916.443.116 Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza
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    916.443.116

    Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Aviären Influenza

    vom 25. Mai 2023 (Stand am 27. Mai 2023)

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    gestützt auf Artikel 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661 und auf Artikel 122f Absätze 1 und 2 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV),

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand

    Art. 1

    1 Diese Verordnung legt das Beobachtungsgebiet nach Artikel 122f Absatz 2 TSV fest und regelt den Umfang der Kontrollgebiete.

    2 Sie legt die im Beobachtungsgebiet geltenden Massnahmen zum Schutz des Hausgeflügels vor der Aviären Influenza fest.

    3 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

    2. Abschnitt: Beobachtungs- und Kontrollgebiete

    Art. 3 Kontrollgebiet

    Der Umfang von Kontrollgebieten um Brutgebiete, die ein Risiko für Geflügelhaltungen darstellen, beträgt in der Regel 1 km.

    3. Abschnitt: Massnahmen

    Art. 4 Melde- und Aufzeichnungspflicht von Tierhalterinnen und Tierhaltern in Beobachtungs- und Kontrollgebieten

    1 Tierhalterinnen und Tierhalter in Beobachtungs- und Kontrollgebieten müssen ausgeprägte respiratorische Symptome bei Tieren in ihrer Geflügelhaltung, einen Rückgang der Legeleistung oder eine Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme umgehend einer Tierärztin oder einem Tierarzt melden.

    2 Tierhalterinnen und Tierhalter, die 100 und mehr Stück Geflügel halten, müssen zusätzlich Aufzeichnungen zu umgestandenen Tieren und besonderen Krankheitsanzeichen machen.

    Art. 5 Meldepflichten von Tierärztinnen und Tierärzten

    1 Tierärztinnen und Tierärzte melden der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde Geflügelhaltungen in Beobachtungs- und Kontrollgebieten mit:

    a.
    Tieren mit respiratorischen Symptomen;
    b.
    einem Rückgang der Legeleistung um mehr als 20 Prozent während 3 Tagen;
    c.
    einer Abnahme der Futter- und Wasseraufnahme von mehr als 20 Prozent während 3 Tagen; oder
    d.
    einem Anstieg der Mortalitätsrate auf mehr als drei Prozent in einer Woche.

    2 Abweichend von Absatz 1 Buchstabe d melden Tierärztinnen und Tierärzte Geflügelhaltungen mit weniger als 100 Tieren der zuständigen kantonalen Veterinärbehörde, wenn mehr als zwei Tiere in einer Woche umgestanden sind.

    Art. 7 Überwachung der Geflügelhaltungen

    Auf Anordnung des BLV sorgt die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt dafür, dass in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten stichprobenweise Untersuchungen auf Influenza-A-Viren in Geflügelhaltungen durchgeführt werden.

    4. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Art. 8

    Diese Verordnung tritt am 27. Mai 2023 in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 2023.

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