916.443.105 Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien
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    916.443.105

    Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien

    vom 15. Juni 2020 (Stand am 15. Juli 2020)

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung vom 18. November 20152 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

    verordnet:

    Art. 1 Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich

    1 Diese Verordnung soll eine Verschleppung der Equinen Infektiösen Anämie aus Rumänien verhindern.

    2 Sie regelt:

    a.
    die Einfuhr von Equiden sowie von deren Sperma, Eizellen, Embryonen und von Erzeugnissen aus deren Blut aus Rumänien;
    b.
    die Wiederausfuhr von Equiden nach Buchstabe a aus der Schweiz in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und nach Norwegen innerhalb von 90 Tagen nach der Einfuhr.

    3 Sie gilt nicht für die Einfuhr von Equiden, die aus Betrieben ausserhalb Rumäniens stammen und die ohne Unterbrechung auf Hauptverkehrsstrassen oder Autobahnen durch Rumänien durchgeführt werden.

    Art. 2 Einfuhrverbot

    1 Die Einfuhr von domestizierten und wild lebenden Equiden aus den im Anhang festgelegten Regionen in Rumänien ist verboten.

    2 Die Einfuhr folgender Tierprodukte aus Rumänien ist verboten:

    a.
    Equidensperma;
    b.
    Eizellen und Embryonen von Equiden;
    c.
    Erzeugnisse aus Equidenblut.
    Art. 3 Ausnahmen

    1 Das BLV kann die Einfuhr von Equiden nach Artikel 2 Absatz 1 bewilligen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweist, dass die Voraussetzungen nach den Artikeln 24 des Beschlusses 2010/346/EU3 erfüllt sind.

    2 Es kann die Einfuhr von Tierprodukten nach Artikel 2 Absatz 2 bewilligen, wenn die Importeurin oder der Importeur nachweist, dass die Voraussetzungen nach Artikel 5 des Beschlusses 2010/346/EU erfüllt sind.

    3 Gesuche für eine Bewilligung nach Absatz 1 oder 2 sind dem BLV mindestens zehn Tage vor der geplanten Einfuhr schriftlich einzureichen.

    3 Beschluss der Kommission vom 18. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien (2010/346/EU), ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1886, ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 26.

    Art. 4 Massnahmen nach der Einfuhr

    1 Equiden, die gestützt auf eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 eingeführt werden, müssen nach der Einfuhr direkt in den Bestimmungsbetrieb verbracht werden.

    2 Zucht- und Nutzequiden müssen im Bestimmungsbetrieb unter amtstierärztlicher Aufsicht mindestens 30 Tage isoliert gehalten werden. Die Tiere müssen in einem Abstand von mindestens 200 m zu anderen Equiden oder unter Einhaltung spezifischer Anforderungen zur Insektenbekämpfung (vektorgeschützte Bedingungen) gehalten werden.

    3 Zucht- und Nutzequiden müssen einem Coggins-Test zum Nachweis von Antikörpern unterzogen werden. Dieser muss mit einer Blutprobe durchgeführt werden, die frühestens am 28. Tag nach Beginn der Isolation entnommen wurde. Die Isolation muss bis zum Vorliegen des Testresultats aufrechterhalten werden. Bei einem positiven Befund gelten die Massnahmen nach Artikel 206 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19954, bei einem negativen Befund kann die Isolation aufgehoben werden.

    4 Pferde, deren Ausfuhr von der zuständigen rumänischen Behörde nach Artikel 3 des Beschlusses 2010/346/EU5 zur Teilnahme an einer internationalen Pferde­sportveranstaltung in der Schweiz genehmigt wurde, sind von den Massnahmen nach den Absätzen 2 und 3 befreit.

    4 SR 916.401

    5 Siehe Fussnote zu Art. 3 Abs. 1

    Art. 5 Wiederausfuhr innerhalb von 90 Tagen

    1 Während 90 Tagen nach der Einfuhr ist die Wiederausfuhr von Equiden, die gestützt auf eine Bewilligung nach Artikel 3 Absatz 1 eingeführt wurden, in einen EU-Mitgliedstaat oder nach Norwegen nur gestattet, wenn in den letzten 10 Tagen vor der Wiederausfuhr ein Coggins-Test mit negativem Befund durchgeführt wurde.

    2 Die Wiederausfuhr muss der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungslandes mindestens 36 Stunden vor dem Ankunftszeitpunkt über das Informationssystem TRACES gemeldet werden.

    3 Das Tier muss von einer Gesundheitsbescheinigung gemäss dem Muster in Anhang III der Richtlinie 2009/156/EG6 begleitet werden.

    6 Richtlinie 2009/156/EG des Rates vom 30. November 2009 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für ihre Einfuhr aus Drittländern, ABl. L 192 vom 23.7.2010, S. 1; zuletzt geändert durch Durchführungs­beschluss (EU) 2016/1840, ABl. L 280 vom 18.10.2016, S. 33.

    Anhang

    (Art. 2 Abs. 1)

    Regionen in Rumänien, aus denen die Einfuhr von Equiden verboten ist

    Die Regionen in Rumänien, aus denen die Einfuhr von Equiden verboten ist, sind im Anhang des folgenden Erlasses festgelegt:

    EU-Grunderlass

    Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten

    Beschluss 2010/346/EU

    Beschluss 2010/346/EU der Kommission vom 18. Juni 2010 über Massnahmen zum Schutz vor der infektiösen Anämie der Einhufer in Rumänien, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 48; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1886, ABl. L 290 vom 11.11.2019, S. 26.

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