Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):
- a.
- von Rindern im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe r der Tierschutzverordnung vom 23. April 20083 und von Wildwiederkäuern;
- b.
- der folgenden Tierprodukte von Tieren nach Buchstabe a:
- 1.
- Häute und Felle sowie tierische Nebenprodukte,
- 2.
- Sperma, Eizellen und Embryonen,
- 3.
- Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse, bestimmt zur Verwendung als Tierfutter.
3 SR 455.1