der Schweiz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen innerhalb von 90 Tagen nach der Einfuhr.
3 Sie gilt nicht für die Einfuhr von Equiden, die aus Betrieben ausserhalb Rumäniens stammen und die ohne Unterbrechung auf Hauptverkehrsstrassen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt werden.