Art. 1
1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:
- a.
- lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken sowie alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;
- b.
- Bruteier;
- c.
- Geflügelfleisch;
- d.
- Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
- e.
- tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.
2 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.