916.443.117 Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit
Favoriten
In Entwicklung (-_-;)
Aa
Aa
Aa
  • Kontaktformular

    Sind Sie auf einen Fehler gestossen? Oder haben Sie eine Idee für zukünftige Funktionen? Gerne nehmen wir Ihr Feedback auf. Herzlichen Dank!

    Sie können optional Ihre Email-Adresse für allfällige Rückfragen angeben. Diesfalls stimmen Sie einer entsprechenden Bearbeitung dieser persönlichen Daten für den vorliegenden Zweck zu.

    Neben Ihrer Nachricht wird die aktuelle URL, Zeit und Datum der Nachricht sowie eine generische Information zur Art des genutzten Browsers mitgeschickt (bspw. "Chrome"). Die IP-Adresse oder sonstige Informationen werden nicht übermittelt oder gespeichert.

    Es sei im Weiteren auf die aktuelle Datenschutzerklärung verwiesen.

    Pinnwand Alle Elemente minimieren/maximieren Alle Elemente entfernen Pinnwand als PDF drucken

    Text vorbereiten...

    916.443.117

    Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Newcastle-Krankheit

    vom 16. März 2022 (Stand am 18. März 2022)

    Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV),

    gestützt auf die Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und 57 Absatz 2 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 19661, auf Artikel 88 Absatz 1 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19952 (TSV) und auf die Artikel 5 Absatz 4 und 25 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung vom 18. November 20153 über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen,

    verordnet:

    1. Abschnitt: Gegenstand

    Art. 1

    1 Diese Verordnung legt den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen nach Artikel 88 Absatz 1 TSV fest und regelt die Ausfuhr folgender Tiere und Tierprodukte aus diesen Zonen:

    a.
    lebendes Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken sowie alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel;
    b.
    Bruteier;
    c.
    Geflügelfleisch;
    d.
    Konsum- und Verarbeitungseier sowie Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern;
    e.
    tierische Nebenprodukte von Hausgeflügel.

    2 Die ordentlichen Bekämpfungsmassnahmen nach der TSV bleiben vorbehalten.

    2. Abschnitt: Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel sowie Ausfuhr aus diesen Zonen

    Art. 2 Schutz- und Überwachungszonen

    Die Schutz- und Überwachungszonen für Hausgeflügel und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel und die betroffenen Kantone und Gemeinden sind im Anhang aufgeführt.

    Art. 3 Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

    1 Die Ausfuhr von lebendem Hausgeflügel, Junglegehennen, Eintagsküken, allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sowie Bruteiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten.

    2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt kann die Ausfuhr zur direkten Schlachtung bewilligen, wenn die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

    Art. 4 Ausfuhr von Geflügelfleisch, von Konsum- und Verarbeitungseiern, von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen

    1 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn das Geflügelfleisch einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874 unterzogen wurde.

    2 Die Ausfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern und von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten. Die Ausfuhr von Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern ist erlaubt, wenn die Eier einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 unterzogen wurden.

    3 Die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Mitgliedstaaten der EU und Norwegen ist verboten, ausser wenn:

    a.
    die tierischen Nebenprodukte einer zugelassenen Verarbeitungsmethode nach Anhang IV Kapitel III der Verordnung (EU) Nr. 142/20115 oder einer anderen validierten Hitzebehandlung unterzogen werden, welche den Erreger der Newcastle-Krankheit abtötet; und
    b.
    die Behörde am Bestimmungsort ihre Zustimmung gegeben hat.

    4 Die Ausfuhr von Geflügelfleisch, Erzeugnissen aus Verarbeitungseiern sowie von tierischen Nebenprodukten von Hausgeflügel, einschliesslich Mist und Gülle, nach den Absätzen 1–3 bedarf einer Bewilligung der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes.

    4 Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen, ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64; geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1140, ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 50.

    5 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1973, ABl. L 402 vom 15.11.2021, S. 4.

    Art. 6 Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten

    1 Die Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten ist verboten.

    2 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt bewilligt die Ausfuhr von Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c–e aus den Schutz- und Überwachungszonen nach Drittstaaten, wenn:

    a.
    der Exporteur Dokumente vorlegt, welche die Rückverfolgbarkeit der Tierprodukte, eingeschlossen alle Herstellungsschritte, ermöglichen;
    b.
    die Geflügelhaltungen, aus denen der Exporteur die Tierprodukte beziehungsweise deren Bestandteile tierischer Herkunft bezogen hat, entweder ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen liegen oder mit negativem Resultat auf die Newcastle-Krankheit untersucht wurden;
    c.
    für tierische Nebenprodukte die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 3 erfüllt sind;
    d.
    die Einfuhrbedingungen des Bestimmungsstaates eingehalten werden;
    e.
    die Durchfuhrbedingungen allfälliger Durchfuhrstaaten eingehalten werden; und
    f.
    aufgrund der aktuellen Seuchenlage keine Gründe gegen eine Ausfuhr sprechen.

    3. Abschnitt: Inkrafttreten und Geltungsdauer

    Art. 7

    1 Diese Verordnung tritt am 18. März 2022 um 00:00 Uhr in Kraft.

    2 Sie gilt bis zum 19. April 2022.

    Anhang

    (Art. 2)

    Schutz- und Überwachungszonen

    In den folgenden Gemeinden im Distrikt Delsberg des Kantons Jura ist eine Schutz- oder eine Überwachungszone festgelegt:

    Schutzzone

    Die Schutzzone umfasst das Gebiet in einem Radius von 3 km um den betroffenen Betrieb in der Gemeinde Develier.

    Betroffen sind folgende Gemeinden:

    Courtételle

    Delémont

    Develier

    Haute-Sorne

    Überwachungszone

    Die Überwachungszone betrifft das restliche Gebiet der Gemeinden, die in der Schutzzone aufgeführt sind, sowie die folgenden Gemeinden:

    Boécourt

    Bourrignon

    Châtillon

    Courrendlin

    Courroux

    Ederswiler

    Mettembert

    Movelier

    Pleigne

    Rossemaison

    Soyhières

    WICHTIGER HINWEIS

    Die auf dieser Website abrufbaren Gesetze und Dokumente sind keine amtlichen Veröffentlichungen. Massgebend sind allein die Veröffentlichungen durch die Bundeskanzlei. Siehe www.fedlex.admin.ch.

    In Bezug auf englische Sprachfassungen sei darauf hingewiesen, dass Englisch keine offizielle Amtssprache ist. Die englischen Übersetzungen der Erlasstexte dienen lediglich der generellen Information.

    Willkommen bei Omnius EasyReaderbeta

    Omnius EasyReader ist ein Tool für ein effizienteres Arbeiten mit Schweizer Bundeserlassen.

    Bitte beachten Sie, dass sich die Website in Entwicklung befindet und gegenwärtig in einer Beta-Version vorliegt. Es können entsprechend Fehler auftauchen oder die Website ist über gewisse Zeit nicht oder nur eingeschränkt verfügbar.

    Eine Übersicht zum Entwicklungsstand und den momentan verfügbaren Funktionen finden Sie hier.

    Die Website ist aktuell nicht vollständig für den Zugriff via Mobile-Geräte optimiert. Es wird daher empfohlen, die Website auf einem Laptop oder Desktop-PC aufzurufen.

    Es sei im Weiteren auf die Hinweise in den Nutzungsbedingungen verwiesen.

        Tour durch die Funktionen gefällig?