Art. 1 Ziel
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.
916.443.105.3
vom 15. Januar 2015 (Stand am 18. September 2019)
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),
gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstaben a und c der Verordnung vom 18. April 20072 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten,
verordnet:
2 [AS 2007 1847, 2008 2985 Anhang 6 Ziff. II 1 4157 5197, 2009 1567, 2011 2699 Anhang 8 Ziff. II 6 5803 Anhang 2 Ziff. II 7, 2012 2855, 2013 949 3041 Ziff. I 15, 2014 1691 Anhang 3 Ziff. II 10 2243 Anhang Ziff. 3]. Siehe heute: die V vom 8. Nov. 2015 (SR 916.443.10).
Diese Verordnung soll die Einschleppung des Kleinen Beutenkäfers (Aethina tumida) in die Schweiz verhindern.
Die Einfuhr der folgenden Tiere und Produkte aus den im Anhang aufgeführten Schutzzonen Italiens ist verboten:
Diese Verordnung tritt am 16. Januar 2015 in Kraft.
3 Fassung gemäss Ziff. II der V des BLV vom 16. Sept. 2019, in Kraft seit 18. Sept. 2019 (AS 2019 2947).
(Art. 2)
Folgende Gebiete in Italien sind als «Schutzzone» definiert worden:
Gebiet |
Kalabrien: gesamte Region |
Sizilien: gesamte Region |
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