Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU), Island und Norwegen:
- a.
- Tiere der Familie der Schweineartigen (Suidae), einschliesslich Wildschweinen;
- b.
- Tiere der Familie der Neuweltlichen Schweine (Tayassuidae);
- c.
- folgende Tierprodukte von Tieren nach den Buchstaben a und b:
- 1.
- Sperma, Eizellen und Embryonen,
- 2.
- frisches Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse,
- 3.
- Schlachterzeugnisse nach Artikel 3 Buchstabe h der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle,
- 4.
- ganze Schlachttierkörper und Teile von solchen, einschliesslich von Jagdwild stammend, und
- 5.
- tierische Nebenprodukte, einschliesslich Häuten und Fellen.
3 Sie regelt die Durchfuhr von freilebenden Wildschweinen sowie die Ausfuhr solcher Tiere in Mitgliedstaaten der EU, nach Island und nach Norwegen.