Art. 1 Zweck und Gegenstand
1 Diese Verordnung soll die Einschleppung der Chronisch auszehrenden Krankheit (Chronic wasting disease) in die Schweiz verhindern.
2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Stoffe aus Norwegen, Schweden und Finnland:
- a.
- Tiere der Familie der Hirschartigen (Cervidae);
- b.
- Jagd-Lockstoffe, die aus Urin von Hirschartigen hergestellt worden sind.3
3 Fassung gemäss Ziff. I der V des BLV vom 30. Nov. 2017, in Kraft seit 2. Dez. 2017 (AS 2017 6519).